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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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52, 1. März 1928, Redaktioneller Teil. Die Mitglieder der übrigen ordentlichen Ausschüsse wer den aus die Dauer von drei Wahljahren gewählt und sind wieder wählbar; sie dürfen jedoch demselben Ausschuß nicht länger als sechs nacheinandcrfolgende Wahljahre angehören. In jedem Jahr hat ein Drittel der Mitglieder auszuscheiden, und zwar, soweit erforderlich, nach der Reihe des Eintritts. Nötigenfalls ent scheidet das Los. Die Dauer der Tätigkeit als Ersatzmitglied im Ausschuß wird auf die Höchstdauer der Amtszeit nicht an gerechnet. c) Die Amtsdauer der Mitglieder von außerordentlichen Ausschüssen beginnt mit dem Tage der Annahme der Wahl und läuft bis zur Beendigung ihrer Aufgabe. 8 26. Amtssührung. ») Die Verwaltung der Ämter in den Ausschüssen ist ehren amtlich, doch werden den Ausschußmitgliedern für Teilnahme an Sitzungen Reisekosten ersetzt und Tagegelder aus der Ver einslasse gewährt. d) Jeder Ausschuß mutz einen Vorsitzenden und stellver tretenden Vorsitzenden wählen und seine Geschäftsführung durch eine besondere Geschäftsordnung regeln, die der Genehmigung des Vorstandes unterliegt. Außerordentliche Ausschüsse haben nur aus Verlangen des Vorstandes Geschäftsordnungen sest- zusetzen. e) Die Führung der Protokolle in den Sitzungen der Aus schüsse mit Ausnahme des Wahlausschusses obliegt der Geschäfts stelle t8 36), sofern die Ausschüsse in Einzelfällen nichts anderes bestimmen. <i) Die Ausschüsse können ihre Beschlüsse nur unter Mit wirkung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder fassen. e) Die außerordentlichen Ausschüsse haben nach Beendigung des ihnen erteilten Auftrages ihre Akten der Geschäftsstelle zu übergeben und erforderlichenfalls über ihre Tätigkeit dem Ge samtvorstand schriftlichen Bericht zu erstatten. 8 27. Geschäfte des Fachausschusses. s) Dem Fachausschuß obliegt die Behandlung wirtschaft licher Fragen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum und die Vorberatung darauf bezüglicher An träge an die Hauptversammlung sowie die Wahrung des in 8 6 Satz 2 der Satzung aufgestellten Grundsatzes. d) Der Fachausschuß ist berechtigt, Anträge an die Haupt versammlung zu stellen l8 14 » und e). e) Der Fachausschuß soll im Herbst und vor Kantate jedes Jahres zusammcntreten, im übrigen nach Bedarf. Die Ein berufung erfolgt durch den Gesamtvorstand, der zur Einberufung verpflichtet ist, wenn ein Drittel der Mitglieder des Fachaus schusses sie beantragt. ch Im Falle der Behinderung von Mitgliedern des Fach ausschusses sind von den zuständigen Fachvereinen Stellvertreter zu benennen (8 31 e und 32 e). e) An den Arbeiten des Fachausschusses nimmt der Vor stand mit beratender Stimme teil. k) In den Sitzungen des Fachausschußes sührt der erste Vorsteher des Börsenvereins oder im Behinderungsfalle sein Stellvertreter den.Vorsitz. 8) Die Beschlüsse des Fachausschußes bedürfen einer Zwei drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 8 28. Geschäfte des Kreisausschusses. ») Dem Kreisausschuß obliegt die Behandlung aller Fragen der Organisation und Verwaltung, insbesondere die Durchfüh rung der Ordnungen des Börsenvereins, der gemeinsamen Wer bung, der Fortbildung des buchhändlerischen Nachwuchses usw. d) Der Kreisausschuß kann selbständig Anträge an die Hauptversammlung bringen. Soweit es sich dabei um Anträge wirtschaftlicher Art handelt, unterliegen diese der Vorberatung und Beschlußfassung durch den Fachausschuß nach Maßgabe der Bestimmung in 8 14 b. 238 c) Der Kreisausschuß tritt im Herbst und vor Kantate jedes Jahres zusammen, sonst auf Antrag von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Er wird vom Gesamtvorstand des Börsen vereins einberufen. ä) Der Vorstand ist berechtigt, an den Arbeiten des Kreis ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Falle der Teilnahme gebührt dem ersten Vorsteher oder seinem Stellver treter der Vorsitz, sonst dem vom Ausschuß zu wählenden Vor sitzenden. e) Die Abstimmung im Kreisausschuß erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses, auch wenn die Sitzung vom ersten Vorsteher oder dessen Stellvertreter ge leitet wird. 8 28. Geschäfte des Auslandausschusses. ») Der Auslandausschuß dient der Förderung des Verkehrs des Börsenvereins mit den anerkannten ausländischen Vereinen. Im Ausschuß sollen alle wesentlichen Fragen des deutschen Buch handels im Gebiet der vom Börsenverein anerkannten Ausland vereine von den Vertretern dieser Vereine mit deutschen Ver legern und Exporteuren beraten werden. d) Der Vorstand ist berechtigt, an den Arbeiten des Ausland ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Falle der Teilnahme gebührt dem ersten Vorsteher oder seinem Stellver treter der Vorsitz, sonst dem vom Ausschuß zu wählenden Vor sitzenden. o) Der Ausschuß tritt nach Bedarf auf Einladung des Ge samtvorstandes zusammen. <1) Die Abstimmung im Auslandausschuß erfolgt mit ein facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses, auch wenn die Sitzung vom ersten Vorsteher oder dessen Stellvertreter geleitet wird. 8 36. Geschäfte der übrigen Ausschüsse. ») Geschäftsbereich: 1. Der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht hat sich mit der Ausgestaltung des Urheber- und Verlagsrechtes sowie verwandter Gebiete zu befassen und dem Vorstand über einschlägige Fragen Gutachten zu erstatten. 2. Der Vereinsrechtsausschuß unterstützt den Vorstand aus dessen Anruf in wichtigen Vereinsangelegenheiten und dient der Entlastung der Hauptversammlung. Insbe sondere hat er in den Fällen des 8 10 c und « der Satzung gemeinsam mit dem Vorstand zu beschließen. 3. Der Rechnungsausschuß hat die Kasse, den Rechenschafts bericht und den Voranschlag, die ihm von dem Schatz meister mindestens vierzehn Tage vor der Hauptver sammlung zu übergeben sind, zu Prüfen, sich von der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens, der Stiftungen und Legate zu überzeugen, das Ergebnis seiner Prüfung im Börsenblatt zu veröffentlichen und mit seinem Gutachten und seinen Anträgen der Haupt versammlung vorzulegen. 4. Der Wahlausschuß hat: ») die Wahlen zum Gesamtvorstand, zu den in 8 23» Z. S—8 und auf Wunsch des Vorstandes auch zu den in 8 23» Z. 9—17 genannten ordentlichen Aus schüssen sowie zum Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei des Börsenvereins vorzubereiten; d) die Prüfung der Vollmachten für Wahlen und Ab stimmungen der an der Hauptversammlung Teil nehmenden, die Verteilung der gestempelten Wahl zettel an die Mitglieder und die Ausstellung von Be scheinigungen über die Zahl von Stimmvertretungen sowie die Auszählung der Wahl- und Stimmzettel zu überwachen;
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