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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
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i>k 52, I. März 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. III. Satzungs-Entwurf. Erster Abschnitt. Vom Zweck des Vereins und von seinen Mitgliedern. 8 1. Name, Sitz und Zweck des Vereins. a) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gegründet am 30. April 1825, besitzt Rechtsfähigkeit nach dein sächsischen Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen betreffend. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinszeitschrist ist das Börsenblatt für den Deut schen Buchhandel. d> Der Zweck des Vereins ist es, als Arbeitsgemeinschaft des gesamten deutschen Buchhandels dessen Standes- und Berufs- interessen im weitesten Umsange zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu Pflegen und zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. o) Als Mittel zur Erreichung des Vercinszwecks dienen insbesondere: 1. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs; 2. die Feststellung allgemeingültiger geschäftlicher Be stimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander sowie der Buchhändler mit dem Publikum; 3. die Pflege des Unterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels; 4. die Belebung des Gemeinschaftsgeistes in buchhändle rischen Vereinen sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine. 8 2. Ausbau des Vereins. Als Arbeitsgemeinschaft des gesamten deutschen Buchhandels stützt sich der Börsenverein bei der Festlegung, Ausdehnung oder Abgrenzung seiner Aufgaben und Ordnungen auf diejenigen Fachvereine, die auf ihren Antrag vom Gesamtvorstand anerkannt worden sind (88 31 u. 32). Der Börsenverein gliedert sich zur Durchführung seiner Aufgaben und Ordnungen in anerkannte Kreisvereine (88 31 und 33) und anerkannte Auslandvereine (88 31 und 34). 8 3. Ausnahme von Mitgliedern. a) Jeder Buchhändler im In- und Auslande ohne Unter schied des Geschlechts kann als Mitglied ausgenommen werden. b) Buchhändler im Sinne dieser Satzung sind Personen, die für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben gewerbsmäßig Gegenstände des Buchhandels Herstellen, vertreiben oder vermitteln. In Ausnahmesällen kann der Vorstand diese Eigenschaft auch Personen zusprechen, die an der Leitung von Geschäftsbetrieben nur maßgeblich mitbeteiligt sind. Betriebe, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder finanziert werden, gelten nur dann als Ge schäftsbetriebe im Sinne dieser Satzung, wenn der Vorstand des Börsenvereins sie als solche anerkennt. Zu den Gegenständen des Buchhandels gehören alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globcn, ferner Lehrmittel, soweit sie der genannten Begriffsbestimmung entsprechen. Die Buchhändler gliedern sich in herstellende Buchhändler (Buch-, Kunst-,Musikalien-, Landkarten-, Lehrmittel- und Zeit- schriften-Berleger), in verbreitende Buchhändler (Buchsortimcn- ter, Antiquare, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Lehrmittel und Zeitschriftenhändler, Reise-, Versand- und Bahnhossbuch händler) sowie in Zwischenbuchhändler, unabhängig davon, ob sie für eigene Rechnung beziehen (Barsortimenter, Grossisten) oder für fremde Rechnung vermitteln (Kommissionäre). 230 c) Zur Ausnahme ist erforderlich: 1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis handclsregisterlicher Eintragung. Der Vorstand ist berechtigt, die Erfüllung dieser Be dingung zu erlassen; 3. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines vom Börscnvcrcin anerkannten Fachvereins ist (88 31 und 32). Beruht die Mitgliedschaft beim Fachverein auf der Firma, so ist eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß der Fachverein den beim Börsenverein Aufnahme Suchenden als vertrctungsbcrechtigt für die dem Fach verein als Mitglied angchörende Firma anerkennt. Bei Buchhändlern in Gebieten anerkannter auslän discher Vereine (8 34) ist der Nachweis der Mitgliedschaft in diesen ausreichend. Bei Buchhändlern in anderen Gebieten des Auslandes kann der Vorstand von jedem Nachweis einer Vereins zugehörigkeit absehen; 4. die Ausstellung einer schriftlichen Verpflichtung des Auf- nahmesuchendcu und der von ihm vertretenen Firma im Sinne von 8 5 Z. 3; 5. die Bezahlung des von der Hauptversammlung festge setzten Eintrittsgeldes (8 15 Z. 3). <I) Die unter Abs. o Z. 2—4 bezeichneten Schriftstücke sind mit dem Aufnahmegesuch bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Ausnahme nach Anhörung des zuständigen anerkannten Kreisvereins (88 31 und 33) oder des zuständigen anerkannten Auslandvereins (88 31 und 34). s) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Börsenverein wird der Aufgcnommcnc, sofern er seinen Geschästssitz im Reichs gebiet hat, gleichzeitig ordentliches Mitglied des für den Ge schäftssitz zuständigen anerkannten Kreisvereins. k) Die Aufnahme wird im Börsenblatt bekannt gemacht. g) über sämtliche Mitglieder wird eine Stammrolle geführt, in welche ihre Namen und Firmen sowie alle eintretenden Ände rungen einzutragen sind. ' k) Die Gründe der Ablehnung eines Aufnahmegesuches werden nicht mitgeteilt. Gegen die Ablehnung ist Einspruch zulässig <8 22 d). 8 4. Rechte der Mitglieder. a) Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. auf gleichen Anteil am Vereinsvermögcn vorbehaltlich der Bestimmung in 88 3c und 39 c; 2. persönlich oder durch einen Stellvertreter au den Haupt versammlungen teilzunehmen (8 17 ä). Bevormundete sind zur Ausübung dieses Rechtes nur durch Bevollmächtigte berechtigt, die Mitglieder des Börsenvereins sein müssen; 3. zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemäßen Be schränkungen gewählt zu werden (§8 19, 20 und 23); 4. das Schiedsgericht des Börsenvereins anzurufen (8 37); 5. auf Benutzung aller vom Verein unterhaltenen Ein richtungen; 6. aus unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von, Börsenverein herausgegebenen Ver öffentlichungen; 7. aus Bezug des Börsenblattes für den Deutschen Buch handel unter den vom Vorstand hierfür festgesetzten Be dingungen; 8. auf Aufnahme der Firma in das unter Aufsicht des Vor standes alljährlich erscheinende Buchhändler-Adreßbuch; 9. auf Benutzung des Börsenblattes und des Buchhändler- Adreßbuches für geschäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den vom Vorstand festgesetzten Bestim mungen. b> Die Ausübung der unter Z. 4—9 genannten Rechte steht dem Mitglied nur für die bei der Aufnahme angegebenen Firmen zu, für solche Firmen, deren Erwerb oder Betriebsüber- nahmc erst nach der Aufnahme als Mitglied erfolgt ist, nur dann, wenn der Vorstand dies auf Antrag ausdrücklich zubilligt.
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