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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4520 Mrlmtlatt s, d. Dvchn. «Iichhand-I. Nichtamtlicher Teil. 84, 11. April 1S11. Verein deutscher Buchhändler und Buchhandlungs- gehülfen seine segensreiche Tätigkeit begonnen. Was er bezweckt und was er leistet, darüber an dieser Stelle aus führlicher zu berichten, erübrigt sich. Wohl ein jeder einzelne von uns hat mit warmem Interesse die Tätigkeit des Vereins verfolgt. Der Börsenvereinsvorstand regt an zu einer Jubiläumsspende. Lassen Sie uns zeigen, daß wir schlesischen Buchhändler für unsere notleidenden Berufsgenossen, deren Witwen und Waisen ein warmes Herz und eine offene Hand haben! Wer noch nicht Mitglied des Unterstützungsvereins ist, melde sich schleunigst unter Angabe seines Jahresbeitrages an; wer schon Mitglied ist, prüfe, ob er nicht seinen Beitrag erhöhen will; wir alle aber wollen uns beteiligen an der Jubiläumsspende durch Zeichnung eines einmaligen Extra- Beitrages! Ich schließe meinen Bericht mit dem Wunsche, daß das neue Jahr ein Jahr des Segens und des Erfolges für alle Mitglieder unseres Vereins, für den ganzen schlesischen und den Gesamtbuchhandel werde. Der Bericht wurde punktweise zur Erörterung gestellt, und es ergab sich, daß die Versammlung in allen Punkten mit den Ausführungen des Vorsitzenden einverstanden war. Besonders erfreulich war es für den Vorstand, festzustellen, daß seine Stellungnahme zu der bekannten Erklärung der 4 7 Verleger einstimmigen Beifall fand. Bei dem Punkte Kampf gegen Schmutz und Schund machte der Vorsitzende aufmerksam auf die deutsche Zentralstelle zur Förderung der Volks- und Jugendlektüre in Berlin-Dahlem, deren Vorstand einige Buchhändler an gehören und die bei Herstellung ihrer Verzeichnisse empfehlens werter Volks- und Jugendschriften berechtigte Wünsche des Buchhandels gern berücksichtige. Er selbst sei Mitglied des Vorstandes und bereit, solche Wünsche dem Vorstande zu übermitteln, sowie Probeexemplare des Verzeichnisses unent geltlich zu verabfolgen. Nachdem sodann der Schatzmeister Herr Handel Rech nung gelegt und ihm auf Antrag der Kassenprüfer unter dem Danke der Versammlung Entlastung erteilt worden war, wurden die satzungsgemäß aus dem Vorstande ausscheidenden Herren Güntzel, Kasten und Weltmann einstimmig durch Zurus wiedergewählt. Der Entwurf neuer Satzungen des Börsenvereins wurde besprochen; es fand sich nichts Wesentliches zu be merken. Während der Verhandlungen lief eine Liste zum Ein zeichnen von Beiträgen für den Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehilsen um; sie sand allseitig freundliche Beachtung. An die Hauptversammlung schloß sich ein gemeinsames Mittagessen, das bei reger Beteiligung recht angenehm ver lief. Ein Spaziergang nach dem Südpark und ein guter Trunk im Franziskaner vereinigten später einen kleineren Kreis; von einigen unermüdlichen Mitgliedern heißt es, daß sie noch »sehr früh« über das Wohl unseres lieben Berufes berieten. Althaus, Schriftführer. Zum Urheberrecht an Photographien. Von Fritz Lansen-Berlin. Das »Hamburger Fremdenblatt« berichtete kürzlich über eine Verhandlung, die vor der Hamburger Strafkammer gegen den Redakteur der »Hamburger Woche- wegen Ver letzung des Urheberrechts stattfand. Der angcklagte Redakteur hatte in seinem Blatte die Photographie eines gestrandeten englischen Dampfers veröffentlicht, nachdem ihm das Bild von dem Kapitän des Bergungsdampsers »Reiher« mit einem begleitenden Text zur Vervielfältigung überlassen wurde. Dem Kapitän wurde auch von der -Hamburger Woche« das übliche Honorar gezahlt, trotzdem es nicht gefordert worden