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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
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- Deutsch
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5. Ausschuß zur Pflege des deutschen Buchhandels im Auslände. Der Verkehr des Börsenvereins mit den anerkannten ausländischen Vereinen soll durch Schaffung eines Ausschusses zur Pflege des deutschen Buchhandels im Auslande gefördert werden, in dem unter dem Vorsitz des Börsenvereins-Vor- standes die Vertreter der anerkannten ausländischen Vereine, deutsche Verleger und Exporteure beraten. 6. Ausland-Ausschuß. Die Deutsche Gesellschaft für Auslandbuchhandel soll mit dem Börsenvcrein verschmolzen und an ihrer Stelle beim Börsenverein ein besonderer Ausland-Ausschuß geführt werden. 7. Sonstige Ausschüsse. Unter den Geschäften des Rechnungsausschusses soll die besondere Genehmigung jeder vom Beschluß der Haupt versammlung nicht abhängigen Verwendung von Vcreinsvermögen, die das Hundertfache eines ordentlichen Mitgliedsbeitrages überschreitet, entfallen. Der Ausschuß für die Verwaltung des Buchhändlerhauses soll aufgehoben werden. Der aus Vereins-, Wahl- und Rechnungsausschuß zusammengesetzte Ehrenausschuß soll in der Satzung er wähnt werden. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse des Börsenvereins soll überprüft und neu festgesetzt werden. IV. Geschäftsführer. Die Stellung des Geschäftsführers im Vcreinsgefüge soll neu geregelt werden. V. Die Fach vereine. Die einzelnen Fachvereine sind in ihrer Betätigung und Geschäftsführung selbständig, doch verpflichten sie sich: 1. ihre Satzung so zu gestalten und zu erhalten, daß sie der Satzung und den Ordnungen des Börsenvercins nicht widersprechen; 2. von allen Maßnahmen, Kundgebungen und dergleichen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden sowie von Ab machungen mit anderen Verbänden dem Vorstand des Börsenvereins so rechtzeitig Kenntnis zu geben, daß dieser in der Lage ist, zu entscheiden, ob durch derartige Maßnahmen Interessen anderer angeschlossener Fachvereine be rührt oder beeinträchtigt werden können. In diesem Fall hat der Vorstand des Börsenvereins alsbald eine Ver ständigung dieser Fachvereine herbeizusühren und eine alle Beteiligten befriedigende Lösung anzustreben. Ist eine solche nicht möglich, so behält jeder Fachverein seine Handlungsfreiheit. In grundsätzlichen wichtigen Fragen ist es dann aber Sache des Börsenvereins-Vorstandes, der Hauptversammlung die Frage vorzulegen, ob ein Fach verein, der gegen den Einspruch anderer Fachvereine seine Interessen rückhaltlos weiterverfolgt, noch länger im Verband des Börsenvereins bleiben kann. VI. Die Kreisvereine. Die Krcisvereine dienen der Verwaltung des Börscnvereins auf buchhändlerischcm Gebiete. Ihre Ausgaben bestehen in: Prüfung der Adreßbuch- und Mitglieds-Aufnahmegesuche, Unterstützung des Börscnvereins bei der Durchführung seiner Satzung und Ordnungen, Durchführung gemeinsamer Werbungssragen, Fortbildung des buchhändlerischen Nachwuchses, Wahrung der Interessen der einzelnen Mitglieder, Besprechung gemeinsamer geschäftlicher Einrichtungen, Bekämpfung der Schleuderei, Stützung der Ortsvereine, Beratung in Steuerkragen. Die Kreisvereine erhalten vom Börsenverein für ihre ordentlichen Mitglieder einen Kopfbeitrag, dessen Höhe gemein sam vom Vorstand des Börsenvereins und den Kreisvereinen festgesetzt wird. Die Kreisvereine sind berechtigt, Sonder beiträge für ihre ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder festzusetzcn. Die Satzungen der anerkannten Kreisvereine dürfen der Satzung des Börsenvereins nicht widersprechen. Zu V und VI. Die Fach- und Kreisvereine sind berechtigt, neben den ordentlichen auch außerordentliche, dem Börsenverein nicht angeschlossene Mitglieder aufzunehmcn. Die Fach- und Kreisvereine haben Bestimmungen über die Zwangsmitgliedschaft ihrer ordentlichen Mitglieder im Börsenverein und analog der Satzung des Börsenvercins Bestimmungen über die Handhabung der Ausschließung und des Austritts von ordentlichen Mitgliedern aus den Fach- und Kreisvereinen mit Wirkung auf den Börsenverein in ihre Satzungen auszunehmen. VII. Schiedsgericht. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus den buchhändlerischen Ordnungen und sonstigen zivilrechtlichen Fragen soll ein Schiedsgericht beim Börsenverein eingerichtet werden. Ein Zwang zur Benutzung dieser Schiedsstelle besteht nicht, doch haben Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, auf die Beschreitung des Rechtsweges zu verzichten. VIII. Sonstige Änderungen. Sonstige Änderungen, die sich entweder zum Zwecke der redaktionellen Verbesserung als notwendig erweisen oder die von dem zu wählenden Satznngsänderungsausschuß in grundsätzlicher Hinsicht im Rahmen der Punkte I—VII noch als wünschenswert erachtet werden, sollen voxgenommen werden. II. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Derlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr v. Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau auf Abänderung des 8 5 der Satzung des Börsenvereins: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem Z 5 der Satzung eine Fassung zu geben, die zwar im allgemeinen die, Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr ausschließt. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht ein- schließen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und sür die Ver breitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wahrung dieses Grundsatzes liegt dem im Anträge des Vorstandes auf Satzungsänderung vorgesehenen mit Zweidrittelmehrheit entscheidenden Fachausschuß ob. 22S
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