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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351023
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193510238
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19351023
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-10
- Tag1935-10-23
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shst 247, 23. Oltober 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b.Dtschn.Buchhandel. 8 8. Aufschlag. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30°/«, Schulbücher, die er mit weniger als 2S°/» vom Ladenpreis an den Händler liefert, dürfen mit einem ent sprechenden Ausschlag verkauft werden. 8 8- 1. Höherer Nachlaß oder Skonto, als nach dieser Ord nung, nach besonderen Bekanntmachungen des Börsenvereins oder nach den von ihm genehmigten und veröffentlich ten Verkaufsbestimmungcn der angeschlossenen Verbände zugelassen ist, darf weder dem Käufer selbst noch mit seinem Einverständnis oder in seinem Austrage an Dritte an geboren oder gewährt werden. Zugaben, soweit sie nicht ledig lich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Ver kauf bestimmt sind, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschriften, Gewährung übermäßig langer, das handelsübliche Maß über schreitender Zahlungsfristen und andere Vorteile sind eben falls unzulässig'). ivffentlichcs Nachvaßangebot. 2. Auch zulässiger Nachlaß oder Skonto darf in ziffern mäßiger oder in unbestimmter Form im Inland und nach dem Ausland nicht öffentlich angeboten werden. Unter diese Bestimmung fällt nicht das Anbieten von Vorzugspreisen ge mäß Z 11, 8 1l a und 12 Ziff. 1 bis 8 a. Für den Begriff des öffentlichen Angebots sind die Be stimmungen des ß 7 Ziff. 2 sinngemäß anzuwenden. 3. Das Verbot nach Ziffer l und 2 erstreckt sich auch auf Werke, die im Auslande erschienen, aber reichsdeutschen Ver öffentlichungen gleichzuachten sind. 4. Anzeigen, die den Anschein des Verkaufs neuer Werke unter dem Ladenpreis erwecken, sind als unzulässiges Nach- laßangebot in unbestimmter Form anzusehen. 5. Die Aufnahme von Gegenständen des Buchhandels in die von Rabattsparvereinen und ähnlichen wirtschastlichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeichnisse ist unzulässig. Die Aussührung von Buchhändlern und buchhändlerischen Wiederverkäufern in solchen Verzeichnissen ist nur für die Waren zulässig, die nicht Gegenstände des Buchhandels sind. Mitglieder von Rabattsparvereinen, die Gegenstände des Buchhandels führen, müssen durch einen auffälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und bei Ausstellung solcher Waren in ihren Schaufenstern auch dort bekanntmachen, daß sie für Gegenstände des Buchhandels die Vortelle des Rabattspar vereins nicht gewähren. 8 1«. I. Ein in neuem Zustande verliehenes Werk ist bei Ver kauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Abgabe unter dem Ladenpreis ist nur zulässig, '> Die Zugabe von Schülerkalendern, die in Verbindung mit einem Bücherverkaus erfolgt, verletzt di« Verkaussordnung. Zulässig ist dagegen die Zugabe von Biicherkatalogen und sonstigem Werbe material. Als solches kommen jedoch Gegenstände des Buchhandels, zu denen auch Schülerkalender gehören, nicht in Betracht, selbst wenn ihnen durch Urmenausdruck das Ansehen von Werbemitteln gegeben wird. wenn das Werk bei der Verleihung seiner Erhaltung nach nicht mehr neu war. Die dem Käufer bei der Verleihung be rechnete Einzelleihgebühr dars vom Kaufpreis abgezogen werden. 2. Ausverkauf neuer Werke zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Aufgabe des gesamten Sortimentsbetriebes sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Borschristen gestattet. Nachbezug ist un zulässig. Ausverkauf wegen Aufgabe eines Filialbetriebes ist nur dann zulässig, wenn dieser sich nicht am Ort des Haupt geschäftes befindet. 3. Erwerb aus fremden Sortimentslagern berechtigt nicht zum Verkauf unter dem Ladenpreise. 1. Wirken Organisationen oder Dienststellen von Be hörden bei der Herausgabe eines Werkes vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mit, so darf der Verleger für die Beteiligten, ihre Unterstellen und Untergliederungen, Beamten oder Mitglie der einen ermäßigten Preis sestsetzen. Außerdem können Abkommen über Vorzugspreise für Fachliteratur mit Behörden und Organisationen im Falle ihrer Mitwirkung beim Vertrieb getroffen werden, wenn durch sie der Absatz von mindestens 20°/° der Auslage gesichert ist. Solche Abmachungen müssen Ausnahmen darstellen und sind deshalb nur für einzelne Verlagswerke und nur mit einer einzigen Organisation oder einer einzigen Behörde zu lässig. In den vom Verlag abgeschlossenen Verträgen und bei Bekanntgabe von Vorzugslieferungsabkommen nach Abs. l und 2 an die Bezugsberechtigten muß auf die Möglichkeit des Bezuges durch das Sortiment besonders hingewiesen werden. 2. Ist ein Werk nach Ziffer I Abs. l unter Beteiligung der Dienststelle einer Behörde herausgegeben, so darf es auch den Dienststellen anderer Behörden, in deren Wirkungskreis es inhaltlich gehört, sowie deren Unterorganen und Beamten zum ermäßigten Preise geliefert werden, falls dies im Ver trag vorgesehen ist. 3. Der Verleger ist verpflichtet, die im Sinne von Ziffer l und 2 eingeräumten Vorzugspreise bei der ersten Ankündi gung der betreffenden Werke, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Vorzugslicserungsabkommens und vor Aufnahme des Vertriebes an die nach dem Abkommen Vor zugsberechtigten unter deren Nennung im Börsenblatt be- kanntzugeben und sie bei Einreichung des Werkes an die Deutsche Bücherei zwecks Aufnahme in die Bibliographie mit anzuführen. 4. Der Verleger ist bei Festsetzung von Vorzugspreisen verpflichtet, dem Sortimenter die Lieferung zum gleichen Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird. Der Sortimenter hat hierbei An spruch auf mindestens zwei Drittel des auf den »ollen Laden preis gewährten Rabattsatzes. 4979
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