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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1938
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Soweit die Anmeldung des Zcitungs- oder Zeitschriften- Einzelhandels bereits in früherer Zeit erfolgt ist, sind die für dieses Geschäftsjahr gültigen Berechtigungsausweise übersandt worden, wobei außerdem fcstgestcllt werden muß, daß die fälli gen Vcrwaltungsgebührcn trotz wiederholter Erinnerungen nicht bezahlt werden. Verschiedentlich ist uns auch von Buchhandlungen mitgctcilt worden, daß ihnen die Verpflichtung zur Anmeldung ihres Zci tungs- oder Zeitschristen-Einzelhandels bei der Fachschaft erst vor kurzen, bekannt wurde, sodaß auch die Verwaltungsgebührcn erst von diesem Termin ab zu zahlen seien. Diese Auffassung ist absolut irrig. Jede Einzelhandelsstcllc, soweit sie sich mit dem Einzel- vcrkauf von Zeitungen oder Zeitschriften befaßt hat, war auf Grund der Bestimmungen des Reichskulturkammergesctzcs und seiner Ausführungsanordnungcn bereits seit dem I. Juli 1934 verpflichtet, die erforderliche Anmeldung zwecks Erteilung eines Berechtigungsausweiscs vorzunehmen, sodaß die erst jetzt erfolgte Anmeldung keineswegs die Verpflichtung zur Zahlung der Vcrwaltungsgebührcn für die zurückliegende Zeit beeinflussen kann. Wir fordern daher letztmalig alle Angehörigen der Gruppe Buchhandel, die sich mit dem Einzelhandel von Zeitungen oder Zeitschriften befassen, auf 1. die Anmeldung dieser Tätigkeit bzw., sofern dies bereits geschehen, 2. die Zahlung der „„geforderten Vcrwaltungsgebühren unverzüglich vorzunehmen, da andernfalls weitere Maßnahmen gegen die Betreffenden unter Auferlegung weiterer Unkosten unvermeidlich sind. Im übrigen werden wir künftig in jeden, Einzelfalle von Aufklärungen abschcn und lediglich auf diese letzte Bekannt machung verweisen. Berlin, den 3. Januar 1938 Fachschast des deutschen Zcitungs- und Zeitschristen-Einzelhandels. Die Verwendung unverkaufter Zeitungen und Zeitschriften (Nemittenden) im Rahmen des Vierjahresplans Von Wilhelm M ar in o d e e - Berlin In der Praxis wird immer noch eine unzulässige oder zum „lindesten absolut unzweckmäßige Verwendung unverkaufter Zeitungen und Zeitschriften beobachtet. In vielen Fällen erfolgt dies nicht nur infolge einer gewissen Unklarheit über die hier zu erlassenen Bestimmungen oder deren Absichten, sondern ohne jede Überlegung lediglich zum eigenen Vorteil. Zunächst sei auf die Bestimmungen der Geschäftsgrundsätzc für die in Frage kommenden Vertriebsgruppen hingcwiesen, die verschiedentlich erläutert wurden. Hiernach besteht zunächst die Verpflichtung, Tageszeitun gen, aktuelle Wochenzcitungen oder illustrierte Zeitungen nur an den von den Verlagen für den Verkauf bekanntgegebenen Tagen zu verkaufen. Desgleichen sind gerissene bzw. veraltete Zeitungen nur Gewerbetreibenden zu verkaufen, die die Gewähr dafür bieten, daß das Altpapier ausschließlich zu gewerblichen Zwecken Verwendung findet. Im allgemeinen steht allen Vertriebsfirmen für die unver kauften Zeitungen oder Zeitschriften ein Rückgaberecht in einem gegenüber den einzelnen Verlagen zwar uneinheitlichen aber doch fest begrenzten Umfangs zu. Sehr oft besteht hierbei weiter hin die Möglichkeit, die unverkauften Exemplare nur durch Übersendung der sogenannten »Köpfe« oder Titelseiten Nach weisen zu können, sodaß der übrige Teil einer solchen Druck schrift zur eigenen Verwendung verbleibt. In allen diesen Fäl len besteht die Verpflichtung, die unverkauften, also