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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-10
- Tag1935-10-23
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X- 247, 23. Oktober 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel a) der Betrieb muß gewerbsmäßig aus Eigengewinn gerichtet sein, b> der Betrieb muß unter bestimmter Firmenbezeichnung in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein; Eintragung ins Bereinsregister genügt nicht. Aus der Firmenbezeichnung muß die buchhändlerische Betätigung ersichtlich sein. e) der Betrieb muß nachweisbar den für Gewerbebetriebe bestehenden Steuerpflichten unterliegen, ä) der Betrieb muß von einer buchhändlerisch ausgebildeten Kraft geleitet werden, e) der Betrieb muß in das Adreßbuch des Deutschen Buch handels ausgenommen sein. Zweiter Abschnitt. Vom Ladenpreis. 8 5. 1. Der Verleger bestimmt den Ladenpreis und den Netto preis. Er ist berechtigt, für den Vertrieb eines Werkes an das Publikum neben dem Ladenpreise auch Sonderpreise ge mäß 88 bis 12 festzusetzen. Als Ladenpreis gilt jeweils der neueste vom Verleger vorgcschriebene und ordnungsmäßig bekanntgegebens all gemein gültige Verkaufspreis. Dieser wird vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler geschützt. Für einen nach vorausgegangener Preisherabsetzung wieder erhöhten Ladenpreis der gleichen Auflage wird ein Preisschutz vom Börsenverein nicht ausgeübt. 2. Beim Angebot und Verkauf neuer Werke an das Pu blikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzu halten, soweit nicht satzungsgemäß zustande gekommene und verösscntlichte Ordnungen und Beschlüsse, insbesondere diese Verkaussordnung selbst, Ausnahmen ausdrücklich zulasscn. An diese Vorschrift ist auch der Verleger gebunden. Er ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkauf von Werken seines Verlages unter dem Ladenpreis zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreis an das Publikum zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber sortbesteht. Zustellgebühr. 3. Bei Zeitschriften und Lieferungswcrken bildet die im Preisausdruck genannte Zustellgebühr im Falle der Lieferung ins Haus einen Bestandteil des Ladenpreises. Klebitzuschlag. 4. Der Ladenpreis gilt als Barzrhlungskaufpreis. Wird Kredit gewährt oder der Kaufpreis in Raten entrichtet, so kann ein Kreditzuschlag berechnet werden. 5. Die von den angeschlossenen Auslandsvereinen für Verkäufe in ihrem Gebiet festgesetzten und vom Börsenverein genehmigten Bestimmungen über Abzüge vom und Zuschläge zum Ladenpreis sind zu befolgen. Besondere Umrechnungs schlüssel, die von einem angeschlossenen Auslandsverein fest gesetzt und vom Börsenverein genehmigt sind, werden von die sem im Gebiet des Auslandsvereins geschützt. Miirbestverkairfspreisc. 6. Mindestverkaufspreise sind keine Ladenpreise im Sinne der buchhändlerischen Ordnungen; sie werden daher vom Börsenverein nicht geschützt. 7. Im Falle der Aufhebung des Ladenpreises gelten die Bestimmungen des 8 13 Zisf. 3 und des 8 14. 4978 8. Läßt der Sortimenter selbst einbinden, so darf er bei gleichwertiger Ausstattung nur zu dem vom Verleger fest gesetzten Ladenpreise, bei besserer Ausstattung nur zu höherem Preise und bei geringerer Ausstattung nur mit Genehmigung des Verlegers zu niedrigerem Preise anbieten und liefern. Bei geringerer Ausstattung ist ausdrücklich daraus hinzuweisen, daß es sich um einen Sondercinband handelt. 9. Gerahmte Kunstblätter dürfen nur zu einem Preise verkauft werden, der sich aus dem Ladenpreis des ungcrahm- ten Kunstblattes und einem angemessenen Preis für den Rahmen zusammensetzt. Der Preis für den Rahmen ist nur dann angemessen, wenn er die tatsächlich entstandenen Be schaffungskosten sowie einen angemessenen Handlungs unkosten- und Gewinnanteil enthält. 8 6- 1. Im Reichsgebiet einschließlich Danzig darf Portofrei geliefert werden. 2. Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Län der, die zum Vereinsgebiet gehören, mutz das volle Porto be rechnet werden. 3. Bei Publikumslieferungen nach dem sonstigen Aus land soll das Porto ebenfalls berechnet werden. Das öffent liche Angebot der portofreien Lieferung nach dem Ausland ist unzulässig. Für den Begriff des öffentlichen Angebotes sind die Bestimmungen des 8 7 Zisf. 2 sinngemäß anzuwenden. 8 7- 1. Nichtgewerbsmäßigen Vermittlern darf Provision in bar oder Ware für die Herbeiführung von Aufträgen oder die Verteilung und das Inkasso von Lieferungen gewährt werden, wenn dem Vermittler von der liefernden Firma oder ihrem Vertreter die Verpflichtung auferlegt wird, den vor geschriebenen Ladenpreis einzuhalten, d. h. dem Käufer In keiner Form einen Preisnachlaß zukommen zu lassen. Für Verstöße hat die liefernde Firma zu haften und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eines Vermittlers eine Buße von mindestens RM 50.— zu entrichten. Die Provision darf 10°/» vom Ladenpreis nicht über steigen. 2. Jedes öffentliche Angebot von Vermittlerprovision durch Zeitungen, Geschäftsanzeigen und andere Drucksachen ist un zulässig; das Angebot darf nur in verschlossenen, an be stimmte Personen gerichteten Einzelbriefen erfolgen. 3. Buchgemeinschaften dürfen ihre Werbegabcn für die Zu führung neuer Bezieher nur innerhalb ihres Mitgliederkreises (Bezieherzeitschrift, Drucksachenversand usw.) bekanntgeben. Das Angebot von Werbegaben über den Mitgliederkreis hin aus ist untersagt. 4. Nichtbuchhändlerischen Exportfirmen kann für Bestel lungen, die für das Ausland bestimmt sind, eine Provision bis 10°/» und 2°/» Kassaskonto, bei Zeitschriften 5°/» Kassa skonto gewährt werden. Diese Provision darf an den auslän dischen Besteller nicht weitergegeben werden. Provision und Skonto sind mit der Bezeichnung »für den Export- auf der Rechnung zu vermerken. Bei größeren Aufträgen aus Bücher, die für einen ausländischen Wiederverläufer bestimmt sind, ist ein höherer Nachlaß zulässig.
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