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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1936
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- Deutsch
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Nummer 221, 22. September 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Vorbehalt, den sie sich nach ihren Lieferung?- und Zahlungsbedin gungen an der »Ware« gemacht hat, Gebrauch machen und verlangt von dem Verlag die Einwilligung zur Verwertung (Verkauf) des gesamten Werkes, und zwar sowohl der fertigen Vorräte der Einzel ausgabe als auch der Vorräte der unvollständigen Gesamtausgabe, einschließlich aller Urheber- und Verlagsrechte. Der Verlag fragt an, ob sich die Rechte der Druckerei nur auf die Verwertung der Vorräte oder auch auf die Urheber- und Verlags rechts erstrecken, insbesondere ob die Druckerei nur die tatsächlich vorhandenen Vorräte verwerten darf, oder ob sie zur Erzielung eines höheren Gewinns die Auflage erhöhen, also von den noch zu druckenden Bogen eine höhere Auslage drucken und von den bereits gedruckten Bogen die erforderliche Mehrauslage von dem noch stehen den Satz Nachdrucken kann. Die mir in Abschrift vorliegenden Lieferungs- und Zahlungs bedingungen der Druckerei enthalten in Punkt 4 unter dem Eingangs wort: »Eigentumsvorbchalt» den Satz: »Solange die Zahlungen des Vertrages noch nicht erfolgt sind, bleibt die Ware unser Eigentum«. Diese Bestimmung ist eine reine Sicherungsmaßregel der Druckerei, die für den Fall getroffen wird, daß der Verleger die For derung der Druckerei, die ihr aus der Herstellung der Stücke er wachsen ist, nicht bezahlt. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf BGB. 8 45b und setzt einen Kauf- bzw. einen Werklieferungsvertrag (vergl. BGB. 8 6b l) voraus. Er erhält dem Verkäufer, wenn er die Stücke dem Verleger ausgehändigt hat, das Eigentum an den Stücken und berechtigt ihn zum Rücktritt vom Vertrage, wenn der Verleger mit der Zahlung in Verzug kommt. Daneben hat der Ver käufer seine schuldrechtlichen Ansprüche auf Zahlung der geschuldeten Gegenleistung. Solange der Vertrag zwischen Druckerei und Verlag noch besteht, ist die Druckerei berechtigt, im Umfange des ihr erteilten Auftrages den Druck sortzusetzen und diese Forderung g^gen den Verlag geltend zu machen, bzw. sich aus den Beständen auf Grund ihres gesetzlichen Werkpfandrechts zu befriedigen, solange sie die Bestände nicht dem Verlag ausgehändigt hat. Im letzteren Falle erst tritt der Eigentums- Vorbehalt in Kraft. Ein Eigentumsvorbchalt kommt nur dann in Frage, wenn die Druckerei an den Stücken Eigentum zuvor erworben hat. Das ist durchaus nicht immer der Fall, z. B. nicht, wenn der Verlag das Papier selbst geliefert, die Druckerei nur den Druck besorgt hat. Dies falls wird als Hersteller im rechtlichen Sinne der Verlag anzusehen sein. Die Druckerei hat nur das Pfandrecht des Unternehmers, das mit der Auslieferung der Stücke an den Verlag erlischt. Man könnte vielleicht aber den Eigentumsvorbehalt, der durch die widerspruchs lose Entgegennahme dieser Bedingung der Druckerei durch den Ver lag Vertragsinhalt geworden ist, dahin verstehen, daß als Hersteller auch ohne eigene Papierlieferung die Druckerei anzusehen sei. Jedoch ändert dies an der Rechtslage nichts. Das Eigentum an den Be ständen gibt der Druckerei immer nur die Verfügung Mer diese und hat mit dem Urheber- bzw. Verlagsrecht nichts zu tun. Insbesondere hat die Druckerei nicht das Recht der Vervielfältigung über den ihr erteilten Auftrag hinaus und ebensowenig das Recht der Verbreitung auch nur der vertragsmäßig hcrgcstellten Stücke. Urheber des-Werkes ist im vorliegenden Falle der Verlag, der in Ermangelung eines Herausgebers nach LitUG. 