nicht rück- gabcbercchtigten oder aber »geköpften« Exemplare ausschließlich gewerblichen Zwecken znzuführcn. Veraltete Zeitungen oder Zeitschriften in Päckchen oder Rollen, den Wünschen der Kundschaft entsprechend zusammen- gestellt, zu ermäßigten Preisen an Leser abzugeben, ist im Sinne der erwähnten Anordnung verboten und daher unzulässig. Die zu den Gcschäftsgrundsätzcn der einzelnen Vertricbs- gruppcn gegebenen Erläuterungen erwähnen für die Wcitervcr- wcrtung unverkauft gebliebener Druckschriften einen Verkauf als Makulatur zum Einstampfcn, als Einwickelpapier, Ver packungsmaterial usw. Es gibt gewiß viele Zcitungs- und Zcitschriften-Bertriebe, die ihre unverkauften Druckschriften-Excmplarc ausschließlich oder wenigstens zum großen Teil als Makulatur einstampfen lassen und so der vordringlichsten Verpflichtung Nachkommen. Allzuoft werden aber auch heute leider immer noch Vertriebs firmen fcstgestcllt, die den Verkauf von veralteten Druckschriften systematisch und in großen Umfange in einer Weise betreiben, die den hier gestellten Anforderungen in keiner Beziehung ge recht wird. In bemerkenswertem Ausmaße werden in manchen Gegen den sogenannte »Psundrollen«, die insbesondere wahllos z»- sammengestellte Zeitungen enthalten, nach bestimmten Gewich ten teils an Privat-, teils an gewerbliche Händlcrkundschaft ver kauft. In diesen Fällen erfolgt die Verwendung seitens der Käufer also nicht zu Lcsezwecken, sondern als Einwickelpapier usw. Es sei betont, daß solche Geschäfte nie und nimmer zu den Ausgaben eines Vcrtricbsuuternehmcns gerechnet werden kön nen. Der Inhaber eines Vertriebsunternehmens ist kein Alt- händlert ihm fallen andere Aufgaben bei seiner Betätigung im Rahmen des presscmäßigen Vertriebs zu. Alle Vertriebsunternchmer haben gerade jetzt im Zeichen des Vicrjahresplans die unerläßliche Verpflichtung, mit allen Mitteln und Kräften innerhalb ihres Wirkungskreises die ge meinnützigen Bestrebungen ausnahmslos zu beachten und zu unterstützen. Im Rahmen der Durchführung des Vierjahres planes ist besonders die Aufgabe wichtig, die Produktion inlän discher deutscher Rohstoffe zu steigern. Die Einstampfung von Zcitnngs- und Zcitschriftenmakulatur gibt die Möglichkeit, ein wichtiges Rohmaterial zur Wiederverarbeitung in verschiedenster Richtung zu erlangen. Innerhalb des deutschen Reichsgebietes betätigen sich etwa 2b 900 Firmen, die sich ans den verschiedensten Wegen mit den, Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften befassen. Die nutzlose Verwendung eines einzigen Zeituugsexemplars je Tag durch diese Firmen würde bei einem zugrunde gelegten Durchschnitts gewicht von 70 Gramm je Zeitungsexemplar bedeuten, daß l,7 Tonnen täglich bzw. über 40 Tonnen im Monat an Zci- tungsmakulatnr einer nutzbringenden und vor allen Dingen den Erfordernissen der Zeit entsprechenden Verwendung entzogen werden. Man kann hiergegen nicht etwa einwendcn, daß solche Fest stellungen schließlich auch auf Verpackungsmaterialien Anwen dung finden, die besonders für solche Zwecke hergestellt werden. Diesem Hinweis ist cntgegenzuhalten, daß sich jede Gruppe an die innerhalb ihrer eigenen Tätigkeit gegebenen Verpflichtungen zu halten hat. Es kommt aber bei der allgemeinen Behandlung dieser Frage nicht nur allein auf die Tatsache an, daß in großen, Ausmaße die Möglichkeit einer besseren Wiederverwendung als neuer Werkstoff zerstört wird, sondern es soll in diesem Zusam- 8 Nr. 2 Dienstag, den 4. Januar 1038
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