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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1936
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- 1936-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1936
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Sind Beiträge zu den berufsständischen Organisationen abzugsfähige Betriebsausgaben? Der Buchhändler, gleichgültig ob Verleger oder Sortimenter, hat von jeher seine Tätigkeit nicht nur dem Buch gewidmet, sondern er übte und übt auch heule noch in weitem Maße die Herstellung oder den Vertrieb von Zeitschriften, Musikalien, Kunstgegenständen und Lehrmitteln, letztere soweit sie graphischer Natur sind, aus. Die Zusammenfassung aller kulturvermittelnden Berufe in der Reichs kulturkammer und ihre Zuteilung nicht nach der Art sondern nach dem Gegenstand der Tätigkeit aus die verschiedenen Einzclkammern und innerhalb der Kammern aus die Fachverbände, brachte es nun mit sich, daß ein Buchhändler häufig nicht nur der Reichsschrist- tumskammer angehört, sondern daß er verpflichtet ist, je nach dem Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit auch die Mitgliedschaft der Reichspressekammer oder Reichsmusikkammer oder Reichskunstkammer zu erwerben bzw. mindestens eine Meldepflicht für ihn besteht. Mit diesen Mitgliedschasts- bzw. Meldepflichten sind naturgemäß Bei tragslasten verbunden, die aus der anderen Seite eine Erhöhung der Geschäftsunkosten verursachen und so den Reingewinn schmälern. Es lohnt sich daher schon einmal die Frage auszuwersen, ob die Bei träge zu den berussständischen Organisationen von den einkommen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden dürfen, um so wenig stens aus der einen Seite einen gewissen Lastenausgleich zu schassen. Bevor aus diese Frage näher eingegangen werden kann, machen sich zunächst einige allgemeine Ausführungen notwendig. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Ein- kommen*), das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres, bei buchführenden Vollkaufleuten auch innerhalb des Wirtschafts jahres, bezogen hat. Unter dem Einkommen eines Steuerpflichtigen versteht man die Gesamtheit seiner Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus anderen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (8 10 EStG). Die Einkünfte sind die Reineinkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Ver mietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte). Das neue Ein kommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 hat die Teilung der Ein kunftsarten in zwei Hauptgruppen wie bisher beibehalten. Man unterscheidet die Einkunftsarten, bei denen als Einkünfte der Gewinn, und diejenigen, bei denen als Einkünfte der Überschuß der Ein nahmen über die Werbungskosten anzusetzen ist. Die steuerlichen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, der die typische Einkunstsart des Buchhandels ist, sind der Gewinn. Seine *> Neben dem Einkommen kommt in besonderen Fällen als Steuer- bemefsungsgrundlage auch der Verbrauch in Krage (A 48 EStG.). Ermittlung erfolgt nach den Vorschriften der 88 4—7 EStG. Für buchungspslichtige Vollkaufleute bestehen wiederum andere Bestim mungen als wie für Minderkaufleute (Kleingewerbetreibende), die nach dem Handelsrecht zu einer kaufmännischen Buchführung nicht verpflichtet sind. Die Vollkausleute haben bei der Ermittlung des Gewinns, der sich aus einem Vergleich des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluß des vor angegangenen Jahres ergibt, die Betriebsausgaben abzuziehen. Den Minderkausleuten steht dieses Recht nur dann zu, wenn bei ihnen die Gewinnermittlung nach 8 4 EStG, erfolgt. Danach bestimmt sich der Gewinn ebenfalls aus einem Vergleich der Betriebsvermögen. Weicht jedoch das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirt schaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange nen Jahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn auch