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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351023
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193510238
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 247, 23. Oktober 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. 5. Organisationen, zu deren Zweck es gehört, ihren Mit gliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigten Preisen zuzuwenden, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. 811». Vorzugspreise für Zeitschriften zur Berufsausübung. 1. Beim Bezug von Zeitschriften, die zur Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, kann vom Verleger für folgende Gruppen und Stellen ein Nachlaß bis zu 20"/° des Bezugspreises gewährt werden: a) Beamte, die noch nicht fest angestellt sind, b) Studenten und Fachschüler bis zum Abschluß ihres Stu diums, e) Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer Lehrlingsausbildung, ck) Mitarbeiter und Autoren des Verlages, e) Dienststellen einer Behörde und deren Beamte oder Mitglieder eines freien sachlichen Vereins. Der Sonder nachlaß darf grundsätzlich nur an Dienststellen und Be amte einer einzigen Behörde oder Mitglieder eines ein zigen freien sachlichen Vereins gewährt werden. Ausnah men bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichs- Pressekammer, soweit die in Frage kommenden Zeitschrif ten dieser Kammer unterfallen. Zusammenschlüsse, deren Mitgliedschaft bestimmten Gruppen von Volksgenossen zur Pflicht gemacht ist, gelten nicht als freie fachliche Ver eine im Sinne dieser Bestimmung. Vorzugspreise für Zeitschriften bei Beteiligmrg von Behörden und Vereinen. 2. Falls bei der Herausgabe einer Zeitschrift amtliche Dienststellen einer Behörde oder Vereine auf Grund von Ver trägen derartig mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mit wirkung für das Bestehen der Zeitschrift von ausschlaggeben der Bedeutung ist, so darf die Zeitschrift an die Beteiligten sowie an deren Unterstellen und Untergliederungen, an ihre Beamten oder Mitglieder zu ermäßigten Preisen geliefert werden. Jedoch bedarf es hierzu drr besonderen Genehmigung des Präsidenten der Reichspressekammer, es sei denn, daß eine Ausnahme gemäß Ziffer 3 seiner Anordnung vom 13. 12. 1933 und Ziffer 2 seiner Anordnung vom 8. 2. 1934 (Pslicht- lieferung) vürliegt. 3. Ist eine Zeitschrift nach Ziffer 2 unter Beteiligung der amtlichen Dienststellen einer Behörde herausgegeben, so darf sie auch den amtlichen Dienststellen anderer Behörden, deren Wirkungskreis die Aufgabenstellung der Zeitschrift entspricht, sowie deren Beamten zu ermäßigten Preisen geliefert werden, falls dies im Vertrag vorgesehen ist. 4. Bei Zeitschriften ist die Bekanntgabe der Vorzugs preise und der Vorzugsberechtigten in der Bibliographie und in Sperlings Zeitschriften-Adreßbuch erforderlich und aus reichend. 5. Hat der Verleger einer Beziehergruppe Vorzugs preise für Zeitschriften eingeräumt und werden die Lieferun gen an die Vorzugsberechtigten nicht über die Geschäftsstelle der Gruppe insgesamt verrechnet, so ist er verpflichtet, dem Sortimenter, der einen Angehörigen einer solchen Gruppe unmittelbar als Bezieher gewonnen hat, die Lieferung zum Vorzugspreise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberech- 4980 tigung des Kunden nachgewiesen wird. Er hat hierbei dem Sortimenter eine Vermittlergebühr zu gewähren, die minde stens 10°/° vom Vorzugspreis zuzüglich der Postüberweisungs gebühr beträgt. Die Erstattung der Postüberweisungsgebühr entfällt, wenn sie der Verleger selbst verauslagt hat. 8 12. 1. Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dür fen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeitpunkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis und seine Geltungs dauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder seines zuerst erscheinenden Teiles an das Publi kum dem Buchhandel durch Anzeige im Börsenblatt bekannt zugeben. 2. Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zusammen gehöriger Werke seines Verlages einen ermäßigten Gesamt preis (Serienpreis) zu bestimmen, vorausgesetzt, daß er ihn im Börsenblatt bekanntgibt und dem Sortimenter ermöglicht, zu diesem Preise zu liefern. Unter einer Reihe zusammengehöriger Werke sind solche zu verstehen, die inhaltlich zusammengehören und äußerlich durch eine Bezeichnung (Gesamttitel usw.) als zusammen gehörig kenntlich sind. Nicht erforderlich ist, daß die Reihe ununterbrochen ist. Einzelne Teile aus Serien dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden. 3. Für Werke, die für den Massenvertrieb bestimmt sind und deren Einzelladenpreis nicht höher als RM 2.— ist, kann der Verleger Partiepreise festsetzen. Solche Partiepreise sind im Börsenblatt zu veröffentlichen; außerdem muß der Partiepreis in oder auf dem Werk gut sichtbar ausgedruckt werden. Dem Sortimenter muß die Lieferung zu Partie preisen ermöglicht werden. 4. Bei Abnahme einer größeren Menge eines Werkes, die einen tatsächlichen Mehrabsatz bedeutet, darf in Aus nahmefällen ein ermäßigter Mengenpreis eingeräumt wer den. Die Genehmigung hierzu ist im Einzelfall durch den Verleger oder Sortimenter, an den das Verlangen nach Ein räumung des Mengenpreises gerichtet wird, vor Ausführung der Lieferung vom Börsenvercin einzuholen. Der Börsen verein entscheidet über Genehmigungsanträge von Sortimen tern nach Anhörung des Verlegers. Mengenpreise, die ohne Genehmigung des Börsenvereins eingeräumt werden, gelten als Verletzung von ß 5 Ziff. 2 und sind daher unzulässig. Bezugspreise für Bezieher von Zeitschriften. 5. Ständigen Beziehern von Zeitschriften eines Verlages dürfen die in diesem Verlage erschienenen Bücher unter dem Ladenpreise nur angeboren und geliefert werden, soweit sie inhaltlich im Zusammenhang mit dem Stoffgebiet der Zeit schrift stehen. Sie müssen ferner entweder als Sonderver öffentlichung der betreffenden Zeitschrift (Sonderhefte, Er gänzungshefte usw.) ausdrücklich bezeichnet oder von der Schriftleitung der Zeitschrift herausgegeben oder vor Er scheinen auf dem Wege der Subskription in der Zeitschrift angekündigt werden. Das Sortiment muß instand gesetzt wer den, seinen Abonnenten zu gleichen Preisen zu liefern.
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