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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
- Sprache
- Deutsch
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>1° 52, I, März 1928. Redaktioneller Teil. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind ohne Beschrän kung auf eine Höchstdauer wieder wählbar. Werden sie jedoch Vorstandsmitglieder der unter Abs. s Z. l—3 bezeichneten Art, dann gelten auch für sie sinngemäß die vorstehend angegebenen Höchstzeiten ohne Anrechnung der Zeit, die sie als geschästsfüh rende Vorstandsmitglieder im Vorstand verbrachten. Nach Ablauf der angegebenen Höchstzeiten ist spätere Neu wahl von Vorstandsmitgliedern nur zulässig, wenn zwischen dem Ablauf der Amtstätigkeit und der Neuwahl mindestens ein Jahr liegt. 6> Der Wechsel im Gesamtvorstand erfolgt nach vorheriger Bekanntgabe der Wahlen im Börsenblatt am Sonnabend nach der ordentlichen Hauptversammlung. e> Ausschcidende Vorstandsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen des Gesamtvorstandes noch ein Jahr lang beizuwoh nen, jedoch ohne Stimmrecht auszuüben. k> Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt während dessen Dauer niederzulegen, wenn wichtige Gründe für die Amts niederlegung bestehen. Die Ausfcheidenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre auf sie entfallende Wahlen in den Vorstand ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Z> Scheiden Vorstandsmitglieder während des Wahljahres aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit mit dem Tage der Annahme der Wahl beginnt und bis zum Sonnabend nach der nächsten Hauptversammlung läuft. b) Die Tätigkeit der unter Abs. s Z. l—3 genannten Vor standsmitglieder ist ehrenamtlich. Das Honorar der geschäfts- führenden Vorstandsmitglieder wird vom Gesamtvorstand nach Anhörung des Rechnungsausschusses festgesetzt. Für- alle Reisen, welche Vorstandsmitglieder im Interesse des Vereins unternehmen, werden ihnen Reisekosten und Tagegelder sowie nötigenfalls besondere Aufwandsentschädigungen aus der Ver einskasse gewährt. i) Mehrere Teilhaber oder Leiter derselben Firma dürfen nicht gleichzeitig dem Gesamtvorstand angehören. 8 20. Der gcschästssührcnde Borsland. s) Zur Entlastung des Gesamtvorstandcs in der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, zur Vorbereitung der Haupt versammlung und der Sitzungen des Gesamtvorstandes, des Fach-, Kreis- und Auslandausschusses dient der geschästsfüh rende Vorstand. Dieser besteht aus den beiden geschäftsführenden Vorstands mitgliedern und dem Geschäftsführer (8 30). Der erste Vor steher oder im Behinderungsfall sein Stellvertreter kann jeder zeit an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes stimm berechtigt teilnehmen. b) Der geschästsführende Vorstand tagt nach eigenem Er messen. c) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift anzusertigen, vom Geschäftsführer zu unter zeichnen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur Kennt nisnahme zu übersenden. 6) Im Falle der Behinderung geschäftssührcnder Vorstands mitglieder können mit deren Vertretung andere Mitglieder des Gesamtvorstandcs vom ersten Vorsteher besonders beauftragt werden. Im Falle der Behinderung des Geschäftsführers ver tritt ihn sein Stellvertreter. 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes. s) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemein sam durch den ersten oder zweiten Vorsteher und die beiden ge schäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Im Behinderungsfalle kann anstelle des ersten oder zweiten Vorstehers ein anderes der unter 8 19s Z. 2 und 3 genannten Vorstandsmitglieder treten. Für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist Stellvertretung im Sinne des 8 20 6 zulässig. 234 d) In allen Fällen, in denen die Satzung den Begriff Vorstand verwendet, kann sowohl der Gesamtvorstand als der geschäftsführende Vorstand tätig werden. o> Der Gesamtvorstand regelt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung in einer besonderen Geschäftsordnung. 6) Der geschästsführende Vorstand ist insoweit zur Er ledigung der dem Gesamtvorstand zustehenden Ausgaben zu ständig, als die Satzung oder die Geschäftsordnung des Gesamt vorstandes hierüber keine besonderen Vorschriften enthält oder der erste Vorsteher oder der geschäftssührende Vorstand selbst die Er ledigung bestimmter Aufgaben dem Gesamtvorstand vorbehält. e) In dringlichen Fällen ist der Gesamtvorstand berechtigt, außerordentliche Maßnahmen im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern. 8 22. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Gesamtvorstandes und des gcschästssllhrendcn Vorstandes. s) Beschlüsse können vom Gesamtvorstand nur unter Mit wirkung von mindestens vier Mitgliedern gefaßt werden. Diese Zahl ist nur ausreichend, wenn entweder der erste Vorsteher oder im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter mitwirkt. Der geschästsführende Vorstand ist nur bei Teilnahme aller drei Mitglieder oder deren Stellvertreter beschlußfähig. Be schlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und der Zustimmung des ersten Vorstehers oder im Behinderungsfalle dessen Stellver treters. Kommt die Übereinstimmung nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Gesamtvorstand zu, dem durch den Ge schäftsführer unverzüglich zu berichten ist. d) In den in der Satzung vorgesehenen Fällen ist gegen Be schlüsse des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vor standes Einspruch zulässig (88 3b, 5 Z. 4, 8s Z. 7, 106). Der Einspruch ist an den Gesamtvorstand zu richten und mit Gründen zu versehen. Die Einspruchsfrist beträgt für Mitglieder in Deutschland oder in Gebieten anerkannter Auslandvereine zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Für Mitglieder außerhalb dieser Gebiete setzt der Vorstand die Einspruchsfrist nach billigem Er messen fest. Auf die Möglichkeit des Einspruchs und die Einspruchsfrist ist bei Mitteilung der Beschlüsse besonders hinzuweisen. über den Einspruch entscheiden Vorstand und Vereinsrechts ausschuß gemeinschaftlich mit Zweidrittelmehrheit der abge gebenen Stimmen. c) Nimmt an gemeinschaftlichen Sitzungen von Vereins rechtsausschuß und Vorstand nicht der Gesamtvorstand, sondern nur der geschäftsführende Vorstand teil, so stehen jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwei Stimmen zu. 6) Was der Gesamtvorstand satzungsgemäß im Namen des Börsenvereins beschlossen hat, ist für die Mitglieder des Vereins allgemein verbindlich, sobald der Beschluß durch Bekanntmachung im Börsenblatt veröffentlicht oder durch besonderes Rundschrei ben bekanntgegeben worden ist. e) Bekanntmachungen des Vorstandes ergehen mit der Unterschrift --Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler« und sind mindestens von je einem der beiden Vorsteher, Schriftführer und Schatzmeister zu unter zeichnen. Die Mitwirkung von Ausschüssen bei Beschlüssen des Gesamt vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Bekanntmachung anzugeben. k) Für Beschlüsse und Handlungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes, die der Satzung zuwider laufen, und sür grobe Fahrlässigkeit sind die Vorstandsmitglieder, soweit sie den Beschlüssen zugestimmt oder sich an den Hand lungen beteiligt haben, dem Börsenverein gegenüber verant wortlich.
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