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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1911
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- Deutsch
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85, 12, April 1911, Nichtamtlicher Teil, BSrs-MaU!, d, Mich», Buchhandel. 4583 dem weisen bei letzteren Gesellschaften die Außenstände eine Vermehrung auf. Auch der Betriebsgewinn ist in Leipzig sowohl als in Berlin gewachsen, ebenso der Reingewinn, Daß der Nettogewinn Leipzigs trotz der Erhöhung des Debitoren standes und trotz der Vermehrung der Handlungsunkosten eine wesentliche Steigerung erfahren hat, läßt hier auf eine allmäh liche Gesundung der geschäftlichen Verhältnisse schließen. Hat sich doch hier der gesamte Reinverlust von 0,S8 Mill. A aus 0,02 Mill, vermindert. Während sich das Liguiditätsver- hältnis bei den Leipziger Unternehmungen etwas günstiger gestaltete, hat es sich bei denjenigen Berlins um eine Kleinig keit verschlechtert. Aus den vorstehenden Vergleichen geht jedenfalls hervor, daß die steigende Tendenz, die das Gesamtbild der Aktienunter nehmungen zeigt, ebenso auch in den buchgewerblichen und buchhändlerischen Zentralen Berlins und Leipzig zum Ausdruck kommt, wenn auch das Rentabilitätsbild in einzelnen Zügen geringere Erfolge, als sie im Durchschnitt sich ergeben, erkennen läßt. Dies dürste jedoch in erster Linie auf das »teure Pflaster« und die damit zusammenhängenden geschäftlichen Umstände zurückzusühren sein. Schließlich lassen wir zur Ergänzung des Gesamtbildes noch eine Zusammenstellung derjenigen Gesellschaften folgen, deren Aktienwerte an der Börse gehandelt worden. Aus dieser »Kurswert- und Rentenberechnung« lTabelle IV) geht hervor, daß der Nominalbetrag dieser Börsen papiere (Spalte 2> sich auf 28,32 Mill, ^ <26,72 Mill, stellt, während der Kurswert (Spalte 3) 35,24 Mill. A (32,91 Mill, A) beträgt. Das ergiebt bei sämtlichen Aktien der Unter nehmungen einen durchschnittlichen Kurs (Spalte 1) von 124,48 (123,18j, Bei einer Durchschnittsdividende (Spalte 4) von 6,57 Proz, stellt sich die durchschnittliche Rente dieser Börsenpapiere (Spalte 5) auf 5,33 Proz, (5,20 Proz.), so daß der Rentensatz gegen das Vorjahr eine Erhöhung um 0,13 Proz, (Verminderung um 0,55 Proz.) erfahren hat. Allerdings handelt es sich bei diesen »börsengängigen« Papieren nur um «inen verhältnismäßig geringen Teil der gesamten Aktienwerte; denn der Nominalbetrag der Börsenpapiere beträgt nur 41,03 Proz, (39,29 Proz.) des gesamten Aktienkapitals. Nach alledem lassen die letztjährigen Ergebnisse der Aktien gesellschaften des Buchhandels und Buchgewerbes unstreitig eine steigende Tendenz erkennen. Diese drückt sich auf der ganzen Linie der Geschäftstätigkeit, wenn auch vielleicht in höherem Maße hinsichtlich des Beschäftigungsgrades als hinsichtlich der eigentlichen Erträgnisse, aus und berechtigt somit wohl auch zu weiteren nicht ungünstigen Aussichten. R, Schulbuchhandel. Die Oberschulbehörde Sektion II der freien und Hansa-Stadt Hamburg hat auf die vom Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig erlassene Eingabe in Sachen Schulbuchhandel vom 26, Mai 1910, abgedruckt im Börsenblatt Nr. 135 vom 15, Juni 1910, mitgeteilt, daß diese in einer Konferenz der Direktoren der höheren Staatsschulen vorgelegt und besprochen worden sei. Es ist möglichstes Entgegenkommen gegen die ausgesprochenen Wünsche zugesagt worden. Weiterhin übersendet das K. Württ. Ministerium bcs Kirchen- und Schulwesens auf die obenerwähnte Eingabe einen Erlaß der K, Württembergischen Obexschul behörden, der sich auf die in