Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360730
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193607301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360730
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-07
- Tag1936-07-30
- Monat1936-07
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 175, 8», Juli IW» jenigen Änderungen verbieten, die aus der Jnnehabung des ü b e r s e tz u n g s r e ch t s des Ver legers hervorgehen. Und damit hängt aufs engste auch die vom Reichsgericht an gerührte Frage des Urheberpersönlichkeitsrechts des Übersetzers zusammen. Soll dieses Pecsönlichkeitsrecht des Übersetzers, dessen Urheberrecht doch nur ein Bearbeitungs-Urheber- recht ist, so weitgehend geschützt werden, daß es mit dem Urwerk nach Belieben umgehen kann? Diese Frage stellen heitzt schon, sollte ich meinen, sie verneinen zu müssen. Das hohe Persönlich keitsrecht des Urhebers gebührt dem freien Werkschöpser; — dem, der ein Werk erdachte, aufbaute, seine persönliche Gesinnung, seine Anschauung, sein Wesen hincingab. Dem Übersetzer gebührt dies nur in weit geringerem Maße, doch wohl immer nur bis zu der Grenze, wo seine Persönlichkeit sich an der Persönlichkeit des Schöpfers des Urwerks, dessen Diener er zu bleiben hat, stößt! Insofern bestehen also in der Tat, was das Reichsgerichts- urtcil hier unbeachtet läßt, Unterschiede in dieser Richtung je nach der Art des Werkes. Ich spreche einem Übersetzer gewiß auch ein Urheberpersönlichkeitsrecht an seiner Art der Übersetzung zu — wenn die Übersetzung, die seinen Sprachgcist atmet, gut ist und dem Urwerk entspricht. Ist dies jedoch n ich t der Fall, dann kann nieundnimmerdassog. Urheberpersönlichkeits recht des Übersetzers Fehler der Übersetzung decken, denn dies hieße das Werk des Original autors verfälschen und dessen Urheberperßön- lichkoitsrecht verletzen. Daß dies von Wirkung auf die Auslegung und Anwendung des K 18 VG. (und H 9 LUG.) sein muß, sollte nicht bestritten werden können. Gerade deshalb kann dem Reichsgericht nicht beigestimmt werden, wenn es dem Ver leger die Beseitigung von Übersetzungsfehlern versagen will. Um so weniger kann dies bestritten werden, wenn der Verleger das Übersetzungsrecht hat. Wie so häufig liegt auch in diesem Recht eine Pflicht: nämlich die Verpflichtung, das Originalwcrk sachlich getreu (vielleicht nicht immer wörtlich getreu) wieder geben zu lassen. Er muß deshalb einen geeigneten, zuverlässigen, tüchtigen Übersetzer auswählcn. Hat dieser Fehler gemacht, die zunächst natürlich ihm, der ja genannt wird, zur Last fallen, so ergibt doch eine vernünftige Auslegung des K 13 VG., daß sich der Übersetzer den Änderungen durch den Verleger nach Treu und Glauben insoweit nicht widersetzen darf, wie dadurch die Übersetzung tatsächlich im Sinne des Urwerks und zur Wahrung des Urheber persönlichkeitsrechtes des Originalverfassers verbessert wird. Dies ist ein Ausfluß nicht nur des über- setzungsrechts des Verlegers, sondern auch des Urheberpersönlich- keitsrechtcs des Originalautors, das insofern doch wohl dem viel kleineren Urheberpcrsönlichkeitsrccht des Übersetzers vorzugehen hat. Diese, meines Erachtens ganz wichtigen Gedanken vermisse ich in dem Reichsgerichtsurteil, dessen oben zitierte Sätze also nicht als Richtlinien für alle solche Fälle genommen werden können. Es wird immer noch — oft in Überschätzung eines über ragenden Alleinrechts des Autors — verkannt, daß der Verleger, wenn er pflichtgemäß das Werk zu betreuen hat, dafür Gemein schaftsrechte zuerkannt erhalten muß, von denen das der 88 9 LUG. und 13 VG. eines der wichtigeren ist. (Auch für Sammelwerke gilt Ähnliches.) Wettbewerbliche Fachschrift und Kampsrcklame Das Reichsgericht (17. März 1936, HRR. 1936, 899) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem eine zu Wettbewerbszwccken von einem Fachmann verfaßte Schrift durch eine Firma vertrieben wurde unter Verschweigung der Tatsache, daß der Verfasser diese Schrift im Auftrag der Firma geschrieben hatte und von ihr abhängig war. Das Kammergcricht und das Reichsgericht sahen darin einen Verstoß gegen K 1 UnIWG., weil dieser Vorgang in sittenwidriger Weise die Interessenten irreführte, indem sie zu der Annahme verführt wurden, es handle sich um das selbständige Werk eines unabhängigen Fachmannes, der auf Grund eigener Erfahrung und wissenschaftlicher Forschung seine Meinung aus freier Entschließung niedergelegt habe. 670 Wenn man diese Entscheidung