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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1935
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- Deutsch
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ZP- 268, 19. November 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt s. b. Dtschn BuchhanLel. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. 21. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 202) Ilm den Begriff des Schulbuchs. Bei einem sehr bemerkenswerten Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 1935, das inzwischen rechtskräftig geworden ist iabgedruckt im Archiv für Urheberrecht, Bd. 8, S. 434), handelte es sich um die Frage der Entlehnung von musikalischen Werken in Schulbüchern. Dabei kam in dem betreffenden Fall alles darauf an, ob der Charakter des Schulbuchs, den der Verleger behauptete, wirklich vorliegt oder nicht. Das Landgericht Leipzig umgrenzt den Begriff des Schulbuches im wesentlichen wie folgt: »Nur dann, wenn — ohne Rücksicht auf die Ankündigung des Titelblattes — die innere Beschaffenheit einer solchen Sammlung sie für Schul zwecke bestimmt erscheinen läßt, wenn ihr hauptsächliches Nächst liegendes Verwendungsgebiet der Schulunterricht ist», wird die Ausnahmeerlaubnis der Entlehnung für Schulbücher als anwend bar angesehen. Eine bloße Eignung für Musikschulen genügt nicht. Daß der Schulzweck nicht in erster Linie vorlag, ergab sich aus folgenden Tatsachen: »Mindestens ist die Anordnung der Lieder keineswegs schulmäßig»; es fehlte »an einer planmäßigen Anord nung des Stoffes und am Fortschreiten vom Leichteren zum Schweren, wie es das Kennzeichen eines Schulbuches ist» ... »Ge rade für das Lied, dessen Abdruck hier beanstandet ist, ist ein Kin der- und Frauenchor vorgesehen«. »Entsprechend der Ankündigung des Herausgebers im Geleitwort ist die Sammlung gleichmäßig für Schulen und Öffentlichkeit bestimmt, ohne daß dabei der Schule ein Übergewicht gegenüber dem sonstigen Verwendungszwecke der Sammlung zukäme, allgemeine vaterländische Fest- und Weihe stunden feierlich auszugestalten.« Hierauf, also aus den wirklichen Charakter des Buches, kommt es an, nicht daraus, ob die Werbe tätigkeit vorwiegend in Schulen erfolgt ist. Noch zwei andere für den Buchhandel wichtige Gedanken kamen in dieser Entscheidung zum Ausdruck. Erstens — im An schluß an eine Reichsgcrichtsentschcidung in RGZ. 113, 419 —, daß schon die kommissionsweise Lieferung eines Exemplars der Sammlung ein Akt der Verbreitung des Werkes ist und nicht der Abschluß eines festen Kaufes dafür erforderlich ist. Zweitens, daß ein Verlag, besonders wenn er sich als »schulpädagogischer Verlag« bezeichnet, die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung hat, ob die Ent nahme des Liedes durch die Gesetzesbestimmungen gedeckt sei oder nicht; der Verlag, der sich dafür nur auf die Meinung und Aus sage des Herausgebers verlasse, handle fahrlässig und ist bei Ver fehlungen daher schadensersatzpflichtig. Zur Frage der Verramschung. Das im vorigen Bericht (Börsenblatt Nr. 202s kurz mit geteilte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. März 1935 (siehe Börsenblatt S. 713) hat in der »Juristischen Wochenschrift« eine eingehende Würdigung von Rechtsanwalt vr. W. Ritter (Berlin) erfahren (Juristische Wochenschrift S. 2663), die dem Urteil vollkommen zustimmt, aber noch aus § 324 BGB. auf merksam macht, nach welchem ein Vertragsteil den Anspruch auf die Gegenleistung behält, wenn die ihm aus einem gegenseitigen Vertrage obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der andere Teil zu vertreten hat. Das lag in jenem Falle vor, da der Verleger eigenmächtig die Verramschung vor genommen hatte; daß das Ergebnis unbillig war, da der Verfasser auf Grund des Urteils eine größere Einnahme erzielte, als er sie ohne das Urteil auch bei unterlassener Verramschung jemals er zielt haben würde, läßt Ilr. Ritter nicht ins Gewicht fallen, weil der Verleger ja vertragswidrig gehandelt hatte. Der Verlag wird also, wenn die dauernde Absatzunfähigkeit des Werkes nicht ein wandfrei vorliegt und wenn Absatzhonorar zu zahlen ist, sehr vorsichtig mit dem Verramschungscntschluß sein müssen. Zutreffend sagt Dr. Ritter: »Der Ramschverkauf schadet grundsätzlich nicht nur dem Ansehen des Verfassers, sondern schädigt auch im all gemeinen den Verlags- und Sortimentsbuchhandel, da er den 982 regulären Absatz anderer Werke beeinträchtigt...