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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1940
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- 1940-01-11
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- 11.01.1940
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sich um eine Aufgabe, die erfüllt sein will, an der sich, wie be reits erwähnt, Kulturwille und Einsatzbereitschaft des Sortimen ters erweisen sollen. So erhebt sich die Frage, ist dem Buch, da mit den« Kunden und uns selbst gedient, wenn ich versuche, dem Gesprächspartner stets von neuem meinen Eindruck, n, eine Meinung und mein Urteil zu vermitteln? Betrachten wir eine Erscheinung, die oft für beide Teile, den Kunden und den Sortimenter, recht unerfreulich ist: den Buchumtausch. Häufig liegt die Ursache dieser Erscheinung im Verkaufsgespräch. Der Sortimenter fand seiner Meinung nach eben dieses und kein anderes Buch wertvoll, gut, schön, spannend, interessant, wenn er sich nicht gar etlicher Superlative bedient. Auf diese Wertung hin tam der Verkauf zustande. Wenig später findet sich der Kunde enttäuscht, wenn er nicht gar verärgert ist, da er jenes Urteil nach seinen, Dafürhalten so gar nicht bestätigt findet. Der Umtausch findet statt. Ohne es näher zu bedenken, ohne daß es ihm überhaupt ins Bewußtsein tritt, setzt der Sortimenter oft die eigene Denk- und Empfindungsweise der des Kunden gleich und das Ergebnis ist bestenfalls materieller Art. So scheint es doch angebracht, sich ernsthaft zu überlegen, wie ein solches Gespräch zu führen ist, um Dienst am Buch und Dienst am Kunden zugleich zu sein. Innerhalb der angedeuteten Formen darf Wohl der sachliche Bericht über ein Buch als zweck mäßig im umfassendsten Sinne anzusprechen sein. Sachlich bedeu tet nicht nüchtern, kalt oder lieblos, sachlich bedeutet, um der Sache willen alle persönliche Empfindung weitgehend aus schalten, die Sache selbst in ihrer Wesenheit auszeigen. Da sich die Empfindung aber nie vollständig ausschalten läßt, vermögen wir stets in einen solchen Bericht noch genug persönliche Anteil nahme oder Ablehnung hineinzulegen, wie eben nur möglich ist, um ihn nicht unsachlich erscheinen zu lassen. Dieser Vorgang vollzieht sich mehr unbewußt als bewußt. Der Kunde erhält so ein sachlich-wesentliches Bild von diesem oder jenem Buchs. Der Vorzug eines sachlichen Berichtes erweist sich ander wärts in stärkerem Maße in der schriftlichen Buchbesprechung. Wenn auch die üble Erscheinung des Superlatives oder die Ver wendung so allgemeiner und belangloser Worte wie gut, schön usw. weniger vorkommt — das geschriebene Wort verpflichtet zu mehr als das gesprochene —, so ist die persönlich wertende Be sprechung weit in der überzahl. Da nicht alle Buchbesprecher gleiche Autorität beanspruchen können, da nicht alle über den gleichen weiten geistig-künstlerischen Horizont verfügen, besitzt solche Buchbesprechung nur äußerst bedingten Wert. So und nicht anders verhält es sich mit dem Verkaufs gespräch im Buchladen. Dabei sollte der Sortimenter bedenken, daß eben das Berkaufsgespräch tatsächlich die ausschließliche Möglichkeit bildet, der gestellten Aufgabe unmittelbar zu dienen und meist auch unmittelbar den Erfolg oder Nichtcrfolg fcstzn- stellen. Um es schlagwortartig zu umreißen: Das Verkaufsge spräch ist ein politisches Instrument in der Hand des Buch händlers, das zweckmäßige und sachliche Handhabung erfordert. Um diese Handhabung zu ermöglichen, ist eine genaue Kenntnis dieses Instrumentes notwendig und nicht zuletzt seine Rein erhaltung. Eine feste Regel läßt sich aber auch hier nicht aufstcllen. Die Gestaltung des Berkaufsgespräches bleibt nach wie vor dem ein zelnen überlassen und ergibt sich zugleich aus den jeweiligen Um ständen heraus. Die vorliegenden Zeilen beabsichtigen daher nur, Möglichkeiten anzudcuten, wie ich es dem Kunden sage: Sach lich und wesentlich, um der Sache willen, unter Hintanstellung persönlichen Meinens. Ja, aber wie verträgt sich solche Auf fassung mit der Forderung des politischen Buchhändlers oder wie vermag man dann von einem politischen Instrument im ange deuteten Sinne zu sprechen? Bestehen da nicht Gegensätze? Aus den ersten Blick hin scheint es durchaus, und dennoch ist dem nicht so. Wir besitzen ja bereits in der Wahl der Bücher, die Gegenstand des Gespräches bilden sollen, ein wirksames Mittel der Meinungsäußerung. Das Gespräch bildet so gleichsam nur eine Fundierung dieser unserer Meinung, eben eine sachliche und wesentliche Fundierung. Die Bedeutung jenes als Politischen In strumentes vermindert sich damit keineswegs. In diesem Zusammenhang wäre es eine dankenswerte Auf gabe, sich in der örtlichen Fachschaftsarbeit diesem Gebiete mehr zuzuwenden und hin und wieder solche Gespräche zu improvi sieren. Der Entscheidung und dem Einsatzwillen des Buchhändlers wird mit dieser Formulierung des Verkaufsgesprächs wohl keinerlei Zwang auferlegt. HansIoachim Kuhm. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Änderungen in der Krankenversicherung Die Verordnung vom 12. Dezember 1939 (NGBl. I, S. 2414) über Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenhilfe bestimmt u. a.: 1. Bei Arbeitsunfähigkeit sind vom 16. Dezember 1939 an für die Dauer der Krankcnhilfe die Beiträge zur Kranken-, Angestellten- oöer Invalidenversicherung weiterzuzahlen, wenn und solange der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Wird Lohn oder Gehalt nicht wcitergezahlt, bleibt es bei der bisherigen Rege lung, daß die Beitragspflicht ruht. 2. Den Arbeitgebern, die länger als eine Woche nach der Zah lungsaufforderung mit der Abführung der Beiträge in Verzug sind, können vom Leiter der Krankenkasse 2 v. H. Säumniszuschlag auf erlegt werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden die Beträge auf volle NM 10.— abgerundet. Beitragsrückstände werben nur dann znsammengerechnet, wenn sie am gleichen Tage fällig gewesen sind. 3. Künftig werden bei der reichsgesetzlichen Krankenversicherung die in der privaten Krankenversicherung zurückgelegten Wartezeiten ungerechnet. Das gilt auch umgekehrt, wenn einer aus der gesetz lichen Krankenversicherung ansscheidet und binnen Monatsfrist einer- privaten Krankenversicherung beitritt. Diese Regelung erstreckt sich auch ans die Familien- und Wochenhilfe. Dadurch werden Härten beim Arbeitseinsatz der Dienstverpflichteten gemildert. 4. In Zukunft können neben Jnvalidenrentnern auch Empfänger von Ruhegeld aus der Angestellten- oder Knappschaftsversichernng, Nnhcstandsbeamte und Wartegeldcmpfänger, die wieder beschäftigt werden, von der Krankenversicherung befreit werden. Beseitigung der liberseknng im Einzelhandel Die zweite Dnrchsührungsanordnung zur Verordnung gegen die Übersetzung im Einzelhandel bestimmt, das; Betriebe geschlossen wer den können, wenn der Inhaber oder der Leiter des Unternehmens dies bei seiner Fachgliederung beantragt und die Nachprüfung er gibt, das; das Unternehmen unabhängig von den Auswir kungen des Krieges wirtschaftlich nicht gesund ist, z. B. dann, wenn es eine selbständige Eristenz nicht gewährleistet. Diese Be stimmung wird nicht angcwendet auf Betriebe, deren durchschnitt licher Jahresumsatz seit 1. Januar 1937 NM 12 000 überstiegen hat. lVO. vom 23. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2504.) Verordnung über den Ladenschluß Die Verordnung vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2471) be stimmt, daß der Ladenschluß durch behördliche Anordnung festgesetzt wird. Ergeht eine solche Anordnung nicht, bleibt es bei den bis herigen Vorschriften. Die Inhaber offener Verkaufsstellen sind ver pflichtet — mit Ausnahme von Notfällen —ihre Geschäfte während der Verkaufszeit osfenznhaltcn. Diese Vorschrift kann auf den Großhandel ausgedehnt werden, soweit das zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung der Bevölkerung erforderlich erscheint. Selbst verständlich werden durch diese Anordnung die Vorschriften über die Arbeitszeit, die Sonntagsruhe und den Jugendschntz nicht berührt. Für Sachsen ist inzwischen durch eine Verordnung vom 8. Januar, die ab 10. Januar gilt, bestimmt worden, daß die Ge schäfte durchgehend bis 18 Uhr geöffnet zu halten sind. Für Lebens mittelgeschäfte, Tabakwarengeschäfte und Verkaufsstellen, die über wiegend Mangelware führen, gelten besondere Bestimmungen. Einheitlichkeit der Fachausbildung Die Verordnung über die Ausbildung von Fachkräften vom 15. Dezember 1939 (NGBl. I, S. 2425) faßt das Ansbildnngswescn für Großdeutschland einschließlich der eingegliederten Ostgebiete in der Hand des Neichswirtschaftsministers zusammen. Er wird im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die notwendigen Maß- 10
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