in das Problem der Kampf- rcklame und der vergleichenden Reklame einordnet, so wird man sich der Reichsgerichtsentschcidungen zu erinnern haben, die die sachliche Kampfreklame gutheißcn, wenn das, was behufs Ver gleichs der Konkurrenzwaren gesagt wird, sachlich richtig ist. Es würde in einem solchen Fall wohl kaum sittenwidrig sein können, wenn diese fachmännische Darlegung im Interesse und in gewisser Abhängigkeit von der wettbewerblich kämpfenden Firma geschieht. Sicherlich kommt sehr viel darauf an, in welcher Weise dies ge schieht, und es genügt für die Erlaubtheit gewiß keineswegs, daß der Verfasser der Wettbewerbsschrift seine fachmännische Über zeugung ausspricht, es wird vielmehr sehr erheblich darauf an- kommen, in welcher Weise die Darlegung geschieht. Dies scheint auch in dem vom Reichsgericht hier entschiedenen Fall aus schlaggebend gewesen zu sein. Es ist interessant, die grundsätzliche Stellungnahme des Reichsgerichts über die Zulässigkeit einer solchen Reklameschrift kennen zu lernen. »Der Vorwurf unzulässigen Verhaltens«, heißt es in dem Urteil, »geht nicht dahin, daß die Firma gewerbliche Erzeugnisse in der Form wissenschaftlicher Darstellung einer Beurteilung unterzogen hat, die einer fachlichen Nachprüfung möglicherweise nicht standhält. Entscheidend ist vielmehr, daß sie eine zu Wett- bcwerbszwccken verfaßte Schrift, deren Verfasser von dem darin begünstigten Wettbewerber abhängig war, sic in Fühlungnahme mit ihm ausarbcitcte und sich von ihm für seine Tätigkeit bezahlen ließ, den Interessenten unter Verschweigung dieser Beziehungen und in einer Art und Weise unterbreiteten, daß jene glauben mußten, es handle sich um das selbständige Werk eines vom Wettbewerber und seinem Unternehmen unabhängigen Fachmannes, der auf Grund eigener Erfahrung und wissenschaftlicher Forschung seine Meinung aus freier Entschließung niedcrgelegt habe.» In diesem Widerstreit zwischen Anschein und Wirklichkeit sieht das Reichs gericht die wettbewerbliche Sittenwidrigkeit; nicht so sehr auf die sachliche Richtigkeit der Darlegungen als auf diese mögliche Jrr- tumserregung beim Publikum über die unbedingte Objektivität komme es an. -Es kann», heißt es freilich in dem Urteil ausdrück lich, »einem Forscher, niemals verwehrt werden, seiner wissenschaft lichen Überzeugung Ausdruck zu geben, und zwar auch dann nicht, wenn die Ergebnisse seiner Forschung geeignet sein sollten, den Wettbewerb eines bestimmten Geschäftslreises zu fördern (Jur. Woch. 1932, 870), ebenso wenig besteht rechtlich die Möglichkeit, den Anhängern verschiedener Systeme der Wirtschaft oder eines einzelnen Zweiges derselben das Recht der freien Meinung zu nehmen, sofern sich diese ohne persönliche ehrverletzende Angriffe oder bewußt oder grobfahrlässig ausgestellte wahrheitswidrige Be hauptungen äußert». Aber wenn eine Irreführung der Verbrau cher über die Bedeutung der Schrift vorliegt, so sei dies anstößig. Das Reichsgericht läßt auch nicht den Einwand gelten, daß die Empfänger den Reklamecharakter der Schrift erkannt hätten. Der Durchschnittsleser sei im vorliegenden Fall insofern getäuscht worden, als er durch den Anschein sachlicher Darlegung stark ein seitige Ansichten vorgesetzt bekommen habe. Diese extrem einseitig vorgetragenen Ansichten scheinen im vorliegenden Fall die Ent scheidung des Reichsgerichts ganz besonders beeinflußt zu haben. Es wird in solchen Fällen also stets sehr auf das Wie an kommen; das Was allein ist kaum ausschlaggebend. Zwei Verleger und ein Autor Ein — inzwischen rechtskräftig gewordenes — Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 193b (Arch. s. Urh.R. 1936, 318 sf.) hatte es mit einem interessanten Fall zu tun, der die Herausgabe einer Sammlung von Dürerschen Holzschnitten betraf, kritisch ausgesucht von einem Fachmann D. als Autor (der auch ein Vorwort schrieb), erschienen im H.-Verlag, neu hcrausgegebcn mit anderem Vorwort, ohne Nennung des Autors D., in einem anderen Verlage. Dieser hatte das Recht von dem ersten Verlag hergeleitet, die Druckplatten gekauft und demgemäß geglaubt, es handle sich um einen sogenannten Bestellervertrag, bei dem der Herausgeber D. nur als unselbständiger Diener des ersten Ver lags gehandelt habe und kein Urheberrecht besitze. Diese Frage stellung macht den Fall für die Praxis besonders wichtig. Infolge der Berufung auf diese angeblichen Rechte des früheren Verlages
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder