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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1900
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- 1900-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1900
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- Deutsch
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1636 Nichtamtlicher Teil. 48, 27. Februar 1900. Nichtamtlicher Ten. Urheberrecht und Buchhandel in sozialistischer Beleuchtung. Von R. L. Prager. In einer Zeit, in der das Deutsche Reich sich rüstet, ein neues Urheberrecht sich zu schaffen, in einer Zeit, in der der Buchhandel in einer Krisis sich befindet, deren Ende vor läufig nicht abzusehen ist, in der wildeste Konkurrenz im Verlage noch mehr als im Sortiment tobt, wo die einen alles von der Reglementierung, sei es durch den Staat, sei es durch genossenschaftlichen Zusammenschluß erwarten, die andern schrankenlose Freiheit als das Heil der neuen Zeit preisen, in einer Zeit, wo das Kapital Riesengeschäfte schafft neben dem kleinen Handwerker und kleinen Geschäftsmann, den diese Kapitalien zu erdrücken drohen, in solcher Zeit mag es erlaubt sein, auch einmal eine andere Weltanschauung zu Worte kommen zu lassen, sei es auch nur zur Vergleichung. Es ist dies eine Weltanschauung, der ebenso viele zujubeln wie bange Furcht vor ihr hegen, eine Weltanschauung, die keine Ehrfurcht vor Ueberlieferungen hegt, die aber, man mag dies zugeben wollen oder nicht, gerade in unserer kapitalistischen Gesellschaft angefangen hat, nicht nur Terrain zu gewinnen, sondern gerade die kapitalistischen Einrichtungen als Etappen auf ihrem Siegeszuge zu benutzen. Um was dreht sich am letzten Ende alles? Der Mensch braucht zu seiner Erhaltung Nahrung, Kleidung, Obdach. Um dies zu erringen, bedarf er der Arbeit, der eigenen Arbeit oder der Arbeit Anderer. Der begreifliche Wunsch, es später im Alter leichter zu haben und auch seinen Kindern den Kampf um die Notwendigkeiten des Lebens zu erleichtern, regte an, nicht alles, was die Arbeit erwarb, zu verbrauchen, sondern einen Teil zurückzulegen zur späteren eigenen Ver wendung oder zur Hinterlassung an die Kinder. So ent stand das Eigentum, so entstand die Erbschaft. Um die Er werbung, um die Erhaltung, um die Vererbung dieses Eigen tums dreht sich alles! Das Eigentum ist der Sporn, die Thätigkeit zu erweitern, die Thätigkeit anzuspannen über das Maß dessen hinaus, was zur Leibesnotdurft erforderlich ist. Das Eigentum bestand ursprünglich in dem ausschließlichen Nutzungsrechte an realen Gütern, an Vieh, Grundstücken, Kleidungsstücken, Nahrungsmitteln und anderen Tausch mitteln. Mit dem Eintritt des Geldes als Wertmessers und als wesentlichen Tauschmittels wurde mehr und mehr das Eigentum an der Menge von Geld gemessen, die dem Ein zelnen zur ausschließlichen Benutzung zustand, oder dem Geld werte der ihm ausschließlich zustehenden Güter. Bis dahin bestand ein Eigentum nur an materiellen Werten; an im materiellen Dingen, wie Erfindungen, Methoden, über haupt geistigen Dingen, konnte ein Eigentum nicht geltend gemacht, nicht erworben werden. Anders wurde dies, als durch die Ausdehnung der Nationallitteraturen, durch Erfindungen in Handel und Gewerbe, durch das Maschinen wesen die sogenannten Jmmaterialgüter an Wert gewannen, insofern als ihre Ausnutzung anfing auch materiellen Gewinn zu bringen. Der bestehende Zustand, daß das Eigen tum an Sachgütern dem Eigentümer gewährleistet war, während es jedem Beliebigen freistand, die geistigen Er rungenschaften eines Anderen frei zu benutzen, und die hier durch zu befürchtende Lähmung der Thatkraft der Schrift steller und Erfinder führte zu einer Anerkennung des Rechtes der Urheber von Schriftwerken, Musikalien, Kunstwerken, Er findungen, Mustern. Dieses Recht ist ein zweifaches. Ein