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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1900
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- Deutsch
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S764 Nichtamtlicher Teil. 283. 6. Dezember ISlw, hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schrift liches Empfangsbekenntnis zu erteilen.» Allein diese Ver pflichtung hat nach Z 869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Gläubiger nur dann, wenn der Schuldner die Kosten des Empsangsbekenntnisses vorschießt, wozu er verpflichtet ist. sofern er auf Erfüllung seines Verlangens (Ausstellung einer Quittung) rechnen will. Es muß deshalb der Schuldner, der eine Geldleistung absendet und darüber vom Gläubiger quittiert haben will, die Kosten der Ausstellung und lleber- sendung der Quittung (Stempel, Porto) dem Schuldbeträge gleich im