war. Urheber der photographischen Aufnahme war jedoch der Hofphotograph Schensky auf Helgoland, der das Urheberrecht an der betreffenden Photographie für sich in Anspruch nahm. Auf seine Veranlassung wurde auch die betreffende Nummer der »Hamburger Woche« konfisziert. Der Angeklagte erklärte vor Gericht, daß er angenommen habe, der Kapitän des Bergungsdampsers besäße das Verfügungsrecht über das Bild, den üblichen Stempel habe er auch aus der Photo graphie nicht bemerkt, zumal er nicht besonders leserlich ist. Von dem als Sachverständiger geladenen Redakteur des -Hamburger Fremdenblattes« wurde erklärt, daß er den Überbringer des Bildes erst gefragt haben würde, ob er auch ein Recht an dem Bilde habe, und erst nach Bejahung dieser Frage hätte er das Bild zum Abdruck erworben. Die als Sachverständige geladenen Photographen erklärten, daß es recht häufig vorkomme, daß Reedereien, Bergungsgesell- schaften und industrielle Gesellschaften von einem Photo graphen Aufnahmen machen ließen, die später zur Reklame in illustrierten Zeitschriften abgedruckt würden. Da nun das Bild von dem Kapitän eines Bergungsdampsers ein- gesandt wurde, so habe der Redakteur der »Hamburger Woche« im guten Glauben gehandelt. Der Staatsanwalt hielt die Bestrasung des Angeklagten für erforderlich, da er keine Erlaubnis zur Vervielfältigung des Bildes von dem Urheber hatte. Ec beantragte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 außerdem wurde von dem Vertreter des Nebenklägers, des Urhebers des Bildes, die Zuerkennung einer Buße beantragt. Das Gericht sprach jedoch den Angeklagten kostenlos frei, weil der Beweis nicht erbracht sei, daß er den Stempel auf dem Bilde ge sehen habe. Weiter habe er aber auch seinen guten Glauben dargetan durch die Honorarzahlung an den Kapitän des Bergungsdampsers. Wenn nun jemand, der in öffentlichen Gerichtsverhand lungen nicht sehr erfahren ist, den Bericht des »Hamburger Fremdenblattes« liest, so muß ihm sreilich die Freisprechung nur, weil der Beweis nicht erbracht worden ist, daß der Angeklagte den Stempel auf dem Bilde gesehen hätte, als ein Fehlspruch des Gerichts Vorkommen, denn nach dem Ge setze vom 9. Januar 1907 bedarf eine Photographie um Urheberrechtsschutz zu genießen keinerlei Bezeichnung. In der Tat aber liegt ein Fehlspruch durchaus nicht vor. Die Rechtslage ist nämlich folgende: Z 32 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 stellt nur die vorsätzliche Urheberrechts verletzung unter Strafe. Fahrlässige Urheberrechtsverletzung ist nicht strafbar, sondern verpflichtet den Verletzer nur zu zivilrechtlicher Haftung. Es kam also in der ganzen Gerichts verhandlung nur darauf an, nachzuweisen, daß der An geklagte der vorsätzlichen Urheberrechtsoerletzung überführt wurde. Nachdem nun in der Verhandlung festgestellt war, daß sehr oft Bergungsgesellschasten, Reedereien und in dustrielle Gesellschaften Photographien, die nicht von ihnen angefertigt sind, entweder selbst oder durch Angestellte zur Reproduktion an Zeitschriften vollkommen rechtsmäßig ver kaufen oder sonst zur Verfügung zu stellen pflegen, mußte eben gerichtsseitig anerkannt werden, daß es für den Angeklagten gänzlich unverdächtig sein mußte, wenn ein ihm persönlich bekannter Bergungsdampfer - Kapitän eine Photographie eines gestrandeten Schiffes zur Repro duktion brachte. Es konnte sich also die ganze weitere Be weisaufnahme nur darum drehen, ob dieses Bild selbst etwa noch irgendwelche Merkmale aufwies, aus denen entnommen werden konnte, daß der fragliche Bergungsdampfer-Kapitän gar nicht berechtigt war, die Reproduktion zu erlauben. Ein
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