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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1936
- Sprache
- Deutsch
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ä) natürliche Personen, die für sich und den Ehegatten, mit dem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet sind oder mit dem sie später die Ehe eingehcn, nicht den Nach weis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder art verwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück erbringen können, Erläuterung: Die Aufzählung gibt mir an, in welchen Fällen die Voraussetzung für die Mitglicdsaufnahmc bestimmt nicht erfüllt ist. Eine restlose Aufzählung aller Möglichkeiten ist damit nicht gegeben. Die Gesichtspunkte, die für diese Bestimmung maß gebend sind, ergibt meine zur Anordnung erlassene Bekanntmachung, 2, Den unter Ziffer 1 c und ck aufgeführten Personen ist auch jegliche sonstige Betätigung in Zeitschriftenverlagen untersagt, 3, Von den vorstehenden Bestimmungen werden das Reich und die NSDAP, sowie von diesen im Einzelfalle ausdrücklich be auftragte Personen und Personengesamtheiten nicht betroffen, Erläuterung: Die Bestimmung stellt die NSDAP., nicht aber die ihr angeschlossenen Verbände von der Anwendung der Ziffer 1 frei. Der im Einzelfall erteilte Auftrag muß sich ausdrücklich aus die Wahrnehmung einer bestimmten presscmästigen Ausgabe beziehe» und von der zuständigen Stelle erteilt sein; beim Reich durch das Reichs- Ministerium für Bolksaufklärung und Propaganda ober den Presse chef der Neichsrcgierung, bei der NSDAP, durch den Reichsleitcr für die Presse, ArtikellV, Die dem Reichsverband der deutschen Zcitschriften-Vcrleger angehörcnden Mitglieder der Rcichsprcssckammer sind verpflichtet: 1, die in Artikel II genannten Personen sowie sonstige Berech tigte am Verlage sz, B, Nutznießer, Nießbraucher, Genuß scheinberechtigte, Pfandnehmer, Vorkaufsbercchtigtc, Pächter) unaufgefordert sofort unter Angabe der Art der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung dem Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger zu melden und auf Ansordern auch die wertmäßige Höhe der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung anzugeben, 2, einen Wechsel der Beteiligten oder sonstigen Berechtigten auch hinsichtlich der Art der Beteiligung oder sonstigen Berechti gung zur vorherigen Genehmigung zu melden, » Erläuterung: Es ist möglich, daß ei» an einem Verlage Beteiligter für die Art seiner Beteiligung ausreichende persönliche Voraussetzungen nachwcist, nicht aber geeignet erscheint, einen Verlag selbst verantwortlich zu führen. Diese Erwägung ist einer der wesent lichen Gründe, daß auch ein Wechsel in der Art der Beteiligung der vorherige» Genehmigung bedarf, 3, Für die Beteiligten und sonstigen Berechtigten sowie deren Ehegatten den Nachweis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 zurück zu erbringen. Hiervon unberührt bleiben Kreditanstalten, denen diese Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites ver pfändet oder sicherungshalber übertragen sind, 4, von den Beteiligten und sonstigen Berechtigten die Erklärung beizubringen, ob diese ihr Recht für sich selbst oder in einein irgendwie gearteten Treuhandverhältnis für einen Dritten wahrnehmcn, 5, jeden Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, die für die in I bis 4 festgelegten und für alle gesetzlichen, standes- und satzungsmäßigen Verpflichtungen Bedeutung haben, 0, die Beteiligten und sonstigen Berechtigten auf die Verpflich tungen aus 1 bis 5 zur Beachtung durch sie hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die sich aus I bis 6 ergebenden Verpflich tungen kann zum Ausschluß aus der Reichspressekammcr führen, A r t i k e l V, Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten auch für Per sonen und Pcrsonengesamtheitcn, die ihr Recht zur Führung eines Zeitschriftentitels auf einen Dritten übertragen haben, ohne sich des Rechts endgültig zu entäußern, 464 Artikel VI, 1. In Durchführung des Artikel I Ziffer 1 dürfen s) Zeitschriften nur mit meiner vorherigen Genehmigung Organ einer Organisation werden oder eine dem gleich zuachtende Verbindung mit einer Organisation cingeheu. Besteht bei Inkrafttreten dieser Anordnung eine der artige Verbindung, so ist sie innerhalb eines Monats zu melden, Erläuterung: Eine solche Verbindung liegt auch vor, wen» ein oder mehrere Verlage gegenüber einer Organisation die Verpflich tung zur Arbeit nach bestimmten Richtlinien eingehcn, Sic wird gleichfalls vorliegcn, wen» ei» Verlag zu geldlichen Leistungen an eine Organisation, die unter Umständen schon in der freiwilligen Mit gliedschaft liegen können, verpflichtet wirb, b> Zeitschriften mit beaufsichtigter Abonncnteuvcrsichcrung die Versicherung nur mit meiner Genehmigung fortsehen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu beantragen, sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb drei Monaten ver sagt wird, Erläuterung: Da bei der Zeitschrift mit beaussichllgtcr Abonncntenvcrslcherung aus der Verbindung des Verlages mit der Versicherung und dem sich daraus ergebenden Anrcizmlttel für den Absatz gewisse den Lcistungskampf störende Einflüsse in die Erscheinung treten können, sind diese Zeitschriften unter eine besondere Genehml- gnngspfllcht gestellt, 2, In Durchführung des Artikel I Ziffer 4 dürfen a> Hauszeitschriften in gleicher Weise wie Hansmitteilungcn oder andere Mitteilungen, die Eigenwerbung des Heraus gebers oder des die Herausgabe Veranlassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemeinschaftswerbung darstellcn, nur zu dem Zweck erscheinen, die Kundschaft oder Belegschaft des eigenen Hauses oder des Heraus gebers oder des die Herausgabe Veranlassenden über seine Erzeugnisse und Leistungen zu unterrichten. Sie müssen ihre Zweckbestimmung — als Eigenwerbung — in Form und Inhalt klar erkennen lassen, ihr Inhalt darf aus schließlich der Werbung für das eigene Haus oder den Herausgeber oder den die Herausgabe Veranlassenden dienen. Sie dürfen an den letzten Empfänger nur unent zeitlich Vertrieben werden. In ihnen darf nach Ziffer 3 Absatz 2 der 10, Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft keine Wirtschaftswerbung durch An zeigen für andere durchgeführt werden, b) Werkzcitschriften ausschließlich über die Erzeugnisse und Leistungen des eigenen Unternehmens oder über Gescheh nisse innerhalb der Wcrksgemeinschaft berichten. In Werk zeitschriften darf nach Ziffer 3 Absatz 2 der 10, Bekannt machung des Werberates der deutschen Wirtschaft keine Wirtschaftswerbung durch Anzeigen für andere durch- gesührt werden. Deutlich und für jeden sofort klar erkennbar müssen die zu a genannten Druckschriften die Bezeichnung »Hausmittcilung» mit Zusatz des Namens des Hauses, des Herausgebers oder des die Herausgabe Veranlassenden, die zu b genannten Druckschriften die Bezeichnung »Werkzeitschrift-- mit Zusatz des Namens des Werkes im Titel führen. Sie bleiben in Änderung meiner Bekannt machung vom 16, Januar 1834 wegen geringfügiger Betätigung auf dem Gebiet der Presse von der Zugehörigkeit zur Reichsprcsse- kammer auch dann, wenn sie nicht nur nach Bedarf, sondern regel mäßig erscheinen, befreit, sofern ihre Verleger oder Herausgeber sie zur listenmäßigen Erfassung bei dem Reichsverband der deut schen Zeitschriften-Verleger, Berlin W 3b, bis zum 31, Juli l83l! oder bei Neuherausgabe vor ihrem ersten Erscheinen melden und von diesem Zeitpunkte bis auf Widerruf laufend jeweils ein Stück sofort nach Erscheinen an den Reichsverband einsenden, Erläuterung: Im Sinne der Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitschriftenverlagswefcns mußten die Hans- und Werkzeitschriften auf das sich ans ihrer eng zu umgrenzenden Zivcck- bestiinninng ergebende Arbeitsgebiet beschränkt werden. Es ist nicht angängig, daß die Hauszeitfchrlsien mehr ln», als Ware und Leistung des eigenen Hanfes darstellcn, Darüber hinaus-
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