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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1936
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MsmbMMdtllDeiMM ViMaM Nr. 221 (N. 114) Leipzig, Dienstag den 22. September 1838 103. Jahrgang Wann ist ein Sortimenter zur Verbuchung des Warenausgangs verpflichtet? Es dürfte wohl wenig Sortimenter geben, die sich diese Frage einmal vorgelegt haben. Denn allgemein begegnet man der An sicht, daß die Verbuchung des Warenausganges nur den Her steller (Verleger) und den Zwischenhändler trifft, die beide an den Einzelhändler liefern, nicht aber den Sortimenter, Daß diese An sicht nicht in jedem Fall richtig ist, soll im folgenden gezeigt werden. Ab l, Oktober 1936 sind nach der Warcnausgangsvcrordnung vom 20, Juni 1936 (Reichsgesetzblatt I, Seite 507)*) alle Groß händler zur Verbuchung des Warenausganges verpflichtet. Diese Buchungspflicht dient steuerlichen Zwecken und trifft nur die ge werblichen Unternehmer, also beispielsweise nicht die Landwirte, wohl aber die Buchhändler, die im Sinne der genannten Verord nung zu den gewerblichen Unternehmern zählen, Großhändler im Sinne der Warenausgangsverordnung sind diejenigen gewerb lichen Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmer Waren (Bücher und Zeitschriften) zur gewerblichen Weiterver äußerung liefern. Dies kann im Einzelfall auch ein Einzelhändler sein, nämlich dann, wenn dessen Abnehmer die Waren als ge werblicher Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung be zieht. Im Gegensatz zum Umsatzsteuergesetz liegt eine Großhandels veräußerung nicht vor bei Lieferung an Behörden und bei Liefe rung von Gegenständen, die dem Erwerber zur Bewirkung ge werblicher oder beruflicher Leistung dienen (Lieferung von Fach literatur an einen freien Rechtsanwalt). Die Warenausgangsver ordnung bezieht sich nur auf Waren, die zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert werden. Diese wichtige Unterscheidung kommt für den Sortimentsbuchhandel in Betracht, Eine Buchungspslicht des Warenausgangs besteht daher für ihn nicht, wenn er Großhandelsumsätze nach dem Umsatzsteuerrecht (Behördenlieserungen und Lieferungen von Gegenständen, die zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen dienen) tätigt. Gibt dagegen ein Sortimenter, und fei es auch nur in kleinem Umfange, Bücher und Zeitschriften an Wiederverkäufer zur Weiterveräußerung ab, gilt er für diesen Fall als Großhändler im Sinne der Warenausgangsverordnung und muß sich mit seinen Buchungen nach dieser Verordnung richten. Wie sieht nun im einzelnen die Verbuchung dieser Waren ausgänge aus? Zunächst ist noch zu erwähnen, daß nicht alle Großhandcls- lieferungen einzutragcn sind, sondern nur solche Warenausgänge im Großhandel, wenn dis Lieferung erfolgt: 1, Aus Rechnung (auf Ziel, auf Kredit, auf Abrechnung, auf Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich oder 2. gegen Zahlung (gegen bar, gegen Kasse), wenn eine der salzen den Voraussetzungen gegeben ist: a) Der Großhändler gewährt dem Erwerber einen Preis nachlaß (Zwischenrabatt) oder einen Preis, der niedriger ist als der Preis für Verbraucher; b) der Großhändler überbringt oder übersendet die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb (Geschäftsraum, Lagerraum oder sonstige Betriebsstätte). Der Überbringung oder Über sendung in den Betrieb des Erwerbers steht es gleich, wenn der Großhändler die Ware aus seinem Betrieb hinaus bringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware außerhalb seiner Betriebsstätte von dem Großhändler er hält. *> Uber die Grundgedanken dieser Verordnung ist bereits berichtet worden. Siehe Börsenblatt vom 2, Juli IMS, S, SW, Während Großhandelslieferungen auf Kredit stets buchungs- pflichtig sind, besteht diese Pflicht bei den Lieferungen gegen Zah lung nur in zwei Fällen, nämlich bei Preisnachlaß bzw, bei Ge währung eines Preises unter dem Verbraucherpreis und bei Über sendung der Ware in den Betrieb des Erwerbers, Dabei ist es gleichgültig, ob der Erwerber Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer der Waren wird oder ob er an den Waren weder Eigentum noch unmittelbaren Besitz erlangt oder der Er werber die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Da nur die Verbuchung des Warenausgangs verlangt wird, genügt jede Art der Verbuchung, Die Führung eines Warenaus gangsbuches ist im Gegensatz zu der Wareneingangsverordnung vom 20, Juni 1935 nicht vorgeschrieben. Ein Zwang, die Buch form zu wählen, besteht also nicht. Es ist jedoch die Führung eines Buches erwünscht. Den gesetzlichen Vorschriften ist bereits genügt, wenn Belege, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, er teilt und die Urschriften oder Durchschriften der Belege von dem Ausschluß Der Herr Präsident der Reichskulturkammer hat den Aus schluß des Buchhändlers Friedrich Schlüter, Hamburg 36, Düsternstraße 31, der bereits unterm 14, November 1934 aus der Reichsschristtumskammer ausgeschlossen worden ist, bestätigt. Zur Liquidation bzw. zum Verkauf seines Unternehmens wird Schlü ter eine Frist bis 30, September 1936 gewährt. Verband der Deutschen Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler und Verleger in der Tschechoslo wakischen Republik, Dux Einladung zu der am 27, September 1936 im «Deutschen Haus- zu Prag stattfindenden 14. Hauptversammlung. Tagesordnung: Sonnabend, den 26, September, 15 Uhr: Sitzung des Gesamt vorstandes (III, Stock, Zimmer 25); 20 Uhr: Zwangloses Bei sammensein (III, Stock, Zimmer 22). Sonntag, den 27, September, 9,30 Uhr: 14. Hauptver sammlung (Deutsches Haus, III. Stock, Bankettsaal), Verhandlungspunkte: 1. Tätigkeitsbericht, 2. Voranschlag und Festsetzung der Jahresbeiträge. 3. Ort der nächsten Hauptversammlung, 4. Wahlen: a) des Schriftführers (Wiederwahl zulässig); t>) der Kassarevisoren (Wiederwahl unzu lässig), 5. Antrag des Gesamtvorstandes auf Neufassung der Satzung, 6. Anträge, 7, Freie Aussprache. Nach der Hauptversammlung, ungefähr um 14 Uhr, gemein sames Mittagessen, Sämtliche Sitzungen finden im »Deutschen Haus-, Prag, Pkikopy 26, statt. Der Hauptoorftand 821
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