Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360602
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193606024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360602
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-06
- Tag1936-06-02
- Monat1936-06
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 125, 2. Juni 1936 Börsenblatt für Len Deutschen Buchhandel Meldung wichtiger Veränderungen in den Verlagen beim Werberat Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat festgestellt, daß die Besitzer von Zeitschriften wechseln und auch sonst grundlegende Ände rungen in den Verlagen stattfinden, ohne daß der Werberat davon Kenntnis erhielt oder seine Zustimmung eingeholt worden ist. Wenn ein Wechsel des Verlages oder sonstige wichtige Änderungen eintreten, muß der Werberat der deutschen Wirtschaft die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Geht also z. B. durch Verkauf eine Zeitschrift an einen anderen Verleger über, so muß der neue Ver leger in jedem Falle einen Antrag auf Genehmigung zur Wirtschafts werbung durch Anzeigen beim Werberat (über den Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger) stellen. Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger Zu Obmännern sind ernannt wurden: In der Fachobergruppe Wissenschaftliche Zeitschriften, Fachgruppe 2: Staats und Rechtswissenschaft: Arthur L. S e l l i e r jr. in Fa. I. Schweitzer Verlag, Berlin; in der Fachobergruppe Fachzeitschriften, Fachgruppe 5: Eisen-, Blech- und Metallwaren: Rudolf Müller i. Fa. C. Müllers Buchdruckerei und Verlag, Gberswalde, — Fachgruppe 9: Papier und Druck: vr. Hans Strauß i. Fa. Otto Elsner, Verlagsgesellschaft, Berlin, — in der Fachgruppe 21: Kundenzeitschriften: Carl Emil Weiß i. Fa. E. AlbrechtCo., Berlin; in der Fachobergruppe Politische und handels politische Zeitschriften Fachgruppe: Studentenzeitschriften: Hans Hildebrandt, München. Zeitschriftenwesen an Hochschulen Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat dem Berliner Lehrbeauftragten für Zeit schriftenwesen, vr. vr. imdil. Ernst Herbert Lehmann, einen Lehr auftrag an der Universität Münsteri. W. erteilt, den dieser neben seiner Berliner Tätigkeit ausüben wird. Dr. Lehmann wird über die Entwicklung des deutschen Zeitschriftenwesens sprechen und außerdem eine methodische zeitungswissenschaftliche Vorlesung, an die sich entsprechende Übungen anschließen, halten. Verbot der »Nachtkritik« Neichsminister vr. Goebbels hat durch eine Verfügung an die deutsche Presse ab sofort die sogenannte »Nachtkritik« untersagt. Danach dürfen Kritiken über am Abend aufgeführte Werke der dar stellenden Kunst und der Musik nicht mehr in den in der Nacht zum Abschluß gelangenden Morgenblättern der Zeitungen erscheinen, son dern frühestens am Mittag des nächsten Tages. Keine Unterbrechung des Zeitungs- und Zeitschriftenbezuges Neichsminister, Neichsbauernsührer und Neichsleiter der NSDAP. R. Walther Darr 6 hat folgenden Ausruf erlassen: »Bei der wachsenden Arbeit in den Sommermonaten glauben manche Bauern und Landwirte keine Zeit für ihre ständige Unter richtung auf politischem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet mehr erübrigen zu können, sodaß sie ihre Tageszeitungen und ihre Fachzeitschriften abbestellen. Solche Unterbrechung des Zeitungs bezuges läßt sich jedoch in keiner Weise verantworten. Jedem Bauern und Landwirt können erhebliche Nachteile entstehen, wenn ihm die für seinen Beruf wichtigen Veröffentlichungen nicht bekannt sind. Die Unkenntnis gesetzlicher Bestimmungen als Entschuldigung ist von den Gerichten mehrfach zurückgewiesen worden mit dem Hinweis, daß das sorgfältige Verfolgen der Tagespresse und der Fachblätter von jedem Volksgenossen verlangt werden müsse. Es ist eine selbstver ständliche staatsbürgerliche Pflicht eines jeden Bauern und Land wirts, auch im Sommer trotz der erhöhten Arbeitslast seine Zei tungen regelmäßig zu lesen.« Ariernachweis für Mitglieder der Reichspressekammer Der Herr Präsident der Neichspressekammer hat unter dem 15. April 1936 nachstehende Anordnung erlassen: Wer gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes auf Grund der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf dem Gebiete des deutschen Pressewesens zur Mitglied schaft in der Neichspressekammer verpflichtet ist, hat für sich und seinen Ehegatten, mit dem er zur Zeit des Inkrafttretens dieser An ordnung verheiratet ist oder später die Ehe eingehen will, auf An fordern den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zu erbringen. Wer diesen Nachweis nicht führen kann, hat innerhalb eines von mir zu bestimmenden Zeitraumes seine Tätigkeit in der deutschen Presse einzustellen, es sei denn, daß eine vorübergehende oder dauernde Ausnahme bewilligt worden ist. Erleichterung der Filmberichterstattung Die Neichsregierung hat am 30. April 1936 ein »Gesetz zur Er leichterung der Filmberichterstattung« (RGBl. I, S. 404) ver abschiedet, das die Filmberichterstattung über Tagesereignisse wesent lich erleichtern wird. Nach den bisher geltenden Urheberrechtsbestim mungen durften bei Veranstaltungen aufgeführte Werke der Lite ratur und Kunst, wie etwa Festsprüche, Sprechchöre, Musikstücke u. a., die urheberrechtlich geschützt waren, in den Filmberichten nur mit Genehmigung des Urhebers wiedergegeben werden. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung der Filmberichterstattung für Volk und Staat haben diese Urheberrechte nunmehr durch das neue Gesetz aus den Gründen des überwiegenden Allgemeininteresses eine Beschränkung erfahren. Unternehmen, die von der Reichsfilm kammer zur Herstellung von Filmberichten über Tagesereignisse zu gelassen sind, ist es gestattet, bei der Aufnahme solcher Berichte auch urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf der festgehaltenen Vorgänge für Auge oder Ohr wahrnehmbar werden, auf die Bild oder Schallvorrichtungen zu übertragen. Diese Vorrichtungen dürfen für Zwecke der Filmberichterstattung vervielfältigt, verbreitet und zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Zusammenarbeit von Zeitungsverlegern und Einzelhandel Zwischen dem Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel sind gemeinsame Richtlinien über die Zusammenarbeit der örtlichen Gliederungen beider Orga nisationen bei der Aufgabe von Anzeigen des Einzelhandels in Zei tungen vereinbart worden. Die Richtlinien gehen von der Auffassung aus, daß die Zeitungsanzeige ein überaus wichtiges Werbemittel für den Einzelhandel ist und durch enge Zusammenarbeit besonders auch für mittlere und kleinere Unternehmungen stärker als bisher er schlossen werden soll. Ten Gliederungen des Neichsverbandes und der Wirtschafts gruppe wird daher eine ständige und enge Zusammenarbeit aufgetra gen; es werden besondere Hinweise darüber gegeben, wie die Zeitungsverleger durch zweckentsprechende Beratung den Kaufleuten zur größten Werbemirksamkeit der Anzeige verhelfen, wie anderer seits die Gliederungen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel daran Mitarbeiten sollen, um für eine vom Standpunkt des Wettbewerbs einwandfreie Anzeige zu sorgen. Mit dieser Zusammenarbeit soll eine Aufklärung der Kaufleute Hand in Hand gehen, die eine möglichst starke Inanspruchnahme der Anzeige neben den sonstigen Werbemitteln des Einzelhandels (Schaufenster, persönliche Kundenpflege usw.) bezweckt. Beseitigung ungesunder Wettbewerbsverhältnisse Der Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger gibt bekannt, daß die zur Durchführung der »Anordnung über Schließung von Zei tungsverlagen zwecks Beseitigung ungesunder Wettbewevbsverhältnisse vom 24. April 1935« vorgenommenen Prüfungen der Zeitungsverlage durch die Cura Nevisions- und Treuhand-Gesellschaft m. b. H., Berlin, abgeschlossen sind. Die sich aus den festgestellten Ubersetzungsfällen er gebenden Maßnahmen sind — abgesehen von einigen noch nicht er ledigten Restfällen — durchgefllhrt worden. Pressestenographen Unter dem 22. Mai 1936 hat der Präsident der Neichspresse kammer eine am 1. Juni 1936 in Kraft tretende »Anordnung zum Schutze des Berufes der deutschen Pressestenographen« erlassen (Völ kischer Beobachter vom 28. Mai). Pressestenograph ist, wer hauptberuf lich in einem Pressc>betrieb mit der stenographischen Aufnahme von Nachrichten, Berichten, Aufsätzen, Reden, Verhandlungen oder ähnlich beschäftigt ist. Die Berufsausübung setzt die Mitgliedschaft in der Neichspressekammer durch den Reichsverband deutscher Pressesteno graphen e. V. (NDPS.) voraus. Mitglieder, bei denen Zweifel über das Vorhandensein der Berufseignung bestehen, müssen sich einer Prüfung unterziehen. Die Überwachung des Berufsnachwuchses ge schieht durch den Leiter des Neichsverbandes nach genau festgesetzten Richtlinien. 497
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder