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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 83. 10. April 1S11. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt j. d. Dlschn. Buchhandel. 4463 gemacht gelten, sofern die Mitteilung nicht dem Inhalt dieser Satzungen zuwiderläust. § 15. Der Verein gibt zu Anfang jedes Jahres einen Katalog über die während des vorhergehenden Jahres im Buchhandel erschienenen Schriften heraus. Für die Redak tion und Herausgabe dieses Katalogs sowie auch der vorge nannten Zeitschrift trifft der Vorstand mit einer oder mehreren Personen ein Abkommen, das jedoch, um gültig zu sein, vom Verein bestätigt werden muß. Sitzungen. 8 16. Der Verein tritt jährlich zweimal zusammen, näm lich am dritten Wochentag im April und an einem Tage im Sep tember, den der Vorstand bestimmt, sowie außerdem, wenn der Vorsteher eine Versammlung einberuft. Wenn vier Mitglieder die Abhaltung einer Ver sammlung beantragen, so ist der Vorsteher verpflichtet, binnen drei Tagen, nachdem ein solcher Antrag bei ihm gestellt ist, eins Sitzung einzuberufen, die binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung stattzufinden hat. Alls Sitzungen des Vereins, die ordentlichen ebenso wie die außerordentlichen, werden, mit unten genannter Ausnahme, mindestens einmal und stets in der Nummer, die unmittelbar vor dem für die Sitzung bestimm ten Tag erscheint, bekannt gemacht; in der Bekanntmachung sind die wichtigen Punkte, die Gegenstand der Beratung oder Beschlußfassung in der Sitzung bilden sollen, anzugeben. Sollte eine Angelegenheit so eilige Behandlung erfordern, daß die Bereinsmitglieder nicht in der vorerwähnten Weise einberufen werden können, so kann in einer Sitzung, die mindestens zwei Tage vorher in den verbreitetsten Zeitungen der Hauptstadt angekündigt worden ist, darüber verhandelt werden. Stimmrecht der Mitglieder. 8 17. Bei Abstimmung im Verein ist, wenn sie nicht nach der Kopfzahl erfolgt, jedes Mitglied, das Schriften zum Gesamtwerte von darüber u. bis zu 2b L verlegt hat, zu 75 „ „ „ 1 Stimme berechtigt; 2 Stimmen ,, „ 125 „ „ „ „ 3 „ N5 „ „ 7, „ 4 , „ 225 ., „ „ „ 5 „ 300 „ „ „ 7, 6 „ MO „ ,7 „ 7 „ 500 „ 7, „ 8 „ 600 „ „ „ 7, 9 , „ MO „ 7 10 , „ soo „ 7, „ 11 „ tioo „ „ „ 12 „ 1300 ,. „ ,7 13 „ 1500 „ „ „ 14 d darüber „ „ 7, 15 die die höchste Stimmenanzahl darstellen, die einem Mit glieds zuerkannt werden darf. Bei der Bestimmung des obengenannten Wertes wird nur auf den niedrigsten Ladenpreis für ein Exemplar jeder Schrift Rücksicht genommen. Wird eine Schrift teils mit und teils ohne Illustrationen oder in Ausgaben, die sonst irgendwie in der typographischen Anordnung oder in anderer Beziehung von wesentlich ver schiedener Beschaffenheit sind, herausgegeben und kommen diese im Büchermarkt gleichzeitig oder ohne fortlaufende Reihenfolge untereinander vor, so ist jede Ausgabe als besondere Schrift anzusehen. Ein Abdruck aus einer periodischen Schrift darf nicht neben dieser zu irgendwelchem Werte berechnet werden. Bon Zeitungen und Zeitschriften dürfen höchstens drei Jahrgänge von jeder in die Berechnung ausgenommen werden. Nur solche Schriften, von denen Exemplare aus Bestellung durch den Buchhandel Käufern zugänglich sind, dürfen bei der Bestimmung des Stimmenwertes in Betracht gezogen werden. § 18. Nach Maßgabe der in 8 I? angegebenen Gründe, sowie der Angaben über Vcrlagsartikel, die gemäß H 2 zur Ver fügung gestellt werden sollen, bestimmt der Vorstand für einen jeden die Anzahl Stimmen, die ihm zukommen soll. Liegt Veranlassung vor, die einem Mitglied zuerkannte Stimmenzahl nach den oben angegebenen Regeln herabzusetzen oder zu erhöhen, so kommt es dem Vorstände zu, Maßregeln zu treffen, um das rechts Verhältnis herauszu- bringsn und, falls berechtigt, die Stimmenanzahl zu ändern. Will ein Mitglied, das seine Tätigkeit vermehrt hat, aus dem Grunde selbst Erhöhung seiner Stimmenanzahl erlangen, so hat es dies dem Vorstande anzuzeigen, der nach Prüfung seiner Ansprüche darüber beschließt. Meint jemand, daß bei Festsetzung der Stimmenanzahl unrichtig verfahren wurde, so kann er darüber in der ersten Bereinssitzung, die, nachdem er davon Kenntnis erhielt, statt findet, sich bei dem Verein beschweren, der nach Anhörung des Vorstandes in der Sache Beschluß saßt. Erhöhung oder Herabsetzung der Stimmenzahl tritt erst mit dem nächstfolgenden Kalenderjahr in Kraft. Durch Vermittlung des Vorstandes wird jährlich eine die für jeden geltende Stimmenanzahl enthaltende Liste ausgestellt. Jahresbeitrag. § IS. Für jede Stimme, die dem Mitglied zukommt, soll es an die Vereinskasse im voraus jährlich vor Ende März 10 Kronen erlegen, jedoch ist der Mindestbeitrag aus 40 Kronen festgesetzt. Mitglieder, die binnen vorgenannter Zeit nicht an den Kassenführer den Jahresbeitrag für das lausende Jahr ent richtet haben, werden als mit Ausgang des vorhergehenden Kalenderjahres aus dem Verein ausgetreten betrachtet, können aber auf neues Ersuchen von neuem Mitglieder des Vereins werden. Wer nach Ende März als Mitglied angenommen wird, hat den Beitrag für das laufende Jahr, in dem er in den Verein eintritt, zu entrichten. Ordnungsregeln für die Sitzungen des Vereins. 8 20. Zur Beschlußfassung in einer Sitzung des Vereins müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein. Sind der Vorsteher und der stellvertretende Vorsteher abwesend, so wählt der Verein einen anderen, um in dieser Sitzung den Vorsitz zu führen. Bei den Wahlen, die unten in 8 21 genannt werden, stimmen anwesende Mitglieder nach der Kopfzahl, in allen anderen Fällen aber nach der Stimmenliste und zwar unter Beobachtung der übrigen nachstehenden Regeln. Ein anwesendes Mitglied darf für höchstens zwei abwesende laut Vollmacht in der oder den Fragen, die in der Vollmacht deutlich angegeben sind, stimmen. Umfaßt die Vollmacht die Ermächtigung, in allen den Fragen, die in einer gewissen Sitzung Vorkommen, zu stimmen, so hat sie hierfür Geltung, jedoch nur insoweit als die Fragen in der Ankündigung der Sitzung aufgesührt sind. Die Vollmacht soll, um gültig zu sein, mit dem Siegel des »Ausführers« versehen oder aber von zwei Personen beglaubigt sein. Niemand darf, sei es als Mitglied oder als Stellvertreter eines anderen oder auf Grund dieser beiden Eigenschaften zusammen, ein Stimmrecht für mehr als ein Fünftel der ganzen in der Sitzung vertretenen-Stimmenanzahl ausüben; und nie mals darf eine und dieselbe Person neben ihrer eigenen Mit gliedschaft als ständiger Stellvertreter für ein anderes Mitglied ein Stimmrecht in weiterem Umfange als für den Unterschied 680'
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