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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1936
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- 1936-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1936
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Nr. 175 <N. 91> Leipzig, Donnerstag den 30. Juli 1938 103. Jahrgang Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 139) Urheberrecht an Übersetzungen und Ändcrungsrecht des Verlegers Das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Marz l!>38 (RGZ. ISO, 50) ist für die rechtlichen Verhältnisse zwischen Urheber und Verleger von größtem Interesse, weil darin grundsätzliche Äuße rungen über das Änderungsrecht des Verlegers stehen. Wenn ich diese im Folgenden zum Teil recht kritisch betrachte, so geht das weniger den besonderen Fall an als vielmehr die Frage der Trag weite der Entscheidung für andere Fälle. Der aber auch für sich interessante Fall war dieser: Der Verlag W. hatte das Übersetzungsrecht für zwei amerikanische Ro mane erworben und hatte die Übersetzerin B. mit der Übersetzung beauftragt. In der vom Verlag später veranstalteten Volksaus gabe hatte der Verlag, ohne die Übersetzerin zu befragen, zahl reiche Änderungen an der deutschen Übersetzung vorgenommen. Die Übersetzerin klagte. Es wurde ihr sowohl vom Oberlandes gericht München wie vom Reichsgericht in weitestem Maße recht gegeben. Ob für den betreffenden Fall das Urteil volle Zustim mung verdient, bleibe dahingestellt. Das Reichsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß es für die Entscheidung wichtig ist, ob die Übersetzung gut war oder nicht, sodaß also ein Sachverständiger darüber gehört wurde. Die Mitteilung der Entscheidung läßt sich nicht näher darüber aus, ob sie durch die Beurteilung durch den Sachverständigen wesentlich beeinflußt worden ist. Und es kommt meines Erachtens auch nicht genügend zum Ausdruck, daß das Maß der Änderungen durch den Verleger, zu denen dieser »nach Treu und Glauben- berechtigt ist, in hohem Maße von der Qualität der Übersetzung abhängt. Diese Gedanken aber sind es, die mir von grundsätzlicher Bedeutung scheinen und zu denen auch Ilr. Willy Hoffmann in seiner Anmerkung zu der Entscheidung in Jurist. Woch. 1936 S. 1898 einen bemerkens werten Beitrag liefert. Darauf ist zurückzukommen, nachdem wir zunächst einige Hauptsätze des Urteils kennen gelernt haben. Das Reichsgericht — ebenso wie das OLG. München — spricht dem Übersetzer das Urheberpersönlichkeitsrecht zu und hält jegliche Änderung des Übersetzungstextes durch den Verleger, sofern es sich nicht um selbstverständliche Beseitigung geringfügiger Druck fehler handelt, für unvereinbar mit Z 9 LUG. u. ß 13 VG. Das erscheint mir schon an sich unrichtig, da die nach Treu und Glauben gutzuheißenden Änderungen, die ein das Werk be treuender Vertragspartner vornimmt (Z 13 VG.), nicht lediglich aus geringfügige Druckfehler sich beziehen können und überhaupt eine andere Bedeutung beanspruchen dürfen, als wenn es sich etwa um Änderungen eines beliebigen Dritten oder eines nicht verantwortlichen Erwerbers der Verwertungsrechte an einem ori ginalen Geisteswcrk handelt (8 9 LUG.). Wir lesen in der Entscheidung u. a. folgende Sätze: »Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Übersetzer den gleichen urheberrechtlichen Schutz genießen könne wie der Urheber eines anderen Schriftwerkes, also auch den Schutz gegen Änderungen durch den llrheberrechtserwerbsr und den Verleger ....... »Das Anderungsrecht als das Recht des Urhebers, über die äußere und innere Form seines Werkes zu bestimmen, ist Ausfluß des Nrheberpersönlichkeitsrechts (Gegensatz: Jmmaterialgüterrecht), also seinem Wesen nach von der Art des Werkes unabhängig. Einzige Voraussetzung sür seine Entstehung ist, daß es ein Werk im Sinne des § 1 LUG. ist. Daß die Übersetzung an sich ein solches sein kann, ergibt ß 2 Abs. 1 des Gesetzes. Sie hat aber auch fast ausnahmslos das Merkmal eines geschützten Schriftwerkes: einen persönlichen Gedankeninhalt. Bei aller Gebundenheit an das Urwerk bleibt für den Übersetzer ein weites Feld zu eigener Geistesarbeit- . . . '»Ob die Übersetzung mehr oder weniger ge lungen ist, ob sie Fehler enthält oder die sonstigen Mängel hat, welche ihr der Sachverständige und der Kläger nachsagen, ist sür dis Entstehung des Urheberrechts belanglos. Auch am mangel haften Schriftwerk besteht das Urheberrecht mit seiner das Ände rungsverbot für Dritte einschließenden pcrsoncnrechtlichen Wirkung. Die Interessen der Beteiligten an einer möglichst vollkommenen Übersetzung stellen diese also nicht außerhalb des Änderungs- verbots.- Diese Sätze sind meines Erachtens, wie ich sagen muß, nur zum Teil richtig; jedenfalls können sie nicht als immer zu achtende Grundsätze betrachtet werden; dies würde für den Verlag unter Umständen sogar sehr bedenklich sein. Zunächst ist der Ver lag hier nicht der beliebige »Dritte-, der Ände rungen vornimmt, sondern ein verantwortlicher »Zweiter-, der nicht nur das Buch zu betreuen, sondern gerade bei Übersetzungen auch das Ori ginalwerk, an welchem er das übersetzungsrecht erlangthat, nachbe st emWissen zu bewahrenhat! Das übersieht das Reichsgericht (und mit ihm das OLG. München), wenn in der Entscheidung gesagt wird, das Anderungsverbot sei gänzlich unabhängig von der Art des Werkes. Ich halte dies für abwegig. Willy Hoffmann hat darauf hingewiesen, daß ja der Verleger das Übcrsetzungsrecht besaß und daß der Auftrag, den er der Übersetzerin gab, im »Dienstvertrag- (er meint wohl: Werkvertrag) auszuführen gewesen sei und daß ein Verlags vertrag zwischen Verlag und Übersetzerin gar nicht vorlag. Ich halte auch dies nicht für ganz richtig, obwohl ein richtiger Kern darin liegt: nämlich auch wenn ein Verlagsvertrag vorliegen sollte, so bleibt doch, gemäß Hoffmanns Hinweis, wichtig, daß der Verleger das Übersctzungsrecht hatte. Mochte er also ver pflichtet sein, die von ihm bestellte Übersetzung zu drucken, so ist es doch gerade sein Änderungsrecht nach tz 13 VG., das durch seine Jnnehabung des llbersetzungsr echts gesteigert wird: nach Treu und Glauben kann meines Erachtens die Übersetzerin nicht die- Bekanntmachung der Geschäftsstelle Mitteilung für Lehrfirmen, deren Lehrlinge Ostern 1937 auslernen Diejenigen Lehrfilmen, denen an der Einberufung ihrer bis Ostern 1937 auslernenden Lehrlinge zur Reichsschulc des Deut schen Buchhandels noch zu einem der letzten Kurse 1936 besonders gelegen ist, werden ausgefordert, dies der Verwaltungsstelle der Reichsschule beim Börsenverein möglichst umgehend mitzuteilen. In Frage kommen die beiden Kurse, die vom 19. Oktober bis 7. November und vom 16. November bis 5. Dezember laufen. In ganz beschränktem Umfange können auch noch Anmeldungen zum ersten Oktober-Kursus (28. September bis 17. Oktober), zu dem die Einberufungen jedoch schon ergangen sind, angenommen werden. Leipzig, den 29. Juli 1936. vr. Heß. 669
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