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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
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X- 52, 1. März 1928. Redaktioneller Teil. verein besteht, wurde der Zwang zum Ausscheiden aus dem anerkannten Fachverein im Falle des Ausschlusses aus dem Börsen verein im Entwurf festgelegt. Das war in den Beratungen des Reorganisatio'nsausschusses als besonders wichtiges Erfordernis für die Neuorganisation aufgestellt worden, um gerade durch den drohenden Verlust der Mitgliedschaft auch im Fachvcrein die Jnnehaltung der Satzungsvorschriftcn des Börsenvereins zu gewährleisten. Anders zu gestalten waren die gegenseitigen Be ziehungen bei Verlust der Mitgliedschaft zwischen Börsenverein und anerkannten Auslandvereinen. Mit Rücksicht auf die sehr verschieden gelagerten Verhältnisse in den einzelnen Vereinsgebieten des Auslandes mutz die Regelung besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit den einzelnen Vereinen Vorbehalten bleiben. 3. über die Möglichkeit einer Ungliederung der Bremer Sterbekasse an den Börsenverein haben eingehende Besprechungen mit dem Vorstand dieser Kasse stattgesunden. Die entgegenstehenden rechtlichen und auch wirtschaftlichen Schwierigkeiten ließen es aber angebracht erscheinen, die Kasse in ihrer jetzigen Form selbständig zu erhalten. 4. Die Meinung, daß es im Interesse einer Beschleunigung zweckmäßig wäre, das Ausschlietzungsverfahren auf schrift lichem Wege zu ermöglichen, konnte nicht aufrechterhalten werden. Der Ausschluß ist eine zu tiefgreifende Maßnahme, als daß den. Betroffenen nicht Gelegenheit gegeben werden sollte, in mündlicher Verhandlung seine Sache zu vertreten. Dagegen ist bei der Neu- sormung der Satzung Z 9 und tz 10 einer redaktionellen Änderung unterzogen und das gesamte Strafversahren im Falle satzungs- und ordnungswidrigen Verhaltens einheitlich dargestellt. III. Organe des Biirsenvcrcins. 1. Die Hauptversammlung. Während bisher entsprechend der lediglich aus die Kreis- und Auslandvereine ausgebauten Organisation des Börsen vereins die Stimmenübertragung nur auf Mitglieder desjenigen anerkannten Kreis- oder Auslandvereins möglich und zulässig war, dem der übertragende angehörte, soll nunmehr entsprechend der Neuorganisation die Stimmenübertragung auf Mitglieder der zu ständigen Fach-, Kreis- oder Anslandvereine möglich sein. Unzuträglichkeitcn sind dann nicht zu befürchten, wenn die Vereine rechtzeitig über die bei ihnen vorliegenden Anträge der Geschästsleitung des Börsenvereins berichten, sodaß von dort aus über freie Stimmen verfügt werden kann. Ilm zu erreichen, daß die Stimmen möglichst vieler Mitglieder in der Hauptversammlung zur Geltung kommen können, ist im neuen Entwurf vorgesehen, daß das einzelne Mitglied bis zu zwanzig Abwesende vertreten kann. Damit wird den Vereinen, die wegen der großen Entfernung von Leipzig nur wenige Mitglieder zur Hauptversammlung entsenden können, stärkere Vertretung als bisher ermöglicht, andererseits ist aber für die Leipziger Mitglieder die Gefahr, überstimmt zu werden, dadurch behoben, daß sie nach dem Entwurf auch Stimmvertretung von Fachvereinsmitgliedern übernehmen können. 2. Der Vorstand. Entsprechend der im Reorganisationsausschuß gegebenen Anregung sind im Interesse einer ständigen Verjüngung im Vor stand Höchstzeiten für die Amtsdauer eingesührt. Die bisher in der Satzung enthaltenen Vorschriften über die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind gestrichen; sie sollen in die Geschästsordnung für den Vorstand Aufnahme finden. Außerordentlich eingehend waren die Beratungen über die Einsetzung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Wenn der Satzungsänderungsausschuß den Vorschlag unterbreitet, einen dreigliedrigen geschästssührenden Vorstand einzufetzen, dem je ein Vertreter des hcrstcllenden und des vertreibenden Buchhandels sowie der Geschäftsführer angchören sollen, so glaubt er, damit diejenige Form für den im Antrag des Vorstandes enthaltenen Gedanken gefunden zu haben, welche der besonderen Struktur des Börsenvercins am besten Rechnung trägt. Der neue Vorschlag bedeutet keine grundlegende Abweichung vom Antrag des Vor standes, sondern lediglich die Weiterführung des damals aufgestellten Grundgedankens, eine Einrichtung zur Entlastung des Ge- samtvorstnndes zu schassen. Wie diese Entlastung im einzelnen angestrcbt wird, ergibt sich aus den HZ 19—22 des Entwurfs. 3—7. Ausschüsse. Zu den Vorschlägen in diesem Abschnitt ist nur kurz zu bemerken, daß sich der Satzungsänderungsausschuß im wesent lichen bei seiner Ausarbeitung an die gegebenen Richtlinien des Antrages gehalten hat. Das gilt vor allem von den wichtigen Vor schriften über den Fach- und Kreisausschuß. Der besondere Auslandausschuß ist dagegen nicht mit übernommen worden. Die Deutsche Gesellschaft für Auslandbuch handel ist bereits im Vereinsregister gelöscht. Ihre Aufgaben werden von der Auslandabteilung der Geschäftsstelle des Börsen vereins fortgeführt und unterstehen, wie diese selbst, dem Vorstand. Das ist umso erwünschter, als es sich uin ein ganz besonders wichtiges Gebiet der Bereinstätigkeit handelt, das häufig auch weitgehende Entscheidungen über Fragen finanzieller Art erfor dert. Da ein besonderer Auslandausschuß für dieses Tätigkeitsgebiet nicht aufgeführt wird, konnte die Bezeichnung Auslandaus schuß für den im Antrag des Vorstandes vorgesehenen Ausschuß zur Pflege des deutschen Buchhandels im Auslande verwendet werden. Verschiedene bisher außerordentliche Ausschüsse sind in ordentliche umgewandelt worden, da mit ihrem dauernden Be stehen zu rechnen ist. Mit Rücksicht auf die große Zahl der ordentlichen Ausschüsse schien es aber dringend geboten, die Mitglieder zahl für die Ausschüsse auf ein Mindestmaß herabzusetzen. IV. Der Geschäftsführer. Die Stellung des Geschäftsführers ist dahin geregelt, daß er als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorge sehen ist. Im übrigen muß die Abgrenzung der Tätigkeit des Geschäftsführers von derjenigen der beiden anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder den Geschäftsordnungen für den Vorstand und für die Geschäftsstelle Vorbehalten bleiben, für die bereits umfang reiche Vorarbeiten vorliegen. Die Trennung der Verwaltung der Deutschen Bücherei von derjenigen der Geschäftsstelle mußte in der Satzung zum Ausdruck gebracht werden, da das Personal der Deutschen Bücherei einem besonderen hierfür allein verantwort lichen Direktor untersteht. 228
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