der Eingabe des Börsenvereins berührten Punkte bezieht. Wir bringen den Erlaß nachstehend zur Kenntnis des Buchhandels, Erlaß sämtlicher Oberschulbehörden, betreffend die Einführung und den Wechsel von Schulbüchern. Vom 14, Februar 1911, 1, Die für die Hand der Schüler bestimmten Lehrbücher (Schulbücher) dürfen, soweit ihre Einführung nicht amtlich empfohlen oder angeordnet ist, in jedem einzelnen Fall nur mit Genehmigung der Vorgesetzten Oberschulbehörde eingesllhrt werden. Bei Volksschulen genügt, wenn die Genehmigung von der Oberschulbehörde ein für allemal ausgesprochen worden ist, im einzelnen Fall die Genehmigung des Bezirksschul aufsehers. 2, Die Einführung neuer Schulbücher wird in der Regel nur auf den Anfang des Schuljahres gestattet, Anträge auf Einführung eines an württembergischen Schulen noch nicht zugelassenen Schulbuches sind unter An- schluß eines Exemplars des Buches mit eingehender Be gründung möglichst frühzeitig bei der zuständigen Oberschul, behörde zu stellen. Dabei ist zu beachten, daß nur solche Schulbücher zur Einführung zugelassen werden, welche den Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 22, April 1890 (Konststorial-Amtsblatt IX S, 4232) über die Beschaffenheit der Lehrmittel genügen. Andere als die genehmigten Schulbücher dürfen im Unterricht überhaupt nicht gebraucht werden, 3, Die Einführung eines Schulbuches an einer Schule, an welcher der Verfasser selbst als Lehrer tätig ist, wird nur dann genehmigt, wenn das Buch schon an einer andern Schule eingesührt ist und sich bewährt hat, 4, An allen gleichartigen und soweit tunlich auch an den verwandten Schulen einer und derselben Stadt sind in den einzelnen Fächern auf derselben Stufe die gleichen Schul bücher zu gebrauchen, Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen unter allen Umständen der Genehmigung der Oberschulbehörde und sind, wo nicht besondere Gründe vorliegen, nur bei der Auswahl der Schriftsteller gestattet, sowie in dem Fall, daß von zwei gleichartigen Schulen die eine in einem bestimmten Fache die Einführung eines Buches für wünschenswert hält, während die andere eine solche überhaupt für unnötig erachtet. 5, Ein zu häufiger Wechsel von Schulbüchern ist zu vermeiden; auch soll, damit den Schülern nicht doppelte Kosten erwachsen, die Einführung eines neuen Schulbuches gegebenenfalls nur stufenweise erfolgen. 6, Aus demselben Grunde muß darauf gehalten werden, daß Verfasser und Verleger bei Neuauflagen an den schon zugelassenen Schulbüchern nur die einem wirklichen Bedürfnis entsprechenden Änderungen vornehmen und soweit tunlich durch Verweisung auf die Seitenzahlen der früheren Auflagen und ähnliche Vorkehrungen die Weiterbenützung älterer Auf lagen neben der neuen ermöglichen. Ohne ausdrückliche amtliche Verfügung ist kein Lehrer berechtigt, von den Schülern die Anschaffung einer neueren Auflage eines Schulbuches zu verlangen, wenn sie eine noch brauchbare ältere Auflage besitzen. 7, Wird ein Schulbuch bei einer Neuauflage so durch greifend verändert, daß daneben die älteren Auflagen nicht mehr oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten benützt werden können, so gilt das Buch in der neuen Auflage als neues Buch und darf nur mit wiederholter Genehmigung ein geführt werden, 8, Die Einführung von Schulbüchern für den Reli gionsunterricht ist durch besondere Vorschriften geregelt, 9, Einige Zeit vor Schluß des Schuljahrs, jedenfalls sofort nach Abschluß der Versetzungsprüfung sind den Schülern die für das nächste Schuljahr nötigen Schulbücher und S97»
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