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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
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- Deutsch
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X- 52, I. März 1928. Redaktioneller Teil. gehalten. V. Fachvcreine. vi. Krcisvercine. vn. Schiedsgericht. Zu diesen Punkten hat sich der Satzungslinderungsausschuß völlig an die Richtlinien des Antrages des Vorstandes Antrag der Herren Nitschmann und Gen. Dieser Antrag zu Z 5 der Satzung ist wörtlich in den Z 6 des neuen Satzungsentwurfes übernommen. Die heutige Veröffentlichung gilt als Bekanntmachung im Sinne des Z 52 c der Satzung. Wenn wir dem dort aufgestellten Erfordernis, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie die Anträge der Antragsteller und des Ausschusses spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung bekanntzugeben, schon jetzt entsprechen, so verfolgen wir damit die Absicht, den Mitgliedern be reits längere Zeit vor der Hauptversammlung zu ermöglichen, sich mit dem neuen Satzungsentwurf vertraut zu machen. Wir hoffen, daß dadurch Zweifelsfragen noch vor der Hauptversammlung auf schriftlichem Wege geklärt werden können und daß damit die Debatte in der Hauptversammlung selbst entlastet wird. Leipzig, den 28. Februar 1928. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. PaulNitschmann. RichardLinnemann. vr. Friedrich Old enbourg. A l b e r t D i e d e r i ch. Ilr. Gustav Kilpp er. I. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, zum Zweck der Prüfung des Antrags auf Satzungsänderung einen aus 6 Vorstandsmitgliedern sowie 1V weiteren Mitgliedern des Börsenvereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß gemäß § 52b der Satzung einzusetzen und diesem nachstehendes Material zur Prüfung zu übergeben: I. Aufbau des Börsenvereins. Der Börsenverein stützt sich auf diejenigen buchhändlerischen Fachvereine, die auf ihren Antrag vom Vorstand des Börsenvereins anerkannt worden sind. Der Börsenverein gliedert sich zur Durchführung seiner Verwaltungsausgaben in Kreisvereine, zu denen auch die anerkannten Vereine in deutschsprachigen Gebieten des Auslandes gehören. Die Anerkennung der Kreisvereine erfolgt auf ihren Antrag durch den Vorstand des Börsenvereins. II. Erwerb und Verl n st der Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Börsenverein ist der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft in mindestens einem der für das aufnahmesuchende Mitglied zuständigen, vom Börsenverein anerkannten Fachvereine. Sind mehrere Fachvereine zuständig, so hat das Mitglied die Auswahl; auch kann es mehreren Fachvereinen beitreten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Börsenverein werden die Aufgenommenen gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Kreisvereine, in deren Gebiet sie ansässig sind. Dem Börsenvercin steht die Entscheidung über die Aufnahmegesuche zu. Er hat sie im Einvernehmen mit dem von dem Aufnahmesuchenden als zuständig erklärten Fachverein und dem zuständigen Kreisverein zu treffen. Lehnt er ein Aufnahmegesuch ab, so haben Fach- und Kreisverein das Recht, den Gesuchsteller als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Für Buchhändler in Gebieten anerkannter ausländischer Vereine genügt die Mitgliedschaft in diesen als Voraus setzung für die Ausnahme in den Börsenverein. Aufnahmesuchende haben auf Verlangen des Vorstandes besondere Sicherheiten zu hinterlegen, deren Rückgabe bei Ausscheiden der Mitglieder erfolgt, sofern sie nicht satzungsgemäß als Bußen verfallen sind. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Vertraulichen Mitteilungen des Börsenvereins verpflichtet. Ferner sind sie verpflichtet, von ihren Angestellten einen Verpflichtungsschein beizuziehen, der den Bezug der An gestellten von Gegenständen des Buchhandels zum Nettopreis regelt. Die Einführung eines Nmlageverfahrens zwecks Gewährung von Beihilfen bei Todesfall von Mitgliedern unter Übernahme des Vermögens der Buchhändler-Sterbekasse aus den Börsenverein ist zu erwägen. Für die Möglichkeit des Einspruches gegen die Verweigerung der Mitgliedsaufnahme und gegen die Entziehung der Mitgliedschaft gemäß Z 7 Zisf. 6 der Satzung sowie gegen die Ausschließungsabsicht von Kreis- und Fachvereinen sind Fristen festzusetzen. Zwecks Beschleunigung des Ausschließungsversahrens soll schriftliche Abstimmung des Vorstandes und des Vereins ausschusses vorgesehen werden. Geldstrafen und Friedensbürgschaften sollen künftig auch ohne vorherige wiederholte Verwarnung verhängt werden können. III. Organe des Börsenvercin s. Als Organe des Börsenvereins sollen künftig nur noch die Hauptversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse bezeichnet werden. 1. Die Hauptversammlung. Das Antragsrecht an die Hauptversammlung soll zustehen a) dem einzelnen Mitglied und dem Vorstand unter Wahrung der satzungsgemäßen Fristen, d) dem Fachausschuß unter den gleichen Bedingungen wie dem Vorstand, c) dem Kreisausschuß unter den gleichen Bedingungen wie dem einzelnen Mitglied. Anträge des Fach- und des Krcisausschusses werden durch den Vorsitzenden oder einen vom Ausschuß bestimmten Referenten in der Hauptversammlung vorgebracht. Es sind Bestimmungen zu tresfen über Erweiterung oder Beschränkung der Stimmenvertretung in der Haupt versammlung und über die Art der Übertragung der Stimmen auf andere Mitglieder der zuständigen Fach- oder Kreisvereine. 227
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