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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351023
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193510238
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-10
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^ 247, 23. Oktober 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. 6. a) Der Verleger ist berechtigt, für Verlagswerke einen besonderen Preis für den Fall der Rückgabe einer älteren Auslage dieses Werkes oder eines anderen nach Art und Um fang ähnlichen Werkes festzusehen, wenn er die Umtausch bedingungen vor Erscheinen des Werkes im Börsenblatt mit teilt und dem Sortimenter die Lieferung zu diesem Umtausch preis ermöglicht. b) Wird ein neues Werk unter Anrechnung irgendeines anderen Werkes oder einer früheren Auflage desselben Wer kes angeboten oder verkauft, so darf für das im Umtausch an- znnehmende Werk kein höherer als der im Antiquariatsbuch handel übliche Marktwert angerechnet werden. Das öffent liche Angebot solcher Verrechnungsverkäufe in ziffernmäßiger Form ist verboten. 7. Werke, die über den Rahmen des § 6 des Verlags rechtsgesetzes hinaus zu Besprechungszwecken geliefert werden, kann der Verleger an Schriftleitungen von Zeitungen und Zeitschriften in einem Exemplar unter Gewährung einer Preisermäßigung bis zu 50°/» abgeben. Voraussetzung ist, daß sich die betreffende Schristleitung zur Veröffentlichung der Be sprechung verpflichtet. Preisschuh. 8. Die vom Verleger gemäß Ziffer 1 bis 6a festgesetzten Preise genießen den Schutz von Ladenpreisen. Dritter Abschnitt. Vom freien Preis. 813. 1. Als Antiquariat sind Werke in folgenden Fällen an zusehen: a) wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind, l>) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind, v) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig verliehen ge wesen sind und Spuren des Gebrauchs tragen, ck) wenn sie durch wesentlich veränderte Auflagen überholt oder sonstwie veraltet sind, e) wenn sie vom Verleger als Remittendenexemplare ge liefert und beschädigt sind. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger gestatten, von älte ren Werken, deren Ladenpreis im allgemeinen noch fort besteht, Exemplare in geringer Anzahl auch unter dem Laden preise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen. 3. Ladenpreisfrei werden Werke, wenn der Verleger den Ladenpreis ausdrücklich als aufgehoben bekanntgegeken oder wenn er Maßnahmen getroffen hat, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen. Solche Maßnahmen sind z. B. a) die Abgabe des Auflagenrestes oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung zur Ausrechterhaltung des Ladenpreises, b) die Abgabe eines Werkes als Zeitungsprämie, e) die Gewährung eines Händlerrabattes, der die Aufhebung des Ladenpreisschutzes durch den Vorsteher des Börsen vereins zur Folge hat, ck) die Festsetzung eines Mindestverkanfspreises an Stelle des bisherigen Ladenpreises. Auch in solchen Fällen hat der Verleger die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen. Im Unter lassungsfälle kann der Vorsteher des Börsenvereins ihn dazu anhalten und bei Nichtbefolgung seiner Aufforderung die Aufhebung des Preisschutzes durch den Börsenverein im Bör senblatt bekanntgeben. Zeitschriften, Jahrbücher, Kalender. 4. Der Preis für abgeschlossene Bände und Jahrgänge von Zeitschriften ist frei. Für ältere bandweise erscheinende Jahrbücher besteht der Ladenpreis fort, solange nicht seine Aufhebung vom Verleger im Börsenblatt angezeigt ist. Der Termin, von dem ab Kalender unter dem Laden preis verkauft werden dürfen, wird vom Vorsteher des Bör senvereins bestimmt. 5. Aus mehreren Teilen bestehende Werke dürfen bei Er gänzung durch neue vom Verleger bezogene Teile nur dann als antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Gesamtwerl uner heblich ist. 8H. 1. Antiquarische und ladenpreisfreie Werke im Sinne des 8 13 dürfen unter Wahrung der nachfolgenden Bestim mungen dieses Paragraphen zu beliebigem Preise angezeigt und verkauft werden, jedoch muß bei Werken, die aus einer Liquidations- oder Konkursmasse eines Wiederverkäufers stammen, ihrer Erhaltung nach neu und zum Ladenpreis noch erhältlich sind, der Verkaufspreis mindestens 30°/» unter dem Ladenpreis liegen. 2. Werke, für die nach den Bestimmungen des 8 13 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angeboten und verkauft werden, die die Ladenpreisfreiheit unzweifelhaft erkennen läßt. Zulässig sind nur die jeweils zutreffenden Be zeichnungen: modernes Antiquariat, vorletzte Auslage, Auf lagenrest, antiquarisch, beschädigt, Ladenpreis ausgehoben. Die Verwendung des Wortes »neu« allein oder in Ver bindung mit anderen Wörtern sz. B. verlagsnen, tadellos neu) zur Kennzeichnung des Erhaltungszustandes von Wer ken, die unter dem Ladenpreis verkauft werden, ist auch dann unzulässig, wenn die Werke ihrer Erhaltung nach tatsächlich neu sind. Zulässig sind dagegen die Bezeichnungen »unbenutzt», »ungebraucht« oder »tadellos erhalten«. 3. Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in reinen Antiquariatskatalogen, die als solche deutlich gekennzeichnet sind. In Mischkatalogen und Anzeigen sind die zum Laden preis angesetzten neuen Werke von den antiquarischen oder ladenpreisfreien in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unterscheiden und als neu zu bezeichnen. 4. Werke, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als Antiquariat ange zeigt oder verkauft werden, wenn der Verkäufer einem Be auftragten des Börsenvsreins gegenüber auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sie antiquarisch oder ladenpreis- frei im Sinne des ß 13 sind. 4981
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