Nr. 84 (R. 44) Leipzig, Mittwoch den 8. April 1S3S 103. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Lieferung von Volksschulbüchern an Schulen, Lehrkräfte und Behörden Für die Lieferung von Volksschulbüchern an Schulen, Lehrkräfte und Behörden hat die Arbeitsgemeinschaft der Schulbuchverleger nachstehende Regelung getroffen, mit der ich mich einverstanden erklärt habe: Lieferung an Schulen und Lehrkräfte. 1. Bolksschullernmittel aller Art außer Dolksschullesebuch. ->) Es ist untersagt, Freiexemplare von Volksschullernmitteln anzubieten oder zu liefern, b) Mit Ausnahme des Volksschullesebuches ist die kostenlose Abgabe von einzelnen Prüfungs- und Hand stücken aller Bolksschullernmittel an Lehrpersonen gestattet, an deren Schule bzw. in deren Klasse das be treffende Buch eingeführt werden soll oder gebraucht wird, sowie an die Kreisschulräte als Schulaufsichts behörde und an die Regierungen. 2. Volksschullesebuch. s) Beim Dolksschullesebuch fallen kostenlose Prüfungsstücke gänzlich fort, da es sich um ein einheitliches, vom Reichsministerium eingeführtes Lernmittel handelt. b) Lehrerhand stücke des Volksschullesebuches sind mit 52°/° des Ladenpreises zuzüglich Porto zu berechnen und direkt zu liefern. c) Freisiücke des Volksschullesebuches sind lediglich als Belegexemplare für die Mitglieder der Lesebuchausschüsse bei den einzelnen Regierungen, die als Autoren zu gelten haben, zulässig sowie für die Regierungen und die Schulräte, die die Lesebücher als Belegstücke für ihre Tätigkeit als Schulaufsichtsbehörde benötigen. z. Der Umtausch von gebrauchten Büchern — gleichgültig, ob des eigenen oder fremden Verlages — gegen neue Bücher ist unzulässig. Desgleichen ist unstatthaft, kostenlos oder zum ermäßigten Preise Exemplare zur „Ein führung oder Erprobung" an Klassen oder Schulen abzugeben. 6. Lieferung an städtische Behörden. Unter Behörden sind niemals einzelne Schulen oder mehrere Schulen eines Bezirkes oder Kreises zu verstehen, sondern ausschließlich die kommunale Verwaltungsstelle. Der festgesetzte Preisnachlaß wird daher nicht gewährt, wenn eine Schule auch mit der Behauptung, daß sie eine Behörde sei, den Auftrag erteilt, sondern nur dann, wenn die zuständige Kommunalverwaltung als Auftrag geber auftritt. 1. Bei der Belieferung städtischer Behörden mit Volksschulbüchern aller Art zur unentgeltlichen Abgabe an un bemittelte Kinder kann ein Preisnachlaß bis zu 6LL eingeräumt werden. Bei einem Jahresetat von mindestens 25000 RM erhöht sich der Preisnachlaß auf io"/L. 2. Die Schulbuchverleger gewähren bei Behördenbestellungen für unbemittelte Kinder, bei denen der Sortimenter einen Preisnachlaß einräumen muß, über den üblichen Rabatt hinaus noch einen weiteren Nachlaß vom Ordi närpreis. Dieser beträgt die Hälfte des der Behörde eingeräumten Satzes, wenn der Betrag innerhalb fünf Wochen bezahlt wird. Der Sortimenter muß die Richtigkeit der Behörbenlieferung durch entsprechende Unter lagen belegen. z. Für Anschaffungen aus sonstigen Mitteln des ordentlichen Etats, die anderen Zwecken, insbesondere der Be schaffung von Lehrmitteln bienen, gelten die bisherigen Bestimmungen (Verkaufsordnung des Börsenvereins vom 2z. Oktober 1935). 4. Im Zuge des berufsständischen Aufbaus und im Sinne der Berufsgemeinschaft ist künftig die Lieferung von Schulbüchern unmittelbar an Behörden unter Umgehung des ortsansässigen Buchhandels untersagt. Diese Regelung gilt auch für solche Verleger (Reihenbuchverleger), deren Verlagswerke nicht Volksschulbücher im eigent lichen Sinne sind, die jedoch von den Volksschulen für Lektürezwecke gebraucht werden. Sonderdrucke dieser Regelung können zum Preise von RM 1.- für je 100 Stück von der Geschäftsstelle des Börsen vereins bezogen werden. Leipzig, den 27. März igz6 32S Baur, Vorsteher