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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191104105
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110410
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-04
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4462 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 83. 18 April lsll. auch die ordnungsmäßig gesüßten Beschlüsse des Vereins zu befolgen. § 4. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, jedem der Sortimenter, die zur Verbreitung von Druckschriften jetzt vom Verein anerlannt sind oder künftig anerkannt werden, aus Bestellung ihre Berlagsartikel zum Verkauf, in Kommission oder feste Rechnung zu den Bedingungen, die das Mitglied festsetzt, zu liefern; jedoch kann das Mitglied im Falle, daß es sich oder seine Interessen vom Sortimenter verletzt hält, die Geschäftsverbindung mit ihm abbrechen; Anzeige hierüber soll baldmöglichst beim Verein unter Angabe der Gründe, die den Bruch veranlaßten, gemacht werben. ß S. Überläßt ein Vereinsmitglied seinen Berlagsbetrieb an eine andere Person oder Gesellschaft, so gilt er von dem Tage an, wo die Überlassung geschah, als aus dem Verein aus getreten, behält aber hinsichtlich Abrechnung und Zahlung für das, was er zuvor im Buchhandel versandt hat, das Recht, das er nach diesen Satzungen als Bereinsmitglied erwor ben hat. Ist der neue Besitzer nicht Bereinsmitglied, so ist der frühere Besitzer berechtigt, bis zur ordentlichen Sitzung, die einen Monat nach erfolgter Übernahme stattfindet, im Verein zu bleiben. Für einen neuen Besitzer, der nicht Mitglied des Vereins ist, gelten, wenn er in den Verein eintreten will, die Bestim mungen von 8 2. ß 8. Wenn ein Mitglied des Vereins stirbt oder in Kon kurs gerät, so dürfen hinsichtlich der Abrechnung und Zahlung für das Jahr, worin der Todesfall oder Konkurs ein trat, seine Erben oder die Konkursmasse in sein Recht gegen über den vom Verein anerkannten Sortimentern eintreten. Sortimenter (»Kommissionär«). § 7. Die (vom Verein anerkannten) Sortimenter sind unbedingt verpflichtet, jedem Mitglied des Vereins jähr lich vor Ausgang März die ihm zukommende Abrechnung, am 3i. Dezember des vorausgegangenen Jahres abgeschlossen und von voller Bezahlung begleitet, sowie ein Verzeichnis über da mals noch lagernde, unverkaufte Artikel zu liefern. § 8. Ist der »Kommissionär« in der Ausübung seines Amtes nachlässig oder läßt er es an seiner Abrechnungspflicht fehlen, so kann der Verein ihn der »Kommissionärschaft« ent heben oder Maßregeln, die dem Verein geeignet erscheinen, um Abhilfe zu schassen, ergreifen; in letzterem Falle steht es dem Mitglied, dem keine Abrechnung gegeben ist, stets frei, fortan, für immer oder für eine bestimmte Zeit seine Artikel von dem Verkauf durch den nachlässigen »Kommissionär« aus zuschließen und damit eine andere Person am Platze zu beauf tragen, worüber jedoch dieser vorher durch den Verein Nach richt gegeben werden soll. Der »Kommissionär«, gegen den dieser Paragraph in der einen oder anderen Beziehung ange wendet werden kann, ist verpflichtet, nach ergangener Auf forderung einem vom Verein bevollmächtigten Vertreter das Kommissionslager zur Jnventuraufnahme unverzüglich zur Verfügung zu halten. § 8. Will jemand zum rabattberechtigten Sortimenter (»Kommissionär«) des Vereins angenommen werden, so hat er hierum schriftlich nachzusuchen und die Zeugnisse beizu- sügen, worauf er seinen Antrag stützen kann. Wird er angenommen, so hat er, bevor er in die Ausübung seines Amtes eintritt, zur Erfüllung seiner Abrechnungspflicht die Sicherheit zu stellen, die ihm vom Verein auferlegt wird. Die Bürg