Amtliche Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Nr. 114 Es besteht Veranlassung, für den Verlag und Vertrieb von Fachschriften (Fachbüchern) nochmals ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergcsetz vom i. November igzz (RGBl. I S 797) hinzuweisen. § 1 Fachbücher und Fachschriften sind Kulturgut im Sinne des 8 ? Ziffer 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz. 8 2 Demnach muß nach § 4 der gen. DfVO. auch Mitglied der Reichsschrifttumskammer oder von der Mitgliedschaft auf Grund des § g derselben DfVO. befreit sein, wer bei der Herstellung und Verbreitung derartigen Schrifttums mitwirkt. § 3 Gemäß § 28 Ziffer 1 der gl. DfVO. können Ordnungsstrafen gegen jeden festgesetzt werden, der entgegen diesen Vor schriften Fachbücher bezw. Fachschriften hcrstcllt und verbreitet, ohne Mitglied der Reichsschrifttumskammcr zu sein. § 4 Bestehen Zweifel darüber, ob eine Druckschrift als Fachschrift oder beispielsweise als Werbeschrift anzusehen ist, sind ent sprechende Rückfragen vor der Herstellung an die „Beratungsstelle für Fachverleger in der Reichsschrifttumskammcr", Berlin W y, Mohrenstr. (Thüringenhaus), zu richten. Berlin, den 6. Mai iyz6 Der Präsident der Reichsschrifttumskaniiiicr I. D.: Dr. Wismann Bund Reichsdeutscher Buchhändler e.V. Die Vorsitzenden der Gnuehrenräte Nachstehend veröffentliche ich die von mir bis jetzt ernannten Vorsitzenden der Gauehrenräte. Die Namen und Anschriften der noch ausstehenden Gauehrenratsvorsitzenden werde ich nach erfolgter Ernennung laufend bekanntgeben. Oie stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer sowie die Ersatzleute werden durch meinen Stellvertreter gemäß z 7 der Ehrenordnung für den deutschen Buchhandel ernannt und gleichfalls an dieser Stelle laufend bekanntgegeben. Die erste Veröffentlichung von ernannten Gauehrenratsvorsitzenden gibt mir Veranlassung, die Mitglieder nochmals ans folgendes hinzuweisen: Die Neichsschrifttumskammer und der Bund erwarten, daß die Ehrenordnung des deutschen Buchhandels ein scharfes, aber möglichst selten beanspruchtes Mittel sein soll, um die Ehre des Berufssiandes rein zu erhalten. Die Einsetzung des Reichsehrenrates und der Gauehrenräte darf keinesfalls zu wilder Angeberei führen. Jeder Berufsgcnosse, der ein Ehrenrats- verfahren gegen einen anderen anhängig macht, muß sich der Verantwortung bewußt sein, die eine solche Anzeige mit sich bringt. Bei leichtfertigen und unbegründeten Anzeigen muß der Anzeigeerstatter damit rechnen, daß gegen ihn selbst ein Ver fahren anhängig gemacht wird. Es sind zu Gauehrenratsvorsitzenden berufen worden: Gan Baden: Gau Bayrische Ostmark: Gau Groß-Berlin: Gau Franken: Gau Halle-Merseburg: Gau Hamburg: Gau Hannover-Ost: Gau Hannover-Süd / Braunschweig: Pg. Werner Schultzenstein, Karls ruhe Pg. Fritz Seuffer, Bayreuth Pg. Alfred Hoffmann, Berlin Pg. Karl Holz, Nürnberg Pg. Wilhelm Rose, Halle Pg. H. L. Sippel, Hamburg Pg. Bruno Wollersdorf, Verden Pg. Walker Hallensleben, Vraun- schweig Gau Kurmark: Gau Main-Franken: Gau Mecklenburg-Lübeck: Gau München-Ober bayern: Gau Sachsen I: Gau Sachsen II: Gau Schwaben: Gau Württemberg- Hohenzollern: Pg.HansLangewiesche, Eberswalde Pg. Michael Becker, Würzburg Pg. H. Scheuermann, Schwerin Pg. Carl Schöpping jun., München Pg. Helmut Voigt, Dresden Pg. Elert Seemann, Leipzig Pg. Hanns Graf, Augsburg Pg. Wilhelm Gengenbach, Stuttgart Baur, Vorsteher 4llt Leipzig, den 18. Mai iyz6