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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1928
- Strukturtyp
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- 1928-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1928
- Sprache
- Deutsch
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2. Zuwiderhandlung gegen die gemäß 8 3o Z. 4 über nommene Verpflichtung; 3. Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen, sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt; 4. vorsätzlich unerlaubter Nachdruck oder Rachdrucksver- lricb; 5. wissentlich unrichtige Angaben über die Erfüllung der Aufnahmebedingungen (8 3). 8 10. Ahndung der Verletzung von Mitgliedspslichtcn. ») Im Falle des Verdachts einer Verletzung von Mitglieds- Pflichten (8 9) ist der Sachverhalt von der Geschäftsstelle zu klären, das Material zusammcnzustcllen und darüber an den Vorstand zu berichten. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht auf Persönliche Anhörung durch die Geschäftsleitung. d) Der Vorstand hat sodann Entschließung darüber zu tref fen, ob das Verfahren durchgesührt oder eingestellt werden soll. Bei Durchführung des Verfahrens kann die Verletzung der Mit- gliedspslicht geahndet werden durch: 1. Verwarnung, 2. Sicherheitsleistung, 3. Vertragsstrafe, die im Einzelfall das Hundertfache des- jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht über steigen darf, 4. Ausschließung. Die in Abs. d Z. 1—3 genannten Maßnahmen kann der Vorstand allein verfügen. Für Z. 4 gelten die Bestimmungen in Abs. o. Im Falle einer Verletzung der Mitgliedspflicht gemäß 8 9 Z. 1 muß das Ausschließungsverfahren durchgeführt werden. c) Für das Ausschlietzungsversahren gelten folgende be sonderen Vorschriften: 1. Der Vorstand übergibt nach vorheriger Beiziehung der Stellungnahme der zuständigen Vereine das Material an den Vereinsrechtsausschuß zur Prüfung und Vorbe reitung der Beschlußfassung. Das Mitglied sowie die zuständigen anerkannten Ver eine sind über die Abgabe an den Bereinsrechtsausschuß zu benachrichtigen. 2. Die Beschlußfassung hat zu bestehen a> aus der Feststellung, ob und welche Mitgliedspflicht verletzt ist, d) aus der Entscheidung. Diese muß lauten: 1. aus Einstellung, falls die Verletzung der Mit gliedspflicht verneint wird; 2, auf Verwarnung, Sicherheitsleistung, Vertrags strafe oder Ausschließung, falls die Verletzung der Mitgliedspflicht bejaht wird. 3. Die Beschlußfassung erfolgt in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Vcreinsrechtsausschusses und be darf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist endgültig. Dem Mitglied ist zwei Wochen vor dieser Sitzung Nachricht zu geben, daß über seine Ausschließung ent schieden werden soll. Das Mitglied hat das Recht, in der Sitzung gehört zu werden. ä) Gegen die in Abs. d Z. 1—3 genannten Maßnahmen ist, sofern sie vom Vorstand allein verfügt wurden, Einspruch zulässig <8 22 b,. e) Für jede Ahndung (Abs. b Z. 1—4) sind dem Betroffenen vom Vorstande die Gründe mitzuteilen. k> Die erfolgte Ausschließung eines Mitgliedes ist vom Gc- samtvorstand bekanntzugeben (8 22). 8 11. Wiederaufnahme. -») Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluß des Gesamtvorstandes und des Vereins rechtsausschusses wieder ausgenommen werden, sofern die Be dingungen des 8 3 erfüllt sind. d) Ein nach 8 3 Z. 2 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Erlegung des Eintritts geldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, die nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes zu erlassen. ») Ein nach 8 8 Z. 3—5 ausgeschiedenes Mitglied kann »ach Wegfall der für sein Ausscheiden maßgeblichen Gründe vom Vorstand jederzeit nach den Vorschriften des 8 3 wieder aus genommen werden. Zweiter Abschnitt. Bon der Verwaltung des Vereins. 8 12. Organe des Vereins. Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung (§8 13—18), 2. der Vorstand (Gcsamtvorstand, geschäftsführender Vor stand) (88 19—22), 3. die Ausschüsse (88 23—30), 4. die Geschäftsleitung <8 36). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 13. Einberufung. o> Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. d) Der Gesamtvorstand hat das Recht, jederzeit, auch nach anderen Orten, außerordentliche Hauptversammlungen zu be rufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Haupt versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mit glieder oder wenn der Fachausschuß oder der Kreisausschuß mit Zweidrittelmehrheit darauf anträgt. c) Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptver sammlung muß der Gesanttvorstand wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch das Börsenblatt einladen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Haupt versammlung abzukürzen. 8 14. Tagesordnung. a> Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung können von den Mitglie dern, vom Gesamtvorstand, vom Fachausschuß oder vom Kreis- ausschuß gestellt werden. Anträge der Mitglieder müssen der Geschäftsstelle in der Regel fünfunddreißig Tage vor der ordentlichen oder vierund zwanzig Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zu- gchcn. Uber Anträge, die erst nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber zehn Tage vor der Hauptversammlung eingehen, darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und nur unter Zu stimmung des Gesamtvorstandes verhandelt und beschlossen werden. Anträge des Gesamtvorstandes, des Fachausschusses oder Kreisausschusses müssen der Geschäftsstelle mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Alle Anträge sind mit der Tagesordnung oder als Nach trag derselben, jedoch spätestens sechs Tage vor der Hauptver sammlung bekanntzugeben. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen die Antrags- und Verösfentlichungsfristcn sür eine außerordentliche Hauptversammlung abzukürzen. d) Anträge an die ordentliche oder außerordentliche Haupt versammlung über Fragen wirtschaftlicher Art, insbesondere über Fragen des Verkehrs der Buchhändler untereinander oder mit deni Publikum unterliegen der Vorberatung durch den Fachaus schuß. Eine Beschlußfassung darüber durch die Hauptversamm lung kann nur erfolgen, wenn der Fachausschuß den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen hat (8 27).
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