Nr. 52 (N. 28). Veivrig Donnerstag den 1. März >N'->8. 95. Jahrgang, Nedai-'twncllcr Teil. Bekanntmachung. Bericht über das Ergebnis der vom Satzungsänderungsausschutz vorgenommenen Prüfung. Die Hauptversammlung 1927 hat sich fast einstimmig damit einverstanden erklärt, daß der vom Vorstand auf Grund des 8 52 a eingebrachte Antrag auf Satzungsänderung einem zur Prüfung dieses Antrages eingesetzten Ausschuß überwiesen wird. Die Mitglieder dieses Satzungsänderungsausschusses sind in Übereinstimmung mit dem Wahlausschuß in der Hauptversammlung be- kanntgcgebcn worden. Der Satzungsänderungsausschuß hat seine Beratungen beendet; ihr Ergebnis ist aus dem nachstehend unter m veröffent lichten Entwurf ersichtlich. Wir veröffentlichen gleichzeitig satzungsgemäß den der letzten Hauptversammlung vorgelegten Antrag des Vorstandes des Börsenvereins (I) und den Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem- Miinchen, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau zu H 5 der Satzung (II). Im wesentlichen hat sich der Satzungsänderungsausschuß bei der Formulierung des neuen Satzungsentwurfs an die in den beiden Anträgen ausgestellten Richtlinien gehalten. Soweit Abweichungen erfolgten, bewegen sie sich durchaus im Rahmen der gemäß Punkt VIII des Antrages des Vorstandes dem Ausschuß gegebenen Ermächtigung. Im einzelnen ist auf folgendes hinzu weisen, wobei wir uns an die Einteilung des Antrages des Vorstandes halten: I. Ausbau des Vereins. Der Satzungsentwurs hält gemäß dem Antrag I den Gedanken fest, daß den anerkannten Fachvereinen im Rahmen des Vörsenvereins eine ganz besondere Bedeutung zukommt insofern, als er sich bei der Regelung seiner Aufgaben auf diese stützt, d. h. den anerkannten Fachvcrcinen einen maßgeblichen Einfluß auf die Beratung und Beschlußfassung einräumt. Da. Organ, in dem dieser Einfluß zur Auswirkung kommt, ist der Fachausschuß. Zur Zuständigkeit der anerkannten Kreisvereine und Auslandvereine gehört die Unterstützung des Börsenvereins bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ordnungen. Diese Vereine haben sich also vor allein mit Verwaltungsfragen, wie Prüfung von Adreßbuch- und Mitgliedsausnahmcgcsuchen, Werbungs-, Steuer-, Berufsausbildungsfragen usw., zu befassen. In gesetzgebe rischer Hinsicht behalten sic ihre bisherige Zuständigkeit für ihr Gebiet und außerdem für alle diejenigen Aufgaben des Börscn- vereins, für die nicht die Zuständigkeit des Fachausschusses und damit diejenige der anerkannten Fachvereine ausschließlich vor gesehen ist. Auf das bisher in der Satzung für die Anerkennung ausländischer Vereine ausgestellte Erfordernis, daß es sich bei ihrem Vereinsgebiet um ein überwiegend deutschsprachiges handeln muß, ist aus Zweckmässigkeitsgründen im neuen Entwurf verzichtet. II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. 1. Von einer Bezeichnung nicht gleichzeitig dem Börsenvcrcin angehörender Mitglieder der Fachvercine als deren außerordentliche Mitglieder ist abgesehen worden. Die meisten Fachvereine kennen einen Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nicht und würden sich voraussichtlich gegen eine solche Unterscheidung aussprechen. Es genügt, wenn in ihren Satzungen einfach von Börfenvereinsmitgliedern (8 31 ck des Entwurfs) gesprochen wird. Dagegen kann die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wie bisher bei den Kreisvereinen bestehen bleiben. 2. Die Mitgliedschaft im Börsenverein kann grundsätzlich nur über einen anerkannten Fachvcrein erworben werden; die Mitgliedschaft in dem für den Gewerbesitz des Mitgliedes zuständigen inländischen Kreisverein tritt zwangsläufig ein. Bei Buch händlern in Gebieten anerkannter ausländischer Vereine ist die Mitgliedschaft in diesen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Börsenvereiu ausreichend (83c Ziff. 3 Abs. 3 des Entwurfs). Bei Verlust der Mitgliedschaft war grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Ausschluß und anderen Verlust-Möglichkeiten. Während in Fällen der letzteren Art der Verlust der Mitgliedschaft im Börsenverein nicht ohne weiteres denjenigen in den aner kannten Vereinen nach sich ziehen soll, da ja die Möglichkeit eines Verbleibens in diesen Vereinen ohne Mitgliedschaft im Börsen- 22S