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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1936
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Großhändler zurückbehalten und geordnet aufbewahrt werden. Die Buchungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Tag, an dem der Großhändler den Warenposten an den Er werber liefert; 2. Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers; 3. Art des Warenpostens (handelsübliche Bezeichnung). Sammel bezeichnung (z. B. Kolonialwaren, Bücher, Zeitschriften) ge nügt; 4. Preis des Warenpostens. Neben der Verbuchung ist der Großhändler weiter ver pflichtet, dem Erwerber einen Beleg auszuhändigen, der außer den vorstehenden Angaben auch Firma und Anschrist des Groß händlers enthalten muß (Belcgzwang). Der Beleg kann eine Rechnung, eine Quittung, ein Kassenzettel, ein Lieferschein, oder eine sonstige Urkunde sein. Die Verbuchung des Warenausgangs und die Erteilung des Belegs haben spätestens bei Lieferung der Ware (Bücher und Zeit schriften) zu erfolgen, nicht erst am Ende des Lieferungstages. Es macht dies auch weiter keine Schwierigkeiten, da dem Erwerber bei Aushändigung der Ware der Beleg übergeben werden muß, wobei in diesem Augenblick die Verbuchung gleichzeitig vorgenom men werden kann. Die Verbuchungen und Belege sind zehn Jahre lang auszubewahren. Unter Abweichung der Vorschriften der Warenausgangsver ordnung kann das zuständige Finanzamt in einzelnen Fällen Er leichterungen gewähren, jedoch soll nach Äußerungen des Staats sekretärs im Reichsfinanzministerium von dieser Möglichkeit nur beschränkter Gebrauch gemacht werden. Verstöße gegen die Warenausgangsverordnung können erheb lich bestraft werden. Ass. E. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Recht am eigenen Bild. Abbildungen zum Zwecke der Erläuterung des Inhalts eines Schriftwerkes. Der von der anfragenden Firma als nicht beachtet gemeldete 8 23 des Kunstschutzgesetzes hat mit den gestellten Fragen nichts zu tun. Der mit 8 22 beginnende Abschnitt des Gesetzes behandelt das Recht am eigenen Bild. Das Recht besteht darin, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildctcn verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Wenn z. B. jcniand sich hat photo graphieren lassen, so hat zwar der Photograph an der Aufnahme das Urheberrecht, aber er darf ohne Einwilligung des Abgebildeten im Regelfälle das Bild nicht vervielfältigen und verbreiten. Trotz dem bleibt der Photograph Urheber, und wenn ein Dritter das Bild vervielfältigen und verbreiten will, genügt nicht die Einwilligung des Abgebildetcn, sondern er muß auch die Einwilligung des Photogra phen haben. In § 23 sind gewisse Ausnahmen von dem Recht am eigenen Bild aufgestellt. Aber diese Ausnahmen beziehen sich nur auf den Abgebildeten, der in diesem Falle kein Einspruchsrecht gegen die Wiedergabe hat, und haben mit dem Urheberrecht desjenigen, der die Bilder hergestellt hat, nichts zu tun. Dieses Urheberrecht bleibt vielmehr unberührt. Berechtigter wäre es von der anfragenden Firma gewesen, statt an K 23 an § 19 des KSchG, zu denken. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Wiedergabe von Bildern ohne Genehmigung des Urheberberechtigten. Allein die Anwendung dieser Bestimmung schien nach der Anfrage ausgeschlossen, well nach ihr der anfragende Verlag die Bilder »zur Bebilderung eines in Vorbereitung befindlichen Verlagswerkes« haben will. Bebilderung ist gleich Illustration. Die Wiedergabe der Bilder ist aber nach 8 19 nur dann gestattet, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk »ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts« aus genommen werden sollen. Der Schwerpunkt ist aus die Worte »zur Erläuterung des Inhalts« zu legen. Bilder, die zu Jllustrations- zwecken in ein anderes Werk ausgenommen werden, erfüllen regel mäßig diese Voraussetzung nicht, sie haben mehr ausschmückenden Charakter. Zulässig ist die Wiedergabe nur dann, wenn das Schriftwerk die Hauptsache'ist. Gegenüber dem selbständigen Zweck der wissenschaft lichen oder pädagogischen Arbeit dürfen die Abbildungen nur etwas Akzessorisches sein, und ferner muß die Aufnahme ausschließlich durch den Inhalt des Werkes veranlaßt sein (vgl. Marwitz-Osterricth, Kunstschutzgesetz, II. Auflage, Bemerkung V zu 8 10). Es steht ferner noch nicht fest, ob das Werk, in das dis Bilder Aufnahme finden sollen, eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder ein Schulbuch ist. Eine wissenschaftliche Arbeit ist eine Arbeit, die allgemein auf einem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung liegt und die eine wissenschaftliche Aufgabe verfolgt oder das Ergebnis wissenschaftlicher Forschung darstellt (so Marwitz-Ostcrrieth, Be merkung IV Ziff. 2 zu ß 19). 822 Die beigefügte Liste der in Aussicht genommenen Bilder läßt die Annahme nicht zu, daß es sich hier um Bilder handelt, die aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts ausgenommen werden sollen, sondern, wie der Verlag ganz richtig sagt, zur »Bebilderung« eines Werkes. Es ist ein Unterschied, ob es sich um Photographien handelt oder um Nachbildungen von Werken der Kunst. Die Nachbildung von Photographien ist nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Erscheinen des Werkes gestattet, denn das Werk ist nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Die Angabe der Quelle und des Photographen beziehungsweise des Künstlers ist nur insoweit erforderlich, als noch ein Schutz be steht. Das ist für die Photographien nicht mehr der Fall, wohl aber sicher für die Karikaturen, bei deren Wiedergabe ich dringend um Vorsicht bitte. Leipzig, den 26. Juni 1934. Justizrat vr. Hillig. Eigrntumsvorbchalt des Truckers an den von ihm hcrgcstellten Stücken eines Werkes. Auf Grund der Anfrage vom 16. März 1936 in Verbindung mit den Ergänzungen im Schreiben des anfragenden Verlages vom 21. März 1936 ergibt sich folgender Tatbestand: Der ansragende Verlag gibt ein lexikalisches Werk in verschie denen Sprachen heraus. Der Text in deutscher Sprache ist den ver schiedenen Ausgaben zugrunde gelegt. Es handelt sich also um Aus gaben des Werkes in Deutsch-Englisch, Deutsch-Französisch und Deutsch-Spanisch. Die erste Auflage des Werkes ist vor etwa hundert Jahren erschienen. Der Verlag hat für die späteren Auslagen zur Neubearbeitung des deutschen Textes oder zur Übersetzung dieses Textes in fremde Sprachen jeweils neue Bearbeiter herangczogen. Die Bearbeiter sind für ihre Tätigkeit durch Pauschalsumme abgesunden und erhielten keinerlei Rechte an den späteren Auslagen. Der betreffende Satz in den letzten Verträgen für die jetzt in Frage kommende Aus lage lautet: »Sollten Sic aus irgendwelchen Gründen an der sachgemäßen oder rechtzeitigen Lieferung der Arbeit verhindert sein, habe ich (der Verlag) das Recht, die Arbeit von einem anderen Bearbeiter nach freier Wahl ausführen zu lassen. In diesem Falle wird die von Ihnen geleistete Arbeit nach obigem Satz vergütet. Das völlig unumschränkte Verlagsrecht verbleibt dem Verlag, und Sie haben durch Ihre Mitarbeit keinerlei Rechte an den folgenden Auflagen und Ausgaben.« Der erste Teil des Werkes ist als abgeschlossene Einzelausgabe erschienen. Einen ausreichenden Absatz findet das Werk jedoch erst, wenn es-in der Gesamtausgabe erschienen ist. Die Gesamtausgabe, für die der stehende Schriftsatz der ersten Einzelausgabe Verwen dung findet, liegt etwa zu zwei Drittel im Satz und etwa zu einem Drittel im Druck vor. Die vollständige Fertigstellung der Gesamtausgabe verzögert sich. Die Druckerei, welche die Herstellung des Werkes übernommen Hat, will ohne Stellung einer Frist plötzlich von ihrem Eigentums-
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