der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus gaben angesetzt werden. Die Anwendung dieser Vorschriften für die Ermittlung der Betriebseinkünfte (Gewinn) bei Minderkaufleuten (Kleingewerbetreibende) ist jedoch davon abhängig, daß der Steuer pflichtige die erforderliche Buchführung besitzt. Fehlt sie, so erfolgt eine Schätzung des gewerblichen Gewinns auf Grund von Richt sätzen, die bis auf weiteres bezirksweise von den einzelnen Landes finanzämtern aufgestellt werden. Da bei der Schätzung alle Um stände von Bedeutung zu beachten find, wird man zwar bei der Aus stellung der Richtsätze regelmäßige Betriebsausgaben allgemein be rücksichtigen. Darüber hinaus ist jedoch grundsätzlich vom geschätzten Gewinn ein Abzug von bestimmten Betriebsausgaben nicht mehr zulässig. Unter die Betriebsausgaben fallen alle Aufwendungen, die durch den gewerblichen Betrieb veranlaßt sind. Eine Begriffs bestimmung, die sehr weitgehend ist und demnach auch eine weit gehende Auslegung zu erfahren hat. Die Betriebsausgaben stellen im allgemeinen die bisherigen kaufmännischen Werbungskosten dar. Da die Mitgliedschaft zu den berussständischen Organisationen wie Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer und Reichsmusik kammer durch den Betrieb bedingt ist, sind die Beiträge zu diesen Organisationen auch durch ihn veranlaßt. Sie gehören demnach zu den Betriebsausgaben und können vom steuerpflichtigen Gewinn ab gezogen werden. Das gleiche gilt auch für die Beiträge zu den In dustrie- und Handelskammern, zur Deutschen Arbeitsfront und zu den Wirtschafts- und Fachgruppen der gewerblichen Wirtschaft. Er wähnenswert ist, daß dagegen die Beiträge zur Adolf-Hitler-Spende nicht abzugssähig sind, da sie durch den Betrieb nicht veranlaßt werden (vgl. auch 8 12, Ziffer 2 EStG). E. Die Hauszeitschrift und die Anordnung vom 30. April 1936 Von Verlagsdirektor Alfred Lofsmann Stellvertreter de« Leiters de« Reichsverbande« der deutschen Zeitschriften-Verleger Es sind sehr irreführende Ansichten über die besonderen Be stimmungen der Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer laut geworden, die sich mit den Hauszeitschriften der werbenden Wirtschaft befassen. Wenn wir uns zu diesen Auslassungen bisher nicht geäußert haben, so geschah es deshalb, well wir die Aus sprachen mit den einschlägigen Kreisen der Wirtschaft selbst ab- warten wollten und überdies der Meinung waren, daß auch diese Dinge reifer werden, je größer der Abstand von ihnen ist. Die Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 30. April ist die umfassende Grundlage für die Notwendigkeit, das gesamte deutsche Zeitschriftenwesen von Lasten zu befreien, die im nationalsozialistischen Deutschland einer verantwortlichen Presse führung entgegenstanden. Sie ist in ihren Einzelheiten so wohl erwogen, daß sie sich regelnd, fördernd, aber auch abstellend mit allen Erscheinungen befaßt, die zum Teil aus einer heute nicht mehr gültigen liberalistischen Entwicklung kamen und die zum Teil Formen angenommen harten, die der deutschen Zeitschrift schlechthin zukünftig hätten Schäden zusügen müssen, die dieses hohe und heute besonders wichtige Kulturgut nicht hätte tragen können und dürfen. Die Hauszcitschriften der werbenden Wirtschaft haben sich aus der Absicht entwickelt, der Wirtschaft selbst neue Werbemöglichkeiten zu geben. Es ist klar, daß periodische Druckschriften unter Regie und Verantwortlichkeit eines Unternehmens der Wirtschaft Aufgaben propagandistischer Art übernehmen können, für die in der reinen Zellschriftenpresse kein Raum sein würde. Insoweit liegt den Haus- zeitschriften ein durchaus gesunder Gedanke zugrunde, und es wäre Wohl niemals erforderlich geworden, sich mit ihnen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen zu befassen, wenn ihre Entwicklung nicht Formen angenommen hätte, die mit der ursprünglichen Absicht, Werbung für das Unternehmen zu treiben, nicht das ge- 1087
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