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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1936
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- 1936-12-12
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- 12.12.1936
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Nummer 28S, 12. Dezember 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Verschärfte Devisenkontrolle Die Reichsregierung hat durch Gesetz vom 1. Dezember ISS« das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar IMS durch eine Ergänzung, die der Bekämpfung der Umgehungsversuche dient, erweitert. Einer der wichtigsten Zusätze, der K 37 u, 1. Abs. lautet wie folgt: »Liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, daß ein In länder beabsichtigt, unter Verletzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu ent ziehen, so können die Devisenstellen anordnen, daß der Betroffene über sein Vermögen oder über bestimmte Vermögensgegenstänbe nur mit Genehmigung verfügen darf. Die Anordnung soll auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt werden, wenn dadurch die beab sichtigte Vermögensverschiebung verhindert werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Satz.1 vor, so können die Devisenstellen auch sonstige sichernde Anordnungen treffen, die zur Verhinderung der beabsichtigten Vermögensverschiebung erforderlich sind.« Hierzu werden u. a. folgende Erläuterungen von der Reichs stelle für Devisenbewirtschaftung gegeben: »Voraussetzung sür eine Anordnung nach 8 37 a ist, baß aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, daß ein Anländer unter Ver letzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften Vermögens werte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen beabsich tigt. Derartig« Tatsachen können insbesondere im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Auswanderung vorliegen. Doch greisen die Vorschriften des 8 37 v auch in anderen Fällen einer drohenden Ver mögensverschiebung ein. Andererseits rechtfertigen Erwägungen all gemeiner Art, etwa die, daß bei jedem Auswanderer die Gefahr einer Vermögensverschiebung nicht von der Hand zu weisen sei, Maßnahmen nach 8 37 a nicht. Der Betrosfene muß sich vielmehr durch bestimmte Tatsachen der beabsichtigten Vermögensverschiebung verdächtig ge macht haben. a) Anordnungen nach 8 37 a werben oft besonders dann gerecht fertigt sein, wenn ein Inländer unter Verheimlichung seiner Aus- wanderungsabsicht offensichtlich Vorbereitungen für die Auswanderung Dienst auf Probe ist Dienstverträge auf Probe hat es Immer gegeben, aber in der letzten Zeit ist die Vereinbarung solcher Verträge besonders häufig zu beobachten, vi. H. Kopsch - Düsseldorf, der sich im Mrtschaftsblatt der Berliner Industrie- und Handelskammer damit beschäftigt, sicht den Grund dieser Erscheinung in dem verbesserten Kündigungsschutz, der die Unternehmer zur Vorsicht bei der endgültigen Besetzung quali fizierter Arbeitsstellen veranlasse. Kopsch weist darauf hin, daß die echten Probedienstverträge nichts mit den sogenannten Aushilfsdienst verhältnissen zu tun haben. Beide werden häufig miteinander ver wechselt und in ihren rechtlichen Auswirkungen verkannt. Die Einstel lung zur Probe ist an sich ein festes Dienstverhältnis, bei dem die Frage der Weiterbeschäftigung allerdings osfengelafsen wird. Die Beschäftigung zur Aushilfe ist dagegen ihrer Natur nach nur vorüber gehend. Ter spätere Wegfall der Tätigkeit nach Deckung des Aus- hilssbedarfs ist begrifflich ohne weiteres vorausgesetzt. In der Mehr zahl der Probedienstverträge wird das Arbeitsverhältnis für eine be grenzte Tauer abgeschlossen unter gleichzeitiger Vereinbarung be stimmter Kündigungsfristen während der Probezeit. Eine besondere gesetzliche Regelung haben die Probedienstverhältnisse im Arbeits recht nicht gesunden mit Ausnahme der für gewerbliche und kaufmän nische Lehrlinge, die im 8 127 d Gew.O. bzw. 8 77 HGB. erwähnt sind. Danach ist bei gewerblichen Lehrlingen das Lehrverhältnis von Gesetzes wegen während der ersten vier Wochen vom tatsächlichen Beginn der Lehrzeit an zunächst ein Probeverhältnis, das während dieser Frist jederzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden kann. Es ist ferner bestimmt, daß die Probezeit durch Vereinbarung aus höchstens drei Monate verlängert werden darf. Für kaufmännische Lehrling« beträgt die gesetzliche Probezeit einen Monat. Sie kann eben falls auf höchstens drei Monate ausgedehnt werben. Gemäß 8 77 HGB. kann während der Probezeit das Lehrverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Bei der Bemessung der Kündigungsfristen in allen anderen Fällen kommt es aus die Berufseigenschaften des betreffenden Arbeitnehmers an. Kür alle Einstellungen mit fester Probezeit gilt, daß sie sich bei der Fortsetzung (stillschweigend »der ausdrücklich) über die Probezeit hinaus in Ermangelung besonderer Vereinbarungen in ein Dienst verhältnis pon unbestimmter Dauer umwandeln, das nur mit den gesetzlichen oder zulässig vereinbarten Fristen aufgekündigt werden kann. Andererseits kann nach Ablauf einer Probesrist, wenn die erste Frist zur Bewährung nicht ausreichte, erneut eine Beschäftigung zur trifft. In Krage kommt z. B. die Liquidierung festliegender Ver mögenswerte, ohne den Erlös wieder im Inland anzulegen, die Ab hebung größerer Beträge von Bankguthaben ohne wirtschaftliche Not wendigkeit, der ungewöhnliche Ankauf von Wertgegenständen, bas Stehenlassen von Exportförderungen im Aus land über die handelsüblichen Fristen hinaus oder schließlich die Ausfuhr von Kommissionswaren, während dasselbe Unternehmen bisher auf Grund fester Abschlüsse geliefert hat. Andererseits genügt die Tatsache, daß ein Inländer die Absicht, auswanbern zu wollen, erklärt hat, allein in keinem Kalle, um Maßnahmen nach 8 37 a zu rechtsertigen. Vielmehr wird gerade die Tatsache, daß Transseranträge bei der De visenstelle eingereicht werben, häufig daraus schließen lassen, daß sich der Antragsteller im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen halten will. b) Nicht erforderlich ist, daß der Betroffene eine nach dem Wort laut des Devisengesetzes mit Strafe bedrohte Handlung beabsichtigt. Auch Umgehungen der Devisenvorschriften, die unter Ausnutzung etwa noch bestehender Lücken den Kapitaltransfer nach dem Ausland ermög lichen sollen, rechtfertigen das Einschreiten der Devisenstellen. c> Die Worte »Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung zu entziehen« bedeuten nicht, daß der Fnländer beabsichtigen muß, solche Werte nach dem Ausland zu verbringen, die ihrer Art nach devisen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Es genügt vielmehr, wenn er irgendwelche Vermögenswerte — unter Verletzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften — nach dem Ausland verbringen oder schon im Ausland befindliches Vermögen den devisenrechtlichen Be schränkungen entziehen will. ä> Bei Fällen von größerer wirtschaftlicher, insbesondere ex portwirtschaftlicher Bedeutung wird es sich empfehlen, meine Ent scheidung vor Erlaß der Maßnahmen einzuholen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. nicht Aushilfsdienst Probe auf e'ine weitere Probezeit vereinbart werden, für die als dann das Gleiche gilt, was oben zu der ersten Probezeit gesagt wurde. In Vereinbarungen noch weiterer Probezeiten dürfte aber im allge meinen, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Umgehung der Kündi- gungsschutzbestimmungen zu erblicken sein. Alsdann würde auf Grund der Vorschrift des § 138 BGB. die neue Probeabrede, weil sitten widrig, nichtig sein und das Arbeitsverhältnis als unbefristetzu gelten haben. Wird die Probetätigkeit in der We'ise verabredet, daß der Arbeit nehmer auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, daß jedoch eine gewisse Anfangszeit als Probezeit gelten solle, so geht das Arbeitsverhältnis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf der Probefrist nur zu Ende, wenn ein Vertragsteil rechtzeitig vor oder bei Ablauf der Probezeit dem anderen erklärt, daß er die Fort setzung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtige. Eine Sonderregelung besteht schließlich noch bei der Probebeschäftigung von Schwerbeschädigten. Nach § 17 Schwerbeschädigtengesetz ist die Zustimmung der Haupt fürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten nicht erforder lich, wenn dieser nur »versuchsweise« angenommen worden ist und der Unternehmer bereits seiner Einstellungspflicht entsprechend der Ver ordnung vom 13. Februar 1624 genügt hat. Diese Ausnahmevorschrift entfällt, wenn der Schwerbeschädigte länger als drei Monate be schäftigt wird. Keiclisberutswettkampf Alle Jungbuchhändler vom 15. bis zum 2g. Lebens, jahre, die im Besitz des Berufsausweises für Lehr, linge der Reichsschrifttumskammer sind, sowie die, jenigen, die bereits auslernten, den vollgültigen Berufsausweis der Reichsschrifttumskammer besitzen und das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten, be, teiligen sich am Reichsberufswettkampf iyz7! Näheres im Börsenblatt Nr. 271. 1089
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