8 4 als Urheber anzusehen ist. Das Werk selbst besteht aus den getrennten Beiträgen mehrerer, ist also ein Sammelwerk. Nach LitUG. 8 10 findet die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt. Das Verlagsrecht scheidet bei Zusaminenfall von Urheber und Verleger überhaupt aus. Ohne die nicht crzwingbare Zustimmung des Verlags als Urheber ist die Druckerei nicht in der Lage, über die Bestände, mögen sie noch in ihrer Verwahrung sein, oder mögen sie ihr aus Grund des Eigentumsvorbehalts gehören, als Bücher «zu verfügen. Mit dem Urheber- bzw. Verlagsrecht hat der Eigcntumsvorbehalt nichts zu tun. Er ergreift nur die von der Druckerei hcrgestellten bzw. an den Verlag ausgehändigten Stücke. Leipzig, den 26. März 1836. Justizrat vr. Hillig. Verband der Buchhändler in Polen Bericht über die 17. ordentliche Hauptversammlung am 23. und 24. August 1936 in Graudcnz Die 17. Hauptversammlung der Buchhändler in Polen fand in diesem Jahr in Graudenz statt. Bereits der Nachmittag des 23. August versammelte eine große Anzahl der Teilnehmer in der Wohnung des Ehrenvorsitzenden, Herrn Arnold Kriedte, Grau denz. Am Abend fand ein gemeinsamer Begrüßungsabend im Hotel »Goldener Löwe« statt, in dem die auswärtigen Teilnehmer Wohnung genommen hatten. Der Sonntagmorgen begann mit einem Autobusausflug an den idyllisch gelegenen Rudnikcr-See, an den sich ein Spaziergang durch die schönen Wälder anschloß. Der Ausflug endete mit einer eingehenden Besichtigung der pracht vollen deutschen Goetheschulc, der zweifellos schönsten Schule in ganz Polen. Nach einem gemeinsamen Frühstück begann um 13.4b Uhr die Hauptversammlung. — Mit besonderer Freude be grüßte der 1. Vorsitzende, vr. Horst Kriedte, Kattvwitz, den Geschäftsführer des Börsenvereins, Herrn vr. Heß, der als Ver treter des Vorstehers an der Tagung tcilnahm. Der l. Vor sitzende erstattete einen ausführlichen Geschäftsbericht über das vergangene Jahr, das im Zeichen großer Veränderungen, hcrvor- gcrufen durch die Preissenkung der deutschen Bücher im Ausland und durch den Abschluß des deutsch-polnischen Vcrrcchnungs- abkommens, gestanden hatte. Leider konnte der 1. Vorsitzende nur ein sehr trübes Bild von der Entwicklung der wirtschaftlichen Ver hältnisse geben, da sich die Lage der deutschen Minderheit in Polen trotz des deutsch-polnischen Freundschaftsabkommens weder in Politischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht gebessert hat. Tausende deutscher Volksgenossen haben auch im vergangenen Jahr ihre Stellung verloren und sind brotlos geworden und dadurch aus den Reihen der Käuferschichtcn ausgeschicden. Daß sich die wirt schaftliche Lage des deutschen Buchhandels in Polen unter diesen Bedingungen weiter erheblich verschlechtert hat, liegt auf der Hand. Der 1. Vorsitzende richtete an Herrn vr. Heß die dringende Bitte, auf Grund der außerordentlich schwierigen Verhältnisse alles zu tun, um dem deutschen Buchhandel in Polen die not wendige Unterstützung zuteil werden zu lassen, auf die er von Jahr zu Jahr mehr angewiesen ist. Die Tagung fand ihren Slbschluß bei einem gemeinsamen Abendessen im Hotel »Goldener Löwe», wo die Teilnehmer nach der Versammlung noch bis in die späten Nachtstunden ini regen Gedankenaustausch zusammenblieben. Wenn auch die Tage nicht vom Wetter begünstigt waren, so haben zweifellos alle Teilnehmer reiche Anregung aus der Zusammen kunft mit nach Hause genommen, da gerade durch die im Laufe des vergangenen Jahres cingctretcnen Veränderungen zahlreiche Dinge zu klären waren, was oft nur in einer persönlichen Aus sprache möglich ist. Nicht zuletzt sei dem Ehrenvorsitzenden, Herrn Arnold Kriedte, Graudcnz, für die ausgezeichnete Organisation der Veranstaltungen und die freundliche Aufnahme in seinem Hause gedankt. 823
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