mal ein Persönlichkeitsrecht, insofern als anerkannt wurde, daß nur dem Urheber zustehl, sein Werk zu veröffentlichen oder es für sich zu behalten, und ferner, daß die Uebertragung dieses Rechtes an einen Anderen zur Ausnutzung diesem nur die Befugnis giebt, das Werk so, wie es ist, ohne jede Ab änderung, ohne Zusatz oder Fortlassung zur Erscheinung zu bringen; zweitens aber ein Nutzungsrecht, das den Urheber berechtigt, von jedem, der an der Benutzung des Werkes teil nehmen will, ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann in verschiedenen Formen entrichtet werden, bei Er findungen in Form von zu bezahlenden Licenzen für die Be nutzung, bei Schriftwerken in der käuflichen Erwerbung eines gedruckten Exemplars u. s. f. Das Entscheidende wird immer sein, daß für die Be nutzung des Gedankens an den Schöpfer dieses Gedankens ein Entgelt bezahlt werden muß. Dafür, daß dies geschieht, sind lediglich Nützlichkeitsgründe maßgebend gewesen, denn, im Grunde genommen, spricht alles gegen eine solche zeitliche Ausnutzung der geistigen Erzeugnisse, nicht nur vom Stand punkte dessen, der ein geistiges Erzeugnis aufnimmt, sondern auch dessen, der ein geistiges Erzeugnis hervorbringt. Das wesentlichste Ziel jedes geistigen Arbeiters ist der Wunsch, seine geistige Arbeit möglichst vielen mitzuteilen, mit seinem Geiste andere zu befruchten, seine Ideen in die weitesten Kreise dringen zu lassen. Wären nicht die Schriftsteller zu zählen, die ein geistiges Erzeugnis selbst gegen hohe Summen verkaufen würden, wenn der Erwerber die Bedingung stellen würde, daß er berechtigt sein solle, das Geisteswerk zu ver nichten oder zu unterdrücken? Aber selbst in dem natürlichen Laufe der Dinge, der Veröffentlichung, ist doch die Ver breitung der Ideen, nicht die Hergabe der bedruckten Bogen das Wesentliche! Und wenn ich die Gedanken des Urhebers verbreite, den weitesten Kreisen mitteile, nachdem ich sie mir aus seinem Buche zu eigen gemacht habe, erfülle ich da nicht die Absichten des Urhebers am besten, erfülle ich da nicht das, was der Urheber erstrebt hat? Ist dies richtig, so ist die Verbreitung der Ideen, die der Urheber aus seinem Geiste geschöpft, das Wesentliche, und diese Verbreitung ist keineswegs identisch mit der Verbreitung des Buches, in dem der Urheber seine Ideen veröffentlicht hat. Der Schutz des Urhebers findet, wenn ich von dem Persönlichkeitsrecht, dessen Begriff meines Erachtens in der Gegenwart sehr überspannt wird, absehe, somit wesentlich seine Berechtigung in der Nützlichkeit. Hätte jedermann die Möglichkeit, ein Buch, das Anklang gefunden hat, nachzu drucken, so würde niemand den Originaldruck wagen können, oder doch nur unter sehr erschwerenden Umständen. Hier durch würde die Produktion ganz erheblich leiden. Aber auch die äußeren Verhältnisse, wie sie sich gestaltet haben, gestatten dem Urheber, für seine Arbeit eine materielle Entlohnung zu beanspruchen. Diese beiden Momente zusammengenommen, rechtfertigen den Schutz des Urhebers, erschöpfen aber keines wegs die Materie, da sich noch zahlreiche andere Lösungen denken lassen. Bettachten wir eine dieser Lösungen, die der Sozialismus vorschlägt. In seinem Buche: Organisation der Arbeit*), widmet Louis Blanc das dritte Buch der Betrachtung der »Geistigen Arbeit«. An Schriftstellern sei Ueberfluß; während einige reich werden, sterben andere Hungers; der öffentliche Geschmack werde immer verderbter, je mehr Bücher geschrieben werden, desto mehr mache sich ein Mangel an Geist fühlbar. Hier liege der Sitz des Uebels. Um dieses Uebel zu be- *) Organisation der Arbeit. Von Louis Vlanc. Nach der 9. Ausl. des Originals übersetzt von Robert Prager. (Bibliothek der Volkswirtschaftslehre. Bd. VIII.) 8°. Berlin 1899, Verlag von R. L. Prager,
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