« Bei der Prü fung der Zulässigkeit der Verramschung sind alle Umstände des einzelnen Verfassers zu berücksichtigen. Handelt es sich zum Beispiel um ein Einzelwcrk eines bekannten Autors, dessen sonstige Werke noch Absatz finden und dessen Ansehen durch die Verramschung er heblich leiden würde, so wird deren Zulässigkeit zu verneinen sein. Die schutzwürdigen Interessen des Verfassers stehen in diesem Falle höher als das Absatzinteressc des Verlegers.« Maßgebend ist die Rücksicht auf Treu und Glauben und die Tatsache, daß das Risiko des Verlagsbetriebes grundsätzlich vom Verleger und nicht vom Autor zu tragen ist. Haftung des Verlegers für falsche Nachrichten in seiner Zeitung. Ein solcher Fall ist im letzten Bericht (Börsenblatt Nr. 202 S. 714) nach einem Reichsgerichts-Urteil erwähnt worden. Ein neuer, noch schwererer Fall lag dem Urteil vom 20. Juni 1935 des gleichen Senats des Reichsgerichts zu Grunde (RGZ. 148 S. 154 ff.). Eine größere Zeitung hatte die Nachricht von Zah lungsschwierigkeiten eines angesehenen Architekten gebracht. Die Nachricht war falsch, sie beruhte auf einer Verwechslung. Bei den schleunigst cingeleitcten telephonischen Verhandlungen des Archi tekten mit dem Zeitungsverleger hat es dieser am energischen Ein greifen zur Unterdrückung der Nachricht, also an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Der Architekt hat sich über den Vorfall und seine Behandlung durch den Zeitungsverlegcr sehr aufgeregt, erlitt bald darauf einen Gallcnsteinanfall und starb. Die Witwe klagte und erhielt in drei Instanzen größere Summen für Schmer zensgeld rechtlich zugcsprochcn, da der Kausalzusammenhang be jaht und die erforderliche Sorgfalt des Zcitungsverlcgers vermißt wurde. Näheres über die juristische Konstruktion des Schadens- crsatzanspruches muß in der Urteilsbegründung selbst nachgelescn werden. Zwei Filmurheberrechts-Urtcile. Ein Urteil des Kammergerichts vom 9. Mai 1935, das in zwischen rechtskräftig geworden ist, hat das Miturhcbcrrecht eines künstlerischen Oberleiters eines Filmwerkcs trotz sehr weitgehender Mitwirkung an der Gestaltung des Films abgelehnt (das Urteil ist abgedruckt im Archiv für Urheberrecht Bd. 8 S. 369 ss.). Nach den dem Urteil beigcgebencu maßgebenden Zeugenaussagen, an die ich mich halten muß, da ich den Fall und seine Beteiligten im übrigen nicht kenne, muß ich den Kammergcrichtsspruch für ein Fehlurteil halten. Er verkennt die Wesenheiten von Idee und Form. Er geht richtig davon aus, daß bloße Idee und Anregung kein Urheber recht verschaffen, sondern daß dies nur die Mitwirkung bei der eigentlichen Formgebung (Gestaltung) des Werkes tut. Wenn aber dem künstlerischen Oberleiter von den als Zeugen befragten Dreh buchverfassern bescheinigt wird, daß er nicht nur richtunggebend, sondern auch in Einzelheiten schöpferisch war, und daß namhafte Szenen in der Anlage von ihm stammen, ihm auch das nach seinen »kritischen« und beratenden Äußerungen verfaßte Manuskript zur Begutachtung nochmals vorgclcgt werden mußte, so ist es eine große Verkennung des geistigen und künstlerischen Schöpfungs- aktcs, einem solchen Mitarbeiter das Miturhebcrrccht zu versagen, noch dazu mit der schematischen und katcgorienhaften Begründung, er sei »Obcrleiter« und nicht schriftstellerisch tätig gewesen, als ob der Film sich nur in der Niederschrift des Drehbuchs beschränkte! Hier wird »Formgebung« viel zu schematisch aufgesaßt und der Fehler, der sonst durch Unterschätzung der Drehbuchversasser be gangen wird, hier umgekehrt durch Unterschätzung der geistigen Formgebung begangen. Das Urteil entspricht nicht dem Wahr heitscharakter des Schöpfungsaktes. Auch das Urteil des Landgerichts München I (vgl. »Der Autor«, Heft 9 von 1935) über den Titelstreit »Variöte« zwischen zwei großen Filmgesellschaften ist meiner Ansicht nach ein Fehl-
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