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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1936
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
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Nummer »8, SS. Mai IW« Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitschristcnoerlagswescns. Die Zeitschriften haben die Aufgabe, auf ihrem Arbeitsgebiete stetig im Sinne der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Fortbildung der Volksgenossen und der Verbreitung deutschen Wissens und Könnens im Auslande zu wirken. Entscheidend für Wert und Erfolg einer Zeitschrift ist allein ihre eigene sachliche Leistung. Erläuterung: Tie Bestimmung will nicht sagen, das; sich jede Zeitschrift auf dem Gebiet der Politik, Kultur und Wirtschaft zu betätigen hat. Sie fordert nur, daß jede Zeitschrift aus ihrem Arbeitsgebiet sich in dem in der Bestimmung genannten Sinne aus- gerichtet hält. Das flir die Arbeit der gesamten Presse mastgeblichc Leistungsprinzip wird ausdrücklich sestgestellt. Im Sinne dieses Leitgedankens bestimme ich auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur- kammergesetzes vom 1. Nov. 1935 (RGBl. I 1933 S. 797 ff.): A r t i k e l I. 1. Verbindungen zwischen Personen oder Pcrsonengcsamt- heiten einerseits und Zeitschriftenverlegcrn oder Schriftleitern oder Schriftwaltcrn (Redakteuren) andererseits dürfen nicht in einer die sachliche Leistung oder den freien Leistungskampf der Wettbewerber irgendwie störend beeinflussenden Weise ausgcnutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich in der Person des Zeitschriften- verlegers, Schriftleiters, Schriftwalters oder einer anderen die Gestaltung oder den Vertrieb der Zeitschrift beeinflussenden Per son mit dem allgemeinen Interesse ein Sonderinteresse verbindet. Erläuterung: Eine unzulässige Ausnutzung einer Ver bindung liegt z. B. vor, wenn ein Verband eine Zeitschrift, die ihm gehört oder fein Organ ist, unter Verwendung ihrer dadurch ge gebenen Sonderstellung in einer den Leistungswcttbcwcrb anderer Zeitschriften des gleiche» Gebietes störend beeinflussenden Weise empfiehlt. 2. Der Verlagsbetrieb muß ohne Zuwendung von Subven tionen (z. B. Schenkungen, Zuschüssen oder Krediten, die nicht nach bankmäßigen oder kaufmännischen Grundsätzen gegeben werden) durchgesührt werden. Bezugs- und Anzeigenpreise der Zeitschriften müssen dementsprechend gestellt werden. Kann cs als zweifelhaft erscheinen, ob eine Zuwendung als Subvention anzusehen ist, so ist meine Entscheidung einzuholen, bei zukünftigen Zuwendungen vor deren Annahme. Erläuterung: Im Wege der Ausnahmegenehmigung nach Artikel Vlll Ziffer 1 kann einem Verleger die Annahme einer Sub vention gestattet werden, wenn sie notwendig wird, um die Fort führung sachlicher wissenschaftlicher Arbeit in einer Zeitschrift sicher zustellcn. 3. Zeitschriften, die sich in den Dienst einer bestimmten, nicht Gedankengut der Gesamtheit des deutschen Volkes bildenden Welt auschauung, eines religiösen Bekenntnisses oder einer ihrem Zwecke dienenden Einrichtung stellen, müssen diese Zielsetzung in ihrem Titel deutlich und für jeden sofort klar erkennbar zum Ausdruck bringen. Sie haben sich in ihrer inhaltlichen Gestaltung aus den durch ihre Zielsetzung umgrenzten Aufgabenkreis zu beschränken und müssen in jedem Teil ihres Inhalts von dieser Zielsetzung ihren Ausgangspunkt nehmen. Insbesondere ist die Behandlung pol! tischer Fragen oder die Stellungnahme dazu sowie die Beschäfti gung mit örtlichen Geschehnissen nicht Aufgabe dieser Zeitschrif ten und daher — auch in der Form von Wochenübersichten oder Kurzbeiträgen — unzulässig. Zeitschriften, die eine solche Zielsetzung nicht in ihrem Titel deutlich und für jeden sofort klar erkennbar zum Ausdruck brin gen, dürfen sich auch nicht mit einem Teil ihres Inhalts in den Dienst einer Sonderausgabe im Sinne des Absatzes l stellen. Anzeigenaufträge dürfen nach Ziffer 8 der vom Werbcrat aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigen- wescn nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich der Werbung treibende mit seiner Weltanschauung oder seinem religiösen Be kenntnis nicht in Einklang mit der Sonderaufgabenstellung der Zeitschrift !m Sinne des Absatzes 1 befindet. In den Zeitschriften darf auch nicht ausgcsordcrt werden, nur von Volksgenossen zu kaufen oder Leistungen entgcgenzunehmen, die hinter der von der Zeitschrift vertretenen Sonderausgabe stehen. Erläuterung: Das Gedankengut des Nationalsozialismus gehört der Gesamtheit des deutschen Volkes. Es ist eine Selbstver ständlichkeit für eine Zeitschrift, das; sie sich in den Dienst dieser Weltanschauung stellt. Auf diese Zielsetzung braucht daher im Titel natürlich nicht besonders hingcwiesen zu werden. Stellt sich aber z. B. eine Zeitschrift in den Dienst einer kirch lichen Wohlfahrtseinrichtung, so innsi dies der Leser bei flüchtigster Be lrachtung der Zeitschrift sofort erkennen können. Er Nlils; von vorn herein wissen, das; ihn der (Inhalt der Zeitschrift in einer ganz de stimmten geistigen Richtung führt. Der Titel mns; daher so gestaltet sein, das; auch der oberflächlichste Leser die besondere Zielsetzung der Zeitschrift nicht übersehen kann. In gleicher Weise wie die kirchlich-konfessionelle Presse müssen sich auch die anderen religiösen oder weltanschaulichen Zeitschriften ans ihr eigentliches Arbeitsgebiet beschränken. Es geht nicht an, das; sie über die ihnen eigene Aufgabenstellung hinaus mit den anderen Zeitschriften oder den Zeitungen in Wettbewerb treten. Das ist mit ihrer Gebundenheit an ihre Zielsetzung nicht vereinbar. Umgekehrt ist aber auch das ltbergreifen anderer Zeitschriften auf einen durch eine derartige Sondcrzielsctznng bestimmten Anf- gabenkrcis unzulässig. Tenn die Erfüllung der Zisser 3 ist die Vor aussetzung für die Beschäftigung mit solchen besonderen Ausgaben. 4. Die Bestimmung -der Ziffer 3 Absatz l gilt auch für Zeit schriften, deren Inhalt die wirtschaftlichen Sondcrinteresseu ein zelner Personen oder Persvncngcsamtheitcn oder einer ihren Zwecken dienenden Einrichtung zu fördern bestimmt sind. Der artige Zeitschriften dürfen nicht mit anderen Zeitschriften in einen pressemäßigen Wettbewerb treten. Erläuterung: Diese Bestimmung bctrifst vor allem die Haus- und Wcrkzcitschriftcn. Es ist nicht angängig, bas; derartige Zeitschriften, die eine ganz bestimmte eng umrissene Aufgabe zu er füllen haben, in pressemässtgen Wettbewerb mit den nicht gebundenen Zeitschriften treten. 5. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen kann den Ausschluß des Zeitschriftenvcrlcgers aus der Reichsprcssc- kammer zur Folge haben. Artikel!!. Zeitschriftenverleger können nur sein a) Personen, die dem Reichsverbande der deutschen Zeitschriften Verleger namentlich gemeldet sind und die Voraussetzungen für die Mitgliedsaufnahmc erfüllen; b) Personengesamtheiten, bei denen jede einzelne beteiligte Per son (z. B. Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied) die Bedingungen zu n erfüllt. Ist eine Personengruppe oder Personengesamtheit an einer Verlagssirma beteiligt, so gelten für -die an dieser Personengruppc oder Pcrsonengcsamlheit beteiligten Personen ebenfalls die Bedin gungen zu a. Erläuterung: Die Bestimmung will erreichen, das; an dem Verlag einer Zeitschrift niemand beteiligt ist, der nicht der Person nach bekannt ist. Die sür die Mitgliedsaufnahmc in den Rcichsvcrbanb der dent scheu Zeitschrislcn-Verlegcr geltende» Voraussetzungen ergeben sich ans den Satzungen und meinen Anordnungen oder ErmcsscnSentschei- dungen. Artikellll. I. Unbeschadet weiterer Bedingungen erfüllen die Voraus setzung für die Mitgliedsaufnahmc in die Reichsprcssekammer (Reichsvcrband der deutschen Zeitschriften-Vcrleger) nicht: a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihren Zwecken dienende Einrichtungen; l>) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Gesellschaf ten des bürgerlichen Rechts, Genossenschaften, Stiftungen; c) Personen und Personengesamtheiten, soweit sie in einem irgendwie gearteten Trcuhan-dverhältnis für die in a und t> angeführten Personen und Personengesamtheiten verlegerische Tätigkeit ausüben, cs sei denn, daß ihnen die Wahrnehmung solcher Rechte auf Grund eines gesetzlichen Treuhandvcrhält- nisses (gesetzlicher Vertreter, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Zwangsverwalter) obliegt; 493
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