schaftsverpflichtung soll nach festgestelltem Formular abgefaßt werden und von mindestens zwei zahlungsfähigen Männern unterzeichnet sein. Sie darf, falls ein Vereinsmitglied etwas dagegen hat, an den Betreffenden nicht eher, als bis mindestens zwei Jahre »ach Ablauf der Zeit, die die Bürgschaft umfaßt, verflossen sind, zurückgegeben werden. § 10. Stirbt ein rabattberechtigter Sortimenter, geht er in Konkurs oder verliert er auf andere Weise das Verfügungsrecht über sein Eigentum, oder will er seine »Kommissionärschast« an eine andere Person abtreten, so hat der Verein das Recht, nach darüber geschehener Anzeige je nach den Umständen anzu ordnen, wie bezüglich der »Kommissionärschast« Verfahren werden soll. V o r st a n d. 8 II. Der Verein ernennt unter sich einen aus drei Per- sonen bestehenden Vorstand, darunter einen Vorsteher und einen stellvertretenden Vorsteher. Dieser Vorstand soll zur Besetzung der Sekretärstelle (siehe unten z 13) Vorschläge machen, den Betrag der Honorare, die aus der Kasse des Vereins zu leisten sind, Vorschlägen, die Sicherheitsurkunden, die vom »Kommissionär« für seine Ab rechnung abgegeben sind, in gesetzlicher Kraft erhalten, ferner über den letzteren Punkt jährlich Bericht erstatten, zugleich mit Vorschlägen zu den erforderlichen Maßregeln, im übrigen die Fragen, die vom Verein dem Vorstand überwiesen werden, behandeln und in allen Sachen, die Gegenstand der Tätigkeit des Vereins sind, auf den Vorteil des Vereins bedacht sein und zu diesem Zwecke dem Vorstande diesbz. Referate zu erstatten. Zu Borstandssitzungen soll für den Fall, daß ein ordent liches Mitglied verhindert ist, ein Stellvertreter hinzugezogen werden. Alle vom Verein oder dessen Vorstand abgehenden Schrift stücke werden vom Vorsteher oder dem, der an seiner Stelle bei der Behandlung der betreffenden Sache das Wort führte, unterzeichnet. Kassenführer. § 12. Dem Kassenführer, der für ein oder mehrere Jahre und zu den Bedingungen, die der Verein be stimmt, ernannt wird, liegt es ob, die Jahresbeiträge (siehe § 19) zu erheben, beschlossene Auszahlungen vorzunehmen und im übrigen die Geldangelegenheiten des Vereins zu regeln. Darüber hat er Rechnung zu führen, die mit jedem Kalender jahr abgeschlossen und im nächsten Februar an ausersehene Revisoren abgeliessrt wird, die über die Revision schriftlichen Bericht, der dem Verein vorzulegen ist, an den Vorstand erstatten sollen. Sekretär. § 13. Der Verein ernennt zum Sekretär für ein oder mehrere Jahre gegen Honorar einen in Rechtsfragen er fahrenen Mann. Ihm liegt es ob: an den Verein oder dessen Vorstand gerichtete Briese, Ansuchen oder andere Akten in Empfang zu nehmen; bei den Sitzungen sowohl des Vereins wie des Vorstandes Protokoll zu führen; die Akten des Vereins zu verwalten; in Beratung mit dem oder den Mitgliedern, die vom Verein darum ersucht werden, eine kurze Darlegung der Beschlüsse, die bei Zusammenkünften des Vereins gefaßt werden, auf zusetzen, die in die nächstfolgende Nummer von »Svensk Bokhandelstidning« ausgenommen weiden soll, und im übrigen, wenn erforderlich, dem Verein, seinem Vor steher und Vorstand in schriftlichen Angelegenheiten beizustehen. Alle vom Vorstand oder vom Verein abgshenden Schrift stücke sollen vom Sekretär gegengezeichnet werden. »Svensk Bokhandelstidning« und der Jahreskatalog. § 14. Das Organ des Vereins ist das Fachblatt »Svensk Bokhandelstidning«. Was darin, sei es vom Verein oder einem seiner Mitglieder oder einem rabattberechtigten Sortimenter, über den Buchhandel eingerückt worden ist, soll als jedem einzelnen, den es angeht, in gehöriger Form bekannt
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