VMOMfLdmLaMmMäüuMl Nr. 247 <N. 127).Leipzig. Mittwoch den 23. Oktober 1933. 102. Jahrgang. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Nachdem der Große Rat des Börsenvereins am 20. Mai 1935 eine neue Fassung der Buchhändlerischen Verkaufsordnung beraten und nachdem sich der Kleine Rat mit dem Beratungsergebnis des Großen Rates nochmals eingehend beschäftigt hat, gebe ich hierdurch die neue Fassung bekannt und setze sie gemäß § 20 c der Satzung mit dem heutigen Tage in Kraft. Leipzig, den 23. Oktober 1935 Baur, Vorsteher Buchhändlerische Verkaufsordnung In Kraft seit 23. Oktober 1935 Erster Abschnitt. Allgemeines. 8 1- 1. Dis Verkaufsordnung ist die Sammlung der für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler und buchhändlerischen Wiederverkäufer mit dem Publikum geltenden Handels gebräuche und der vom Börsenverein satzungsgemäß erlas senen und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ver öffentlichten Vorschriften. Sie wird ergänzt durch die vom Vorsteher des Börsen vereins genehmigten Bestimmungen der dem Börsenverein angeschlossenen Fachverbände und Auslandsvereine. 2. Musikalien, Kunstblätter und Lehrmittel unterliegen dieser Ordnung nur, soweit für sie nicht von den zuständigen angeschlossenen Fachverbänden besondere vom Vorsteher des Börsenvereins genehmigte Verkaussbestimmungen festgelegt werden. 8 2. 1. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke des Schrifttums, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Licht bildner« sowie Lehrmittel, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen, Schulwand bilder und andere dieser Begriffsbestimmung entsprechende Lehrmittel. Wird in dieser Verkaufsordnung der Ausdruck »Wcrke« gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen, soweit nicht für einzelne Warengattungen besondere Bestimmungen ge troffen sind. In Zweifelssällen hat der Börsenverein zu entscheiden, ob ein Handelzgegenstand als Gegenstand des Buchhandels anzusehen ist. 2. Der Verkaufsordnung unterfallen auch die außerhalb des Deutschen Reiches erschienenen Werke, sofern sie in die Ver zeichnisse der erschienenen Neuigkeiten des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels ausgenommen worden sind. 8 3- V-rbind'I'lqk-it. 1. Die Verkaufsordnung ist für alle Personen und Firmen verbindlich, die im Gebiet des Börsenvereins Gegen stände des Buchhandels Herstellen, verbreiten oder verleihen. Gebiet des Börsenvereins. 2. Das Gebiet des Börsenvereins umfaßt das Deutsche Reich und die Gebiete der dem Börsenverein angeschlossenen Auslandsvereine. Verstöße. 3. Verstöße gegen diese Verkaufsordnung gelten als Ver letzung von § 4 Zisf. 2 und 3 der Satzung des Börsenvereins und der einschlägigen Satzungsbestimmungen der dem Bör senverein angeschlossenen Verbände. 8 4. 1. Publikum im Sinne der Verkaufsordnung sind alle Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Institute und Personen vereinigungen, die Gegenstände des Buchhandels znm eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angestellten oder sonsti ger Zugehörigen erwerben. 2. Buchhändlerische Betriebe von Vereinen gelten als Publikum, sofern nicht ihre Verantwortlichen Leiter die Vor aussetzung für die Anerkennung als Buchhändler erfüllen und Aufnahme in einem anerkannten Fachverband oder einer anerkannten Fachschaft der Einzelkammern der Reichskultur- lammer gefunden haben. Buchhändlerische Bereinsbetriebe außerhalb des Reichs gebietes können als Buchhändler oder Wiederverkäufe! an erkannt werden, wenn sie den folgenden Voraussetzungen ent sprechen: 4977