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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1900
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- Erscheinungsdatum
- 16.11.1900
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- Deutsch
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stets darunter fallen. Demgemäß ist in dem von Mit gliedern des Reichs-Verstcherungsamtes herausgegebenen Handbuch der Unfallversicherung der Grundsatz aufgestellt worden, daß der Betrieb in großen und umfangreichen Lagern und Packräumen des Buchhandels als verstcherungs- pflichtig zu erachten ist. Hingegen hat man den Betrieb des Sortimentsbuchhändlers (Betriebe, in denen nur Hand lager vorhanden sind) in der Regel nicht als einen ver sicherungspflichtigen angesehen, obwohl das Gesetz für grund sätzliche Ausschließung der Handlager von der Versicherungs pflicht anscheinend keine Handhabe bietet. Nunmehr ist infolge der Revision der Unfallversicherungs gesetzgebung das Ausdehnungsgesetz aufgehoben worden, die Vorschriften über die Versicherungspflicht der in ihm ge nannten Gewerbebetriebe enthält das Gewerbe-Unfall versicherungsgesetz in der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S- 973) fest gestellten Fassung. Hiernach erstreckt sich die Unfall versicherung einmal auf den gewerbsmäßigen Speicheret-, Lagerei- und Kellereibetrieb, Z 1, Ziffer 5, sodann aber auf Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienende Betriebe, wenn sie mit einem Handels gewerbe verbunden sind, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht (Ziffer 7). Die anderen Vorschriften über die Versicherungspflicht haben keinen Bezug auf die gegen wärtige Frage. Inwiefern erweitert nun das Gewerbe-Unfallversiche rungsgesetz die Versicherungspflicht der Buchhändler? Für die Beantwortung dieser Frage kann in Betracht kommen die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf s) Lagereibetriebe (Ziffer 5), d) Lagerungsbetriebe, wenn sie mit einem Handels gewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister einge tragen steht, verbunden sind (Ziffer 7). Die Ausdehnung unter üttsrss kommt nicht in Betracht, denn die Einfügung des Wortes »Lagerei« hat keinen anderen Zweck, als die Verstcherungspflicht auf Lager unter freiem Himmel zu erstrecken. Bis jetzt war nur die Speicherei verstcherungspflichtig, jetzt auch die Lagerei. Die Lagerei verhält sich zur Speicherei wie die Art zur Unterart. Die Lagerei umfaßt bedeckte und unbedeckte Lager, die Speicherei nur bedeckte Lager (Lager in gedeckten Räumen). Es ist einleuchtend, daß diese Erweiterung der Ver sicherungspflicht den Buchhandel, der niemals unter freiem Himmel lagert, nichts angeht. Dagegen kommt die Ausdehnung unter Utters, b in Betracht, zwar nicht das Wort »Lagerungsbetriebe«, denn dieses heißt auch hier nichts anderes als Lagerei und besagt nur, daß die Vorschrift sich auf alle Lager, sowohl bedeckte als unbedeckte, bezieht, wohl aber der Zusatz: »wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind«. Dieser Zusatz erstreckt die Versicherungspflicht auf alle im Handelsregister eingetragenen Buchhändler, die ein Lager haben und Personal (Marthelfer oder Gehilfen, letztere, wenn der Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt) mit Transport- und Lagerarbeiten beschäftigen. Bisher waren auch die im Handelsregister eingetragenen Buchhändler nur dann ver sicherungspflichtig, wenn ihre Lagerei einen Hauptbestandteil ihres Gesamtunternehmens bildete. Jetzt genügt das bloße Lagern von Büchern und die Beschäftigung von Personal. Was von den Buchhändlern gesagt ist, gilt auch von den Leihbibliotheken. Es ergiebt sich aus dem Gesagten, daß die Zahl der der Unfallversicherung unterworfenen Buchhandlungsbetriebe durch die Umformung der Gesetzgebung eine erheblich größere geworden ist. Wie groß die Vermehrung ist, wird sich erst in einiger Zeit mit Bestimmtheit angeben lassen. Nachdruck ohne Quellenangabe. Bekanntlich ist nach dem geltenden Rechte die Quellen angabe bei Zeitungsartikeln, die ohne Genehmigung der Ver fügungsberechtigten nachgedruckt werden können, keine Rechts verpflichtung; es gehört zwar zu den Pflichten des jour nalistischen Anstandes, daß derjenige, der die Entlehnung vornimmt, die Quelle angiebt, aber die journalistische Anstands pflicht ist mit einer Rechtspflicht keineswegs identisch, und es braucht nicht erst gesagt zu werden, daß ihre Beachtung manches zu wünschen läßt. Durch die Umgestaltung des Urheberrechtsgesetzes wird wohl eine Aenderung der Ge pflogenheiten in dieser Hinsicht angebahnt werden, denn die Unterlassung der durch Z 17 des Entwurfs vorgeschriebenen Quellenangabe hat strafrechtliche Ahndung zur Folge. Es ist schon früher die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht richtiger wäre, an die Stelle der strafrechtlichen Folge die zivilrechtliche, d. h. die Verpflichtung des Kontravenienten zum Ersatz zu fetzen oder doch neben jener auch diese zu zulassen, und die betreffenden Vorschläge sind in journalistischen Kreisen beifällig ausgenommen worden. Ob eine Modifikation des Entwurfs in diesem Sinne erfolgen wird, kann dahin gestellt bleiben. Die bevorstehende Parlamentssession wird hierüber wohl die entsprechende Information verschaffen, da, wie mit Bestimmtheit anzunehmen ist, die Beratung des Urheberrechtsgesetzes zu den Aufgaben des Reichstags während dieser Session gehören wird. Es ist nun neuerdings die Frage aufgeworfen worden, eine Frage, die nicht nur für das gegenwärtige, sondern auch für das künftige Urheberrecht von Wichtigkeit ist —, ob nicht gegen die Entlehnung ohne Quellenangabe nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgegangen werden könnte. Man stützt sich hierbei einmal auf den Z 823, sodann auf H 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ist nicht abgeneigt, die Frage, wenigstens auf Grund der Anwendung des an letzter Stelle genannten Paragraphen zu bejahen. Man hat hierbei wohl zwei Kategorieen von Fällen zu unterscheiden, einmal diejenige, in der eine Quellenangabe in dem Originalartikel nicht vorgesehen ist, sodann aber die jenige, in der diese ausdrücklich vorgeschrieben ist. Was zunächst die ersteren anlangt, so dürfte die Un möglichkeit der Beanspruchung eines Schadenersatzes nach den angezogenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weiteres erhellen; denn es läßt sich einmal nicht behaupten, daß in der Unterlassung der Quellenangabe die widerrecht liche Verletzung des Eigentums bezw. eines sonstigen Rechts eines anderen zu erblicken ist, noch auch dürfte die Rechts übung der Anschauung beipflichten, daß darin die vorsätzliche Schadenszufügung und zwar durch eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung enthalten sei. Es hat zwar nicht an Versuchen gefehlt, den Kreis der verbotswidrigen Entlehnungen, der durch das Spezialgesetz bestimmt ist, mit Zuhülfenahme der elastischen Formel »Verstoß gegen die guten Sitten« auszudehnen, allein Theorie und Praxis haben sich damit nicht befreundet. Mit Recht! Das Spezialgesetz bestimmt genau, welche Fälle des Abdrucks als Nachdruck gelten und die Rechtsfolge des Schadenersatzes nach sich ziehen; eine Ergänzung durch den Hinweis auf die allgemeine Formel der Verletzung der guten Sitten erscheint hierbei nicht an- gänglich, sonst wäre ja schließlich das Spezialgesetz überhaupt entbehrlich. Nicht anders liegt aber die Sache in Ansehung der zweiten Kategorie. Natürlich scheiden hierbei die Fälle der »größeren Mitteilungen« im Sinne des Z 7 des gegenwär-
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