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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1936
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- Deutsch
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Nummer 28S, 13. Oktober 1986 an bis zum Jahresjchluß besonders stark gewesen ist. In diesem Jahr ist eine gewisse Normalisierung bei diesen Betrieben eingetreten. Der sehr niedrige Stand der Vorjahrsumsätze und die besonderen Absatz verhältnisse in diesem Jahr erklären es, daß die Warcnhausumsätze im August um 17 v.H. über Vorjahrshöhe lagen. Bei den Kaufhäusern dagegen waren die Augustumsätze nur um etwa 3 v.H. höher. Da diese Häuser zum großen Teil ihren Sitz in kleineren und mittleren Städten haben, haben ihre Umsätze unter ähnlichen Bedingungen ge standen wie die des übrigen Einzelhandels an diesen Plätzen.« Für die Umsatzentwicklung im Buchhandel unter dem Einfluß der Olympischen Spiel? liegen allgemeinere Feststellungen noch nicht vor. Gelegentliche Beobachtungsmcldungen sind uneinheitlich. Bei der starken Beanspruchung der Kaufkraft der Besucher durch die sport lichen Veranstaltungen selbst mit allem, was dazugehört, ist nicht verwunderlich, daß eine auffällige Geschästsbelcbung auch im Buch handel nicht vermerkt wird. Vielleicht macht sich ein nachträglicher Erfolg bei entsprechend geschickter Werbung noch in den nächsten Monaten, namentlich sogar auch im Weihnachtsgeschäft, bemerkbar. Die Ncuproduktion des Verlages ist, an den erstmaligen Ankün digungen im Börsenblatt gemessen, weiter im Ansteigen gewesen. Das dritte Vierteljahr zeigte in den letzten Jahren folgende Ergebnisse: 1933: 2282 Titel, 1934: 2057 Titel, 1935: 2245 Titel, 1938: 2256 Titel. Der Stand von 1933 ist also ungefähr wieder eingeholt. Auch der Durchschnittsladenpreis ist diesem Vergleichsjahr am nächsten mit 5.60 RM gegen 5.84 RM damals. Inzwischen lag der Durchschnitts preis allerdings auch schon etwas niedriger. Der genannte diesjährige Preis entspricht aber dem, was nach dem vorjährigen Weihnachts geschäft als durchschnittlich angelegter Preis und als Durchschnitts kauf genannt worden war. Die Entwicklung folgt damit auch dem Ansteigen des Volkseinkommens. Nach den neuesten Veröffentlichun gen des Statistischen Reichsamts (Wirtschaft und Statistik 1936 Heft 18) war das gesamte Volkseinkommen Deutschlands 1935 wie der aus 57.273 Milliarden RM gestiegen. Zu der Kaufkraft von 1928 ist das 70.62 Milliarden RM gleichzusetzen. Das Durchschnittsein kommen je Vollperson betrug demnach 1278 RM. Den Hauptposten des Volkseinkommens machen die Löhne und Gehälter aus. Hier ist besonders beachtlich, daß nach der Wiedereinführung der Masse der Arbeitslosen in die Wirtschaft auch die höheren Lohn- und Gehalts klassen wieder in den Aufschwung eintreten konnten. Der Anstieg hat sich im ersten und zweiten Vierteljahr 1936 mit 10.7 und 11.2°/° fortgesetzt. In den Lohnklassen VII und VIII der Arbeiter (über 36 RM wöchentlich) und den Lohnklassen k' bis II der Angestellten (über 400 RM monatlich) betrug die Zunahme nach den Versiche rungsstatistiken sogar 22.5 und 20.9°/» bzw. 26.9 und 23.8°/». Zu wünschen wäre, daß diese Kaufkraftbesserung auch dem Buchhandel zu gute käme. Die kommende Buchwoche wird Gelegenheit geben, das deutsche Volk an seine Verpflichtung und Verantwortung gegenüber dem deutschen Buch zu erinnern. Die Betreuung der aus dem Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst Entlassenen Im Reichsgesetzblatt Tl. I Nr. 92 vom 7. Oktober 1936 ist eine »Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner« ver öffentlicht, die u. a. folgendes bestimmt: 8 1 (1). Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in der freien Wirtschaft endet mit dem Tage, an dem sie nach 8 8 des Wehrgesetzes zum Erfüllen der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht aus dem Betrieb ausscheiöen. Das gleiche gilt, wenn sie freiwillig in den aktiven Wehrdienst eintreten. Einer Kün digung bedarf es nicht, 8 2 (1). Soldaten, die nach erfüllter aktiver Dienstpflicht in Ehren oder unverschuldet früher aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, sind bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft bevorzugt zu berücksichtigen. Sie sollen in dem Betriebe, in dem sie vor ihrer Einberufung in den aktiven Wehrdienst als Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge beschäftigt gewesen sind, in das frühere oder in ein gleichartiges Beschäftigungsverhältnis wieder eintreten können. Die Wiedereinstellung in den Betrieb ist rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst zu beantragen. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet. 8 3 (1). Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf den Soldaten aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen. Dies ist zu beachten, wenn Ansprüche von einer bestimmten Zeit der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit abhängig sind. l2). Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Tauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der erfüllten aküven Dienstpflicht auf die Zeit der Berufszugehörigkeit angerechnet. Hängen dagegen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der er füllten aktiven Dienstpflicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angcrechnet, wenn der Soldat anschließend an den aktiven Wehrdienst in den früheren oder in einen anderen Betrieb eintritt; eine Anrech nung auf die Wartezeit für den Erwerb des Urlaubsanspruchs findet jedoch nicht statt. Bei Kündigungsfristen ist die Zeit der erfüllten aktiven Dienstpflicht erst nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit anzurechnen: das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündi gung nach 8 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit. 8 4 (1). Wird die Lehre nicht- im früheren, sondern in einem anderen Betrieb fortgesetzt, so ist die bisherige Lehrzeit im neuen Lehrverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Lehrling im gleichen Beruf weiter ausgebildet wird. (2). Tritt der Soldat nach erfüllter aktiver Dienstpflicht in ein Lehrverhältnis ein, so sind die Vorschriften des 8 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 erst nach Abschluß der Lehrzeit anzuwenden. 8 5. Soldaten, die nach erfüllter aktiver Dienstpflicht in Ehren oder unverschuldet früher aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden und noch nicht in der freien Wirtschaft tätig waren, sind nach sechs monatiger Zugehörigkeit zu dem Betrieb der freien Wirtschaft im Sinne der Vorschriften des 8 3 Ab. 2 Satz 1 und 2 so zu behandeln, als wenn sie während der Zeit, in der sie der aktiven Dienstpflicht genügten, bereits in gleicher Weise beschäftigt gewesen wären. 8 6. Die Vorschriften der 88 2 bis 4 gelten sinngemäß, für solche Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, die zum Erfüllen der aktiven Dienstpflicht aus dem Betrieb ausscheiden, jedoch nach dem Eintreffen beim Truppenteil wegen des Ergebnisses der militärärztlichen Unter suchung als Soldaten nicht eingestellt werden und in den Zivilberuf zurückkehren. 8 17. Die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung (88 1 bis 16) gelten entsprechend auch für Arbeitsmänner. 8 18 (1). Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher Eignung s) wer die aktive Dienstpflicht im Wehrdienst und die Arbeitsöienst- pflicht erfüllt hat; b) danach, wer Wehr- oder Arbeitsdienst geleistet- hat, je nach der Länge der Dienstzeit, wobei die Dauer der Dienstzeit bis zu einem Jahr keine unterschiedliche Behandlung begründet. (2). Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft sind die ausscheidenden Soldaten und Arbeitsmänner in derselben Weise wie unter Abs. 1 bevorzugt zu berücksichtigen. 8 19. Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten und der ihnen gleichgestellten Schwerbeschädigten sowie allgemeine An ordnungen über bevorzugte Unterbringung werden durch diese Ver ordnung nicht berührt. 8 21. Die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Soldaten fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Sie unterliegen den Vorschriften der Verordnung Uber Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1358). Rechtlich werden sie so behandelt, als wenn sie zu einer Übung einberufen wären. 8 23. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1936 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verlieren abweichende Bestim mungen in Tarifordnungen, die vor der Verkündung der Verordnung in Kraft getreten sind, ihre Wirksamkeit. 888
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