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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351023
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193510238
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 247, 23. Oktober 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. Anhang zur Verraufsordnung Ergänzende Bestimmungen der angeschlossenen Verbände zu de« einzelnen Paragraphen der Berlaussordnung. I. Zu 8 2 Ziffer 1. Brrkaussoorschristea für Lehrmittel. Unter Lehrmitteln sind alle Gegenstände zu verstehen, die, gewerbsmäßig hergestellt, als Unterrichtsmittel Verwendung finden, wie Schulwandbilder, Wandkarten, Globen, Modelle, Apparate und Sammlungen jeder Art für die verschiedensten Unterrichtsarten, z. B. biologischen, physikalischen, anatomi schen, technischen und technologischen Unterricht, Lichtbilder und Lichtbildgeräte usw. Lichtbildgeräte unterliegen dieser Verkaufsordnung nur insoweit, als für sie nicht von der Gruppe Projektion und Schmalfilm des Reichsverbandes der photographischen Indu strie, Berlin, besondere Bestimmungen festgelegt sind. Zu 8 s Ziffer 4. Berkaussbcdingungen des Reise- und Versandbuchhandcls. I. Die Lieferung aller Werke erfolgt bei Barzahlung zu den vom Verlag festgesetzten Verkaufspreisen ohne Zuschlag und ohne die Verpflichtung, Porto und Verpackung berechnen zu müssen. Ausgleich der Rechnung innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Sendung gilt als Barzahlung. II. Die niedrigste Monatsrate (kleinere Werke bis zu 20 RM) beträgt 2 RM. Bei Sammelaufträgen von kleineren Werken, die an eine Adresse, durch die auch die Ratenzahlung erfolgt, geliefert werden, darf die Gesamtmonatsrate gleich falls nicht niedriger sein als 2 RM. Die Mindestrate für das einzelne Werk, das imiSammelauftragbestellt ist, darf nicht nied riger sein als l RM, dasRatcnziel nicht länger als 10 Monate. Aufträge bis zu 120 RM dürfen gegen 10 Monatsraten, Aufträge über 120 RM gegen 12 Monatsraten geliefert wer den. Aufträge von mehr als 200 RM dürfen bis zu 15 Mo natsraten und solche über 300 RM mit einem Ziel bis zu 20 Monatsraten geliefert werden. Angleichung an das nächst höhere Ratenziel ist gestattet, wenn die Monatsrate höher sein würde als bei der nächsthöheren Staffel. Ein Teilzah lungszuschlag von mindestens 5°/» kann erhoben werden, ins besondere soll dies bei minderrabatticrten (wissenschaftlichen) Werken geschehen. Die Ratenziele müssen eingehalten werden, auch wenn ein Ratenzuschlag berechnet wird. Die erste Mo natsrate soll in der Regel bei der Lieferung, muß aber späte stens in dem der Lieferung folgenden Monate erhoben werden. III. Beim Verkauf gegen Ratenzahlungen soll die Zustel lungsgebühr (Porto und Verpackung), um Jrrtümer zu ver meiden, gesondert auf der Rechnung erscheinen. Werden Porto- und Versandkosten in den Preis einberechnet, so mutz die Bemerkung »bei Porto- und verpackungsfreier Zusendung» unterbleiben, und es darf nur heißen: »einschließlich Porto und Verpackung- oder »Porto und Versandspesen sind im Preise einbegriffen». Zu 8 b. Sonstige Bestimmungen. Verkaussvorschristen siir Lehrmittel. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungs datum darf aus Verlangen ein Barskonto in Höhe von 2°/° in Abzug gebracht werden. Bei geschlossenen Aufträgen — Schulmöbel und Turn geräte sind in jedem Falle ausgenommen — in Höhe von mindestens 3000 RM darf außer dem Barskonto ein Nach laß bis zu 5"/», bei Aufträgen von über 5000 RM ein Nach laß bis zu 10"/°, in diesem Falle einschließlich Barskonto, ge währt werden; jedoch nur dann, wenn der Besteller (Einzel person oder Körperschaft) die Bestellung, Verteilung und Be zahlung des geschlossenen Austrages selbst vornimmt. Zu 8 8. Gegenstände des Lehrmittelhandels, für die vom Ver leger oder Fabrikanten Laden- bzw. Katalogpreiss nicht fest gesetzt sind, dürfen nur mit einem angemessenen handels üblichen Ausschlag aus den Einkaufspreis weiterverkaust werden. 4SL2 II. Sonderbestimmnngcn für Mufikalien. Für Mufikalien gilt neben den allgemeinen Bestimmungen der buchhändlerischen Verkaussordnung die von der Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Musikalien-Verleger-Bereins und des Reichsverban des der Deutschen Musikalienhändler erlassene besondere Verkaufs ordnung. Diese wird allen Firmen, die die Mitgliedschaft in einem der beiden Fachverbände erworben haben oder sich zum Vertrieb von Musikalicn beim Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler gemeldet haben, von diesen Fachoerbänden unmittelbar zugestcllt. III. Mindcstgcbührcn für Leihbüchereien. -V. Gültig für Leihbüchereien mit Monatsabonnemcnts. 1. Monatsabonnements. Der Preis für das Monatsabonnement beträgt bei täglichem Tausch RM 2.50 für ein Buch. Bei zwei Büchern und mehr tritt eine Ermäßigung von 10"/» ein, also zwei Bücher RM 4.50, drei Bücher RM 6.75 usw. Langfristige Leihgebühren sind örtlich, gemeinschaftlich durch die berufenen Vertreter festzulegen. 2. Einzelbücher. Neuerscheinungen, die noch nicht ein halbes Jahr im Verkehr sind, kosten RM —.30 für die Dauer von drei Tagen, jeder weitere Tag RM —.10 mehr. Miere Bücher kosten drei Tage RM —.20, jeder weitere Tag RM —.10 mehr. Die Leihgebühren sind stets im voraus zu zahlen. 8. Gültig sür Leihbüchereien mit Stafselprciscn entsprechend dem Ladenpreis. 1. Staffelpreise. Der Ausleihepreis beträgt für Buch und Woche grundsätzlich 5°/° des Ladenverkaufspreises. Der Preis ist stets sür das ge bundene Buch zu berechnen, und zwar nach folgenden Staffeln: bis zu RM 4.— Ladenverkausspreis RM —.20, bis zu RM 6.— Ladenverkausspreis RM —.30, darüber hinaus entsprechend mehr bis 5°/° des Ladenpreises. Jeder weitere Tag über eine Woche hinaus kostet RM —.10 mehr für Bücher über RM 4.—, RM —.05 mehr für Bücher unter RM 4.—. 2. Monatsabonnements. Der Preis für das Monatsabonnement, falls solche abge schlossen werden, beträgt RM 2.50 für ein Buch bei täglichem Tausch, sür zwei Bücher RM 4.50 (s. oben). Die Leihgebühren sind stets im voraus zu zahlen. Ö. Aushang der Preise. Die Leihbüchereibesitzer sind verpflichtet, entweder ihre Preise sür das Monatsabonnement und für Einzelbücher, wie unter L, oder ihre Stafsclprcise, wie unter 8, auf einem Schild in ihrem Laden gut sichtbar anzubringen. 0. Pfand. Es wird den Mitgliedern zur Pflicht gemacht, von jedem neuen Leser entweder eine Einschreibegebühr von RM —.20 oder ein Pfand entsprechend dem Wert des Buches, mindestens RM 1.—, zu erheben. 8. Für Frei-Haus-Lieferung ist für jedes Buch ein Ausschlag von RM —.10 zu nehmen. 8. Ermäßigungen auf vorstehende Preise dürfen nicht gewährt werden, auch keine Änderungen in den sonstigen Bedingungen, die zu einer Beein trächtigung der obigen Preise führen können, insbesondere keine kostenlosen Zugaben an die Kundschaft in irgendeiner Form. O. Die in den Bekanntmachungen angeführten Preise sind als Mindestpreise zu verstehen. Für wissenschaftliche Leihbüchereien sowie für technische Spezialbüchereien sind Sondervereinbarun gen mit der Leitung der Fachschast Leihbücherei im Bund Reichs deutscher Buchhändler e. V. zu treffen. N. Örtliche Sondervereinbarungen sind mit Genehmigung der Fachschaftsleitung zulässig.
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