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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1936
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- Deutsch
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Nummcr 1S7, 2l. J„lt IMS Mafchinenbuchführung sind an bestimmte Formate gebunden; sie können daher kaum die Formate verwenden, die der Sortimenter für seine Ablage gern haben möchte. Unbedingt müßte aber dahin ge arbeitet werden, daß die Verlegerrechnungen nicht unter eine be stimmte Höhe und nicht über eine bestimmte Breite hinausgehen. Der Verleger muß sich einen Dinordner vorstellen, der dem Sorti menter meistens zur Aufbewahrung der Rechnungen dient. Die Höhe des Rcchnungsformulares muß so sein, daß es seitlich gelocht (8 cm) werden kann. Es muß möglich sein, jede Rechnung so abzulegen. Daß aber ein Rechnungssormular höher als Din L 4 ist, kann und muß unbedingt vermieden werden. Kopfschütteln erregt aber in jedem Fall eine auf die Verpackung ausgeklcbte Rechnung. So etwas sollte heute nicht mehr Vorkommen, wenn der Buchhandel von sich behaupten will, daß er auch in seinem inneren geschäftlichen Verkehr fortschritt lich eingestellt ist. Wenn — z. B. beim Zeitschristenversand — das Verschnüren vermieden werden soll, dann möge der betreffende Ver leger seine Rechnungen auf Streifbänder drucken und diese gleich zeitig als Verpackung oder Einschlagpapier benutzen. Natürlich muß der Verleger auch seine Abrechnungsvordruckc in grüner Farbe versenden. Auch für sie gilt die Forderung des gleichen Formats, und hier ist sie tatsächlich unerfüllbar. Nichts steht dem im Wege, daß die Abrechnungsvordrucke im Format Din L 4 hergeslellt werden. Für Rücksendungen und Verfügungen sollten getrennte Vor drucke gebraucht werden. Es ist tatsächlich verwunderlich, daß diese Trennung bisher noch nicht allgemein durchgeführt worden ist. Sie bringt doch allen wirkliche Vorteile. Durch die gesonderte Bearbeitung werden Verwechslungen bei der Zusammenstellung und Verbuchung vermieden. Die Rücksendungsrechnung kann nach dem Abschluß als erledigt abgelegt werden, während die Aufstellung des Verfügungs gutes wieder in der Sonderablage für die Bedingtrechnungen unter gebracht werden kann, wo sie hingehört, um beim nächsten Abrech nungszeitpunkt bei der Hand zu sein. Zum Abrechnungsverkehr zwischen Verleger und Sortimenter gehört auch der Rechnungsauszug (Stimm- oder Transportzettel), der zur Feststellung der Übereinstimmung der Buchungen und des Abschlusses dieitt. Daß dieser Rechnungsauszug vom Sortimenter mit dem UbereinstimmungSvermerk oder der Meldung von Unstimmig keiten urschriftlich an den Verleger zurückgesandt wird, halte ich für rückständig. Zur Vervollständigung der Belegsammlung ist es zweck mäßig, daß ein Stück des Rechnungsauszuges beim Sortimenter bleibt. Der Auszug sollte mit einer Durchschrift an den Sortimenter gesandt werden. Die Durchschrift trägt die aufgedruckte Anschrift des Verlegers und geht nach Bearbeitung an diesen zurück. Notwendig ist auch die Vereinheitlichung der Preisberech nung. Herr vr. Rothdcutsch schlägt vor, bei den Bedingtlieferungcn Ladenpreise zu berechnen. Inwieweit dieses Verfahren für das Aus- landsortimcnt von Vorteil ist, kann ich nicht beurteilen. Für den Jnlandsortimcnter dürfte es aus buchsührungstechnischen Gründen nicht in Frage kommen. Der Jnlandsortimenter muß den Einkaufs preis wissen, um die Rechnung ordnungsmäßig buchen zu können. Nach der Verordnung zur Führung eines Wareneingangsbuches ist jeder Kaufmann verpflichtet, alle Wareneingänge sofort buchmäßig sestzuhaltcn. Die Befreiung von der Führung des Wareneingangs- buchcs der handelsgcrichtlich eingetragenen und Handelsbücher füh renden Kaufleutc kommt nur dann in Betracht, wenn die Handels- büchcr tatsächlich ordnungsmäßig geführt werden. Zur Ordnungs- Mäßigkeit gehört aber auch die Buchung des Bcdingtgutes zum Zeit punkt des Eingangs. In geordneten Sortimentsbetrieben geschieht dies selbstverständlich. Wo es noch nicht der Fall ist, setzt sich der Sorti menter Beanstandungen aus, denn es ist zu erwarten, daß der Be griff der Ordnungsmäßigkcit bei den künftigen Buchprüfungen durch die Finanzämter viel mehr als bisher beachtet und herausgestellt wird. Dies nur nebenbei. Zur Sache sei noch einmal gesagt, daß der Sortimenter die Bedingteingänge nicht mit Ladenpreisen verbuchen kann, sondern daß er die Einkaufspreise einsctzen mutz, sodaß also der Vorschlag des Herrn vr. Rothdcutsch kaum annehmbar ist. Wichtiger ist die Vereinheitlichung der Berechnung bei Fest- und Bedingtpreisen. Die noch hier und da bestehenden Rabattunter schiede sind ein alter Zopf, der abgeschnitten werden muß. Für diese unterschiedliche Behandlung des Bedingt- und Festrabatts liegt heute wirklich kein praktischer Grund mehr vor, schon deshalb nicht, weil sie zur Ursache einer stärkeren Belastung des Verlags- undSorliments- betriebs wird. Viele Sortimenter pflegen ja während der Zeit der Abrechnungen die verkauften Bedingtstücke fest nachzubezichen, um den besseren Rabatt auszunutzen und um das verkaufte Bedingtstück zur weiteren Verfügung behalten zu können, wenn cs nicht zurück geschickt werden soll. Welche Umständlichkeit! Es ist doch wirklich ein facher, wenn diesem für alle Telle teuren und umständlichen Ver fahren der Boden dadurch genommen wird, daß der Verleger in der Berechnung seiner Bedingt- und Fcstlicfcrungcn keine Rabattunter- schiede mehr macht. Dazu gehört natürlich, daß sich der Buchhandel zunächst einmal frei macht von der Einstellung, daß mit dem Bcdingtverkehr dem Sortimenter das Risiko genommen und dem Verleger zugcschobcn werde. Wäre dies die Grundeinstellung, dann könnte man natürlich den Rabattunterschied als Ausgleich für die stärkere Belastung des Verlegers als gerecht anerkennen. In Wirklichkeit ist es aber doch gar nicht so. Bekennen wir uns doch zu dem Grundsatz, daß der Sortimenter beim Bedingtverkehr als Treuhänder des Ver legers zu betrachten ist, der bestimmte und geeignete Werke vom Verleger zu treuen Händen erhält, wenn ihm der feste Bezug nicht möglich ist. Mit diesem treuhänderischen Verhältnis übernimmt er zugleich die Verpflichtung, für den Absatz dieser Werke zu werben und zu arbeiten. Gehen wir in der Sinndeutung des Bcdingtverkehrs, so wie sie mir erstrebenswert erscheint, noch ein Stück weiter. Der Sortimenter sollte es sich zum Grundsatz machen, verkaufte Bedingt stücke nicht erst kurz vor der Abrechnung fest nachzubezichen, er sollte dies laufend von Fall zu Fall tun, wenn er die Vcrkaufsmöglichkeit erkannt hat. Das hat verschiedene Vortelle. Die Vollständigkeit des Lagers bleibt erhalten, und die Zusammendrängung der Sortimenter- Verpflichtungen auf einen engen Zeitraum wird wesentlich ver mindert. Besonders der letzte Punkt ist von starker wirtschaftlicher Bedeutung, auch für den Verleger. Es ist unbestreitbar, daß die Wirtschaftlichkeit des Bedingtverkehrs im ganzen dadurch gehoben wird. Die praktische Verwirklichung dieses Zustandes wird durch zwei Voraussetzungen erleichtert. Die erste ist der Wegfall des unterschied lichen Rabattes, der schon erörtert worden ist. Die zweite ist die Ein führung der Jahresabrechnung des Bedingtgutes. Die Hinderungsgründe, die der Verlag für den Wegfall der Halb jahresabrechnung bisher angeführt hat, werden durch die vorstehenden Gesichtspunkte stark entkräftet. Wenn sich das Sortiment zu; meiner Auffassung bekennt und den Nachbczug der verkauften Bedingtstücke in feste Rechnung laufend durchführt, dann kommt auch dem Verleger der Verkaufserfolg laufend zugute, und der Saldo aus der Bcdingt- abrechnung verringert sich jeweils. Dabei bleibt es dem Verleger unbenommen, die Bedingtstückc, die er selbst benötigt, von Fall zu Fall vom Lager des Sortimenters zurückzurusen, und auch der Sorti menter kann den Teil des Bedingtgutes, der sein Lager belastet und für den keine Aussicht auf Absatz besteht, gelegentlich im Laufe des Jahres zurücksenden. Nur die zeitraubende und kostspielige zwei malige Generalabrechnung soll einmal im Jahre unterbleiben. Wieviel Kräfte damit dem Buchhandel für andere produktivere Arbeit freigemacht werden, braucht nicht erst hervorgehoben zu werden. Der Erörterung wert wäre noch die Frage, welcher Zeitpunkt für die Jahresabrechnung des Bcdingtgutes der günstigste ist. Die Meinungen im Sortiment gehen hierüber auseinander. Mancher hält die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September für günstig, weil die Leistungsanspannung des Betriebes in dieser Zeit am geringsten ist. Wir dürfen aber auch hier nicht vergessen, daß gerade in dieser Zeit wegen der Beurlaubungen Personalmangel besteht, der besonders das kleine und mittlere Sortiment trifft. Die andre Partei spricht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3l. März. Mir scheint dieser Zeitraum aus verschiedenen Gründen der bessere zu sein. Der Sortimenter kann mit der Bestandsaufnahme das Umstürzen des Lagers verbinden. Das Bedingtgut wird dabei aus dem Lager genommen und für die Ab rechnungsarbeiten bereitgestellt. Auch für die Aufstellung des Jahres abschlusses, für den das Bedingtgut ja auch Bedeutung hat, ist die Abrechnung vom I. Januar ab wesentlich. Auch dem Verleger wird nach meiner Überzeugung dieser Zeitraum lieber sein. Ich hoffe, daß diese vorstehenden Ausführungen den Anstoß zu einer erneuten Prüfung des Fragenkreises geben, und daß sich der Verlag einer Zustimmung zu meinen Vorschlägen nicht ver schließt. 647
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