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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1936
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- Deutsch
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MAlbMMrMMllMnl ViMmW Nr. 241 IN. 124) Leipzig, Donnerstag den IS. Oktober 1936 103. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Lieferung von Klassenlesestoffen an Lehrer, Schulen, Verbände, Schulungslager, Arbeitsgemeinschaften usw. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsgemeinschaften der Schulbuchvcrlcger, Jugendschriftenverleger und schöngeistigen Verleger wird mit Wirkung vom i. Januar 1937 ab folgende Regelung getroffen, die für den gesamten reichst deutschen Verlag verbindlich ist: 1. Unter Klassenlesestoffen sind Lesebogen und alle billigen Reihenausgaben zu verstehen, soweit sie auch als Gemein- schaftslektüre Verwendung finden. 2. Zu Prüfungszwecken dürfen bis zu sechs verschiedene Lesebogen, Hefte oder Bände einer Reihe in der einfachsten lieferbaren Ausgabe unberechnet abgegeben werden, darüber hinaus sind weitere mindestens mit der Hälfte des Laden preises zu berechnen. z. Bei Einführung darf ein unberechnetes Handexemplar für den Lehrer, Schulungsleiter usw. geliefert werden. Prüfungs stücke sind darauf anzurechnen. 4- Auf zehn berechnete Stücke kann ein Freistück geliefert werden. Doch ist die Gewährung von Freistücken neben Partie- odcr Sericnpreisen unzulässig. Sonderdrucke dieser Regelung können zur Abgabe bei Anforderungen und Lieferungen von Prüfungsstücken zum Preise von RM 2.— für je 100 Stück von der Geschäftsstelle des Börsenvereins bezogen werden. Leipzig, den 12. Oktober 1936 Baur, Vorsteher Geschäftsstelle des Börsenvcreins Studcntcn-Abkommen in Österreich Um etwa bestehende Unklarheiten zu beseitigen, weisen wir dar aus hin, daß der österreichische Verlag seinerseits im Sinne des im Börsenblatt Nr. 211 vom 10. September d. I. mitgeteilten Überein kommens 7lj °/« gutschreibt, wenn der reichsdeutsche Sortimenter dem österreichischen Verleger den für die Gutschrift des Verlegers bestimmten Gutschein einschickt. Lcipzig, den 13. Oktober 1936 Or. Heß Reichsschrifttumskammer Der im Börsenblatt 1935 Nr. 224 vom 26. September 1935 veröffentlichte Ausschluß des Herrn Richard Halb eck, Berlin W 35, Potsdamer Straße 105 a, ist in einen Verweis des Präsiden ten der Reichsschristtumskammer umgewandelt worden. Kennzeichnung der Mitgliedschaft zur Reichsschrift- tumskammcr in den beruflichen Schreiben der Schriftsteller Dem Oktober-Heft der Zeitschrift »Der deutsche Schrift steller- entnchmen wir die nachfolgende Mitteilung der Reichsschristtumskammer: Die Reichskulturkammer hat den Gebrauch der Bezeichnung »Mitglied der Rcichskulturkammer« bzw. »der Rcichsschristtumskam- mer« infolge teilweise mißbräuchlicher, teilweise irreführender Ver wendung untersagt. Uni den Schriftstellermitglicdern der Neichsschrist- tumskammcr die Möglichkeit zu geben, daß sic sich im geschäftlichen Verkehr mit Verlegern, Schriftleitungen usw. als Mitglieder der Reichsschristtumskammer zu erkennen geben und somit wissen lassen, daß sie ihrer Eingliederungspflicht Genüge geleistet haben, ist folgende Regelung getroffen worden: Die Schriststcllermitglieder der Reichs schrifttumskammer bedienen sich fortab eineZ Stempelausdrucks, der aus dem Begleitschreiben unterhalb der Unterschrift und am Kopse der ersten Manuskriptscite angebracht wird. Der dazu benutzte Stem pel soll mindestens die Größe von 15 X 5 mm und höchstens 20X5 mm haben und in einer Umrandung lediglich die genaue Mitglicdsnummer des betreffenden Schriftsteller-Mitgliedes enthal ten, wie sie auf den übersandten Ausweisen vermerkt ist. Also zum Beispiel: ^ ä. 7005 1 Soweit Ausweise noch nicht übersandt worden sind, kann bis zum 31. Dezember 1936 ohne Stempelverwendung die alte R. D. S.- Nummer handschriftlich unter der Namensunterschrift aus dem Be gleitschreiben und am Kopfe der ersten Manuskriptseite unter Hinzu fügung der Buchstaben (R. D. S.) — also eingeklammert — benutzt werden. Die mißbräuchliche Benutzung wird unnachsichtlich verfolgt. Von der vorstehenden Anweisung werden die Buch- und Zeitungs verleger, Schriftleitungen usw. durch Bekanntgabe in dem »Börsen blatt für den Deutschen Buchhandei«, der »Deutschen Presse«, dem »Zeitungsverlag« usw. benachrichtigt. Zusatz der Schriftleitung: Jeder Verleger ist verpflichtet, sich bei allen gewerblichen Geschäften zu vergewissern, daß der Autor, mit dem er in einem Vertragsverhältnis steht, seine Verpflichtungen gegenüber der Reichskultnrkammcrgcsetzgebuug erfüllt hat. Er wird daher gut tun, sich bei Fehlen des Stempels bei dem Einsender oder bei der Reichsschristtumskammer »ach seiner Mitgliedschaft zu er kundigen. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums Musikvcrlcgcr und nationalsozialistisches Liedgut Der Vorsitzende der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schristtums erläßt folgende Verfügung: In Ergänzung meiner Verfügung vom 20. Oktober 1934 be treffend die Verlagstätigkeit des Zcntralpacteiverlages ordne ich hiermit an: 1. Musikverleger, die sich bis zur Machtübernahme durch den Nationalsozialismus in der Hauptsache mit Unterhaltungsmusik, Schlagermusik oder konfessioneller Musik beschäftigt haben, dürfen 893
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