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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1900
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- Erscheinungsdatum
- 16.11.1900
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- Deutsch
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267, 16. November 1900. Nichtamtlicher Teil. 8995 tigen Urhebcrrechtsgesetzes aus, für die durch das Abdrucks verbot die Gleichstellung mit den dem Abdruck schon kraft Gesetzes entzogenen geistigen Erzeugnissen herbeigeführt werden kann. Wer den durch ausdrückliches Nachdrncks- verbot dem Abdruck entzogenen Artikel abdruckt, macht sich eines Nachdrucks im eigentlichen Sinne schuldig; ebenso ver hält es sich aber mit demjenigen, der eine durch Nachdrucks- verbot nicht geschützte größere Mitteilung abdruckt, für die die Quellenangabe vorgeschrieben ist. Denn auch in dieser Vorschrift ist das Nachdrucksverbot enthalten. Wer den Artikel nachdruckt, ohne die Bedingung zu beachten, unter der allein der Nachdruck gestattet ist, macht sich ebenfalls eines Nachdrucks ini eigentlichen Sinne schuldig, und die Rechtsfolgen erheben sich auch hierbei nach den Bestimmungen des Spezialgesetzes. Mitteilungen, die nicht durch ein spezielles Nachdrucks verbot dem Nachdruck entzogen werden können, lassen sich auch nicht durch die Vorschrift der Quellenangabe der Ent lehnung entziehen, und der Hinweis auf § 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs ist nicht imstande die Schadenersatzpflicht in diesem Falle zu rechtfertigen. Daß der Abdruck einer politischen Originalkorrespondenz schlechthin gegen die guten Sitten verstößt, ist außerdem nicht ohne weiteres zuzugeben Es läßt sich somit zur Zeit auch auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Abdruck ohne Quellenangabe die Schadenersatzklage mit Erfolg regelmäßig nicht geltend machen. Wird §17 des Urheberrechtsgesetzentwurfs in der be kannten Fassung zum Gesetze erhoben (»Wer nach Maßgabe dieser Vorschriften den Abdruck bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben«), so dürfte sich die Rechtslage ändern; denn wenn auch nach dieser Bestimmung der Abdruck ohne Quellen angabe in den darin genannten Fällen nicht als Nachdruck aufzufassen ist und daher die zivilrechtlichen Folgen dieser auch nicht eintreten können, so ließe sich doch alsdann die Frage der Anwendbarkeit der angegebenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs immerhin als eine nicht unzweifel hafte bezeichnen. Das Recht auf Quellenangabe ist nach § 17 ein wirkliches, durch Strafandrohung geschütztes Recht, es bildet nicht mehr eine lediglich dem Gebiete des Anstandes angehörige Befugnis, und die Entschädigungspflicht, die aus der Verletzung dieses Rechts hervorgeht, ließe sich nach Z 823 und § 826 nicht mehr ohne weiteres verneinen. Es wäre daher sehr gut, wenn die Frage bei der weiteren Behand lung des Gesetzentwurfs erörtert und klargestellt würde, denn es ist sonst damit zu rechnen, daß ihre Beantwortung eine zweifelhafte bleiben würde, was in Ansehung des eminent praktischen Charakters nicht als angemessen zu erachten ist Zur Zeit aber läßt sich eine Entschädigungspsticht der ohne Quellenangabe einen nicht geschützten Artikel Nachdruckenden nur verneinen. Kleine Mitteilungen. Telephon. — Seit dem 1. d. Mts. ist eine Fernsprech-Ver Verbindung Paris-Leipzig eröffnet. Zeitungspreis-Erhöhung. — Aus Mannheim wird berichtet, daß die dortigen Zeitungen -General-Anzeiger der Stadt Mannheim-, -Neue Badische Landeszeitung-, -Badischer General Anzeiger — Mannheimer Tageblatt-, -Neues Mannheimer Volks blatt-, -Volksstimme- und -Badisch-Pfälzische Volkszeitung- vom 1. November ab ihre Abonnements- und Anzeigenpreise erhöht haben. — In Oldesloe fand eine Versammlung der Zeitungs Verleger und Buchdruckereibesitzer des südlichen und mittleren Holstein statt, die die Erhöhung der Bezugs- und Anzeigenpreise vom 1. Januar ab beschloß. Feil bieten von Druckschriften im lim herziehen (Ge werbeordnung H 56, Ziffer 12). — Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (Z 56, Ziffer 12) sind vom Feilbieten im Umherziehen solche Druckschriften ausgeschlossen, die in sittlicher Siebenundsechzigster Jahrgang, oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind. Diese Bestimmung hat in jüngster Zeit anläßlich eines bestimmten Falles mehrfach die Berliner Gerichte beschäftigt. Die Vossische Zeitung berichtet darüber: Der Angeklagte P. hatte in der Leipziger und Jerusalenier Straße zu Berlin die Nummer 19 der Zeitschrift Satyr- feilgeboten, die vom Polizeipräsidium auf die Liste der Druckschriften gesetzt worden war, die im Umherziehen nicht feil geboten werden sollen. P. wurde angeklagt, jedoch vom Landgericht 'reigesprochen, da die Strafkammer auf Grund selbständiger Prüfung zu der Ansicht gelangt war, daß Nummer 19 des -Satyr- nicht geeignet sei, in sittlicher Beziehung Aergernis zu geben. Diese Entscheidung focht die Staatsanwaltschaft durch Revision beim Kammergericht an, indem sie ausführte, die Prüfung, ob eine Druckschrift geeignet erscheine, in sittlicher Beziehung Aergernis zu geben, habe lediglich die Verwaltungsbehörde, nicht aber das Gericht vorzunehmen. Der Strafsenat des Kammergerichts erkannte in dessen aus Zurückweisung der von der Staatsanwaltschaft ein gelegten Revision, indem der Senat mit dem Vorderrichter annahm, daß das Gericht das Recht habe, selbständig zu prüfen, ob die Druckschrift geeignet gewesen sei, in sittlicher Beziehung Aergernis zu geben; auch sei diese Prüsung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum vom Vorderrichter vorgenommen worden. Die Ashbee-Büchersammlung. — Ein reicher Londoner Kaufherr, Henry Spencer Ashbee, der als Büchersammler die ganze Welt durchwanderte, hat dem Britischen Museum seine wertvolle Bibliothek vermacht. Der -Allgemeinen Zeitung- wird dazu fol gendes geschrieben: -Die Bibliothek besteht aus einigen tausend Bänden, von denen jeder besonders reich gebunden ist. Eine Spezialität der Ashbee-Bibliothek ist die umfangreiche Sammlung von Don Quixote-Ausgaben, über die der reiche Sammler 1895 eine umfangreiche -Ikonographie der Don Quixote-Litteratur- veröffent licht hat. Der Hauptwerk des Ashbee-Legates aber liegt für das Britische Museum, das in Don Quixote-Litteratur natürlich schon selbst Ausgezeichnetes aufzuwcisen hat, in solchen französischen Werken, die in geringer Anzahl für Mitglieder von Biblio philen - Vereinigungen gedruckt und in ganz außerordentlich kostbarer Weise ausgestattet sind. Ashbee war Mitglied fast aller solcher Vereinigungen, und so kommt das Britische Museum, das sich diesen Luxus keineswegs gestatten kann, in den Besitz von Luxusbüchern, wie sie sonst keine öffentliche Bibliothek auf zuweisen hat. Hunderte von Uniken oder Büchern, die sonst nicht auf den Markt kommen, hatte Ashbee gesammelt. Darunter sind Werke, die der Bücherfreund von ersten französischen Illustratoren eigens mit Aquarellen, Federzeichnungen rc. hat schmücken lassen. Die Leiter des Britischen Museums sind gezwungen die Samm lung als Ganzes anzunehmen; Werke, die das Britische Museum schon besitzt, dürfen nicht ausgeschieden werden. Manuskripte und Inkunabeln sind nicht in der Ashbee-Bibliothek. Ashbee hat außer seiner Don Quixote-Ikonographie eine -Liblio^raxö/ ok luuisia- und eine chinesische Reisebeschreibung in englischer Sprache veröffentlicht, in französischer Sprache, die er vollkommen be herrschte, »lins vieits ä 1a bibliotbegus äs llavAors-. In llinnsr ok krsnoö llibliopöilse- schildert er Leben und Treiben dieser Bücher sportsleute.- Nobelstiftung. — Die schwedische Akademie der Wissen schaften in Stockholm hat das Recht, Vorschläge für den -Litteratur- preis» der Nobelstiftung zu machen, den Mitgliedern der schwedischen, französischen und spanischen Akademieen, ferner den Mitgliedern der philosophisch-historischen Klassen anderer Akademieen (und den Akademieen gleichstehender geisteswissenschaftlicher Institute und Gesellschaften), sowie den Lehrern der Aesthetik, Litteratur und Geschichte an Universitäten zugesprochen. Der Preis soll jährlich dem beste» im Sinne des Idealismus verfaßten und durch den Druck veröffentlichten litterarischen Werke eines lebenden Autors zuerkannt werden. Der Begriff -litterarisches Werk- umfaßt nicht nur die Belletristik, sondern jedes Werk, das durch Form und Stil litterarischen Wert besitzt. Motivierte Vorschläge der oben ge nannten berechtigten Personen in einer der folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Skandinavisch, sind vor dem 1. Februar jedes Jahres an das Lvsnelra .Iknrlomisns Hoösllromwitts in Stockholm einzureichen. Goethebund. —Am 10. und 11. d. M. waren in Weimar die Abgesandten von elf deutschen Zweigvereinigungen des Goethe bundes versammelt. In der Sonnabendsitzung am 10. d. M. wurden die Statuten des Goethebundes beraten. Folgende Bestimmungen seien daraus hervorgehoben: H 1. Die Goethebünde haben sich zu einem das ganze deutsche Reich umfassenden Verbände zusammengcschlossen, uni Angriffen auf die freie Entwickelung des geistigen Lebens, inröcsondere von Wissenschaft, Kunst und Litteratur, gemeinsam cntgegenzutreten und das Verständnis des WcscnS der Kunst und der Wissenschaft 119
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