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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1936
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Voraussetzung für die allgemeine Befreiung ist, daß die verlegerische Tätigkeit in einer ausdrücklich als Verlag der Organisation bezeichnten besonderen Verlagsabteilung mit einem von dem allgemeinen getrennt geführten Haushalt unter einem für die verlegerische Tätigkeit allein voll verant wortlichen Verlagsleiter nach den allgemein gültigen ver legerischen Grundsätzen erfolgt. Erläuterung: Die klare Trennung zwischen VerlagSabtci- lnng und Organisation muß in jeder Beziehung durchgefiihrt werden. Z. B. darf Briefkopf und Unterschrift nicht »Verein L« lauten, sondern cs muß heißen »Verlag des Vereins L«. Unter Wahrung dieser eindeutigen Abgrenzung ist auch die Bezieher- und Anzeigenwerbung durchzuführen. b) Verleger, soweit sie Zeitschriften mit einer Druckauflage bis zu 500 Stück verlegen, von den Bestimmungen in Artikel III Ziffer 1 a—c. Die Erfordernisse des Artikels II sowie die Verpflichtun gen aus Artikel IV brauchen nur für den Vorstand, Ge schäftsführer, Aufsichtsrat und den verantwortlichen Ver lagsleiter erfüllt zu werden, für den Vorstand, Geschäfts führer und Aufsichtsrat, sofern sie nicht den Verlag ver antwortlich leiten, nur insoweit, als ihre Namen und je weils eintretende Veränderungen zu melden sind. Diese Befreiung gilt auch für die zu a genannten Orga nisationen, die aus den Verleger einer zu a genannten Zeit schrift im Sinne des Artikels III Ziffer 1 c die treuhänderische Ausübung der verlegerischen Tätigkeit oder im Sinne des Artikels V das Recht zur Führung des Zeitschriftentitels über tragen haben. Erläuterung: Es handelt sich hier um Fälle, in denen der Betrieb Nebenzweig einer auf andere Aufgaben gerichteten Haupl- tätigkeit ist und sein darf. Die an einer politisch oder ständisch ein gegliederten Organisation Beteiligten unterstehen den Gesetzen ihres Standes. Sie werden deshalb den Verpflichtungen gegenüber der Reichspressekammer nur insoweit unterstellt, als sie für eine Tätig keit auf dem Gebiet der Presse verantwortlich zu machen sind. Diese einschränkende Bestimmung hat allerdings zur Voraussetzung, daß der Leistungswettbewerb mit anderen Zeitschriften entfällt. Daraus ergibt sich die Beschränkung auf die standespolitischen und fachschasl lichen Zeitschriften. Ebenfalls sind die Zeitschriften mit einer Auflage bis 500 Stück wegen ihrer geringen Verbreitung von gewissen Bestimmungen der Anordnung ausgenommen. Es bleibt aber hier wie auch sonst Vor behalten, in den Fällen, in denen der Zweck der Anordnung gefährdet erscheint, die Ausnahmcgenehmigung zurückzuziehen. Eine Befreiung von der Eingliederungspflicht in die Neichspressekammer wird durch die Ausnahmegenehmigung nicht begründet. A r t i k e l IX. Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger wird mit der Durchführung dieser Anordnung beauftragt. Alle Anträge, die auf Grund dieser Anordnung gestellt wer den, sind bei ihm einzureichen. Er leitet sie mir mit gutachtlicher Äußerung zur Entscheidung zu. Artikel X. Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des Artikels VI Zif fer 1 b mit der Veröffentlichung*), Artikel VI Ziffer 1 d am 1. Ja nuar 1937 in Kraft. Übergangsbestimmungen. A r t i k e l XI. Unbeschadet der Amveudung des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergcsetzes im Eiuzelfall werden folgende Ubergangsfristen gewährt: a) für Zeitschriftenverlage, soweit sie von den Bestimmungen in Artikel III Ziffer 1 a—c betroffen und bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Mitglied der Reichspressekammer sind, wenn es sich um Verlage oder Verlagsabteiluugeu politisch oder ständisch eingegliederter Organisationen oder freier wissenschaftlicher oder beruflicher Vereinigungen oder im Treuhandverhältnis für diese tätige Verlage handelt, bis zum 31. Dezember 1938, in allen anderen Fällen bis znm 31. Dezember 1936; diese Verlage bedürfen während der Ubergangsfrist für die Übernahme von Zeitschriften meiner vorherigen Genehmigung; die Gewährung der Ubergangsfrist wird davon abhängig ge macht, daß die in Artikel VIII Ziffer 2 a, Absatz 3 festgelegte Voraussetzung bis znm 31. Jnli 1936 erfüllt ist; Erläuterung: Durch die Gewährung einer Ubergangssrist wird den politisch oder ständisch eingegliederten Organisationen, freien wissenschaftlichen oder beruflichen Vereinigungen eine längere Frist gewährt, um die notwendigen Umstellungen in Ruhe und unter Vermeidung wirtschaftlicher Störungen durchführen zu können. Für Verlage anders gearteter Organisationen erschien die kürzere, aber immer noch ausreichend lange Frist bis zum 31. Dezember 1036 angemessen. Die Gcnehmiguugspflicht für die Übernahme von Zeit schriften während der Ubergangssrist sichert die leichtere Abwicklung. Da nach Artikel V die Bestimmungen der Anordnung auch für die zur Führung eines Zeitschriftentitels Berechtigten gellen, finden die llbergangsfristen in den in Artikel XI Ziffer a genannten Fällen auch ans diese Titelbercchtigten Anwendung. b) für Zeitschriftenverlage, soweit sie von den Bestimmnngen des Artikels I oder HI Ziffer 1 ä oder des Artikels VI Ziffer 2 oder des Artikels VII betroffen und bei Erlaß dieser Anord nung bereits Mitglied der Reichspressekammer sind, bis zum 31. Juli 1936. Erläuterung: Diese Bestimmung schiebt nicht etwa die Be seitigung jedes nichtarischen Einflusses auf die Verlage bis zum 31. Juli 1936 hinaus, dies ergibt sich an sich schon aus dem Vor behalt der Anwendung des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durch sührung des Reichskultnrkammergesetzes. Tie Bestimmung will nur eine ausreichende Zeit in den. Fällen gewähren, in denen trotz nach drücklicher Bemühungen die erforderlichen Nachweise nicht früher bei gebracht werden können. *) Veröffentlicht in: »Der Zeitschriften-Verleger« -h. 21 vom 16. Mai 1936. D. Schriftl. Leopold von Ranke — Der Mensch und sein Werk Zum fünfzigsten Todestag -«Ich wünsche einige nähere biographische und literarische Notiz von Professor Ranke aus Berlin, gegenwärtig auf Reisen. So schrieb Goethe, als Rankes Name durch sein erstes, 1824 erschienenes Werk »Geschichten der romanischen und germanischen Völker» in Deutschland bereits anfing bekannt zu werden. Wenn am 23. Mai dieses Jahres der Todestag Rankes zum fünfzigsten Male wiederkehrt, mag auch manchen von uns einige nähere Notiz über das Leben des grössten deutschen Geschichtsschreibers will kommen sein. Für sein Leben gilt in hervorragendem Mage das Wort Goethes: »Uber Geschichte kann niemand urteilen, als wer an sich selbst Geschichte erlebt hat.« Als Ranke am 23. Mai 1886 die Augen schloss, da war beinahe ein volles Jahrhundert an ihm vorbcigezogen: ein Jahrhundert, das in Deutschland und Europa die größten Umwälzungen aus politischem wie wirtschaftichcm Ge- «68 biet gebracht hatte. Am 20. Dezember 1795 wurde Ranke in den: thüringischen Städtchen Wiehe an der Unstrut geboren. In seine frühe Kindheit fallen die Tage von Jena und Aucrstädt. »Dae Jahr 1808 erlebte ich in voller Besinnung des Geistes«, sagt Ranke später einmal. Aber es waren mehr die äußeren Vorgänge: der Durchzug der Preußen, die Einquartierung der Franzose», die die kindliche Phantasie erfüllten. Selbst die entscheidenden Ereignisse der Befreiungskriege dringen nur gedämpft an die Mauern des stillen Schulpforta, wo Ranke von 1809 bis 1814 eine von ihm stets gerühmte gründliche humanistische Ausbildung empfängt. -Von dem Kriegseifcr, der die preußische Jugend in dieser Epoche er griffen hatte, war bei uns wenig zu spüren ... Der besondere Impuls, den das Gefühl eines gefallene» großen Staates, der mit aller Macht wieder aufzurichten ist, einflößt, hatte keine Stätte in
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