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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
- Sprache
- Deutsch
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8 5. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten! 1. Eintrittsgeld, Jahresbeitrag sowie besondere Umlagen pünktlich zu entrichten (§ lt> Z. 3); 2. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder verantwortlichen Leiter der Geschäfts stelle sofort anzuzeigen; 3. für seine Person sowie für die von ihm vertretene Firma die Satzung und die Ordnungen des Börsenvereins, die im Börsenblatt veröffentlichten satzungsgemäßen Be schlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die von den anerkannten Kreisvcrciuen und Aus landvereinen beschlossenen, vom Gesamtvorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffentlichten Be stimmungen über den Verkehr mit dem Publikum zu be- solgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise cinzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemäß zustande gekommene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zugelasscn sind; 4. binnen zwei Wochen vom Tage des Eingangs der Auf forderung an die auf Grund satzungsgemätzen Beschlusses vom Vorstand <8 lO d) oder vom Vorstand und Vercins- rechtsausschuß <8 10 e> verlangten Sicherheiten zu hin terlegen und Vertragsstrasen zu entrichten. Gegen die Auferlegung von Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe durch den Vorstand ist binnen zwei Wochen vom Tage des Eingangs der Aufforderung an Einspruch zulässig (8 22 5. Buchhändlern und WIederverkäusern, die gegen die Be stimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Gesamtvorstandes eigenen Verlag überhaupt nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 6. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erscheinen den neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines be reits erschienenen Werkes ein Exemplar mit den für die Ausnahme in die Bibliographie erforderlichen Angaben an die hiermit betraute Stelle zur kostenlosen Ausnahme in die Bibliographie zu senden und diese Exemplare, soweit sic nicht völlig unveränderte Neuauflagen dar stellen, der Deutschen Bücherei des Börsenvereins ohne Berechnung zu überlassen. Diese Verpflichtung hat zur Voraussetzung, daß der Börsenverein mit den ihm gemäß 8 4 der Satzung der Deutschen Bücherei oder von anderen Stellen zuslicßcn- dcn Mitteln imstande ist, die Deutsche Bücherei sort- zubetreiben; sie tritt in Kraft, wenn der Gesamtvorstand des Börscnvcrcins erklärt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, und ist nicht mehr verbindlich, wenn der Gesamt vorstand des Börsenvereins den Wegfall dieser Voraus setzung bekanntgibt; 7. die Wahl zu einem Anrt im Verein anzunehmen, sofern es noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hat oder be reits ein anderes Amt im Verein bekleidet oder besondere vom Gesamtvorstand und Wahlausschuß anerkannte triftige Ablehnungsgründe vorliegen; 8. alle vertraulichen Mitteilungen der Geschäftsstelle ge heimzuhalten, auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft diese Pflicht nicht zu verletzen; 9. Angestellten Gegenstände des Buchhandels mit Nachlaß von den Ladenpreisen nur für deren eigenen Gebrauch zu überlassen. 8 6. Verhältnis der Mitglieder zueinander. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mit glieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, insbesondere be steht kein Lieserungszwang der Mitglieder untereinander. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht einschlietzen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungssähigen und für die Verbreitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wahrung dieses Grundsatzes obliegt dem Fachausschuß (8 27 a). 8 7. Ehrcnmitgliedschast. Aus Antrag des Gesamtvorstandes kann die Hauptversamm lung Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmit glieder sind von der Zahlung von Beiträgen besreit (8 15 Z. 2). 8 8. Verlust der Mitgliedschaft. -0 Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod. Geht die Firma eines verstorbenen Mitgliedes auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Ver pflichtungen aus 8 5, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Vereinsjahres, in dem der Tod erfolgte, oder bis zu einem vom Vorstand zu bestimmenden spä teren Termin die Rechte des Verstorbenen auszuüben, jedoch mit Ausnahme der in 8 4 a Z. 2 und 8 aufge- sührten Befugnis; 2. durch Austritt. Der freiwillige Austritt muß schriftlich erklärt werden. Die ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrages gilt als freiwilliger Austritt. Als Austritt gilt auch, wenn das Mitglied mit dem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag drei Monate von der ersten Zahlungsaufforderung an gerechnet trotz wiederholter Erinnerung im Rückstand geblieben ist. Bei Mitgliedern im überseeischen Ausland kann diese Frist verlängert werden; 3. durch Wegfall einer der in 8 3 genannten Voraussetzun gen für die Aufnahme, es sei denn, daß der Vorstand gemäß 8 31 k anders beschließt, oder daß Fälle des 8 3l ll vorliegen; 4. im Falle der Konkurserklärung; 5. auf Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des zu ständigen Fach- und Kreisvereins infolge Eintritts des Mitgliedes als Inhaber, Leiter oder Angestellter in einen buchhändlerischen Betrieb, dem der Vorstand die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte nicht cin- räumt, oder durch jede Beteiligung an einem solchen Unternehmen. Das Gleiche gilt, falls der bisherige Betrieb des Mitgliedes eine vom Vorstand nicht ge billigte Veränderung erfährt. Gegen einen solchen Vor- standsbeschluß ist Einspruch zulässig (8 22 b); 6. durch satzungsgemäße Ausschließung (8 lO). b) Die Tatsache des Ausscheidens eines Mitgliedes (Z. 1—5) ist von der Geschäftsstelle bekanntzugeben. o) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt in den Fällen unter 2 und 3 der Schluß des Vereinsjahres, im Falle 4 der Tag der Konkurserklärung und in den Fällen 5 und 6 der Tag, an dem der Beschluß rechtskräftig wird. Zurückerstattung bereits be zahlter Beiträge erfolgt nicht. ck) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle An sprüche gegen den Verein. Das ausschcidcnde Mitglied bleibt jedoch für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden haftbar. 8 9. Verletzung der Mitglicdspslichten. Als Verletzung der Mitgliedspflichten gilt l. eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kauf mannes unvereinbar oder sonst geeignet ist, das An sehen des deutschen Buchhandess gröblich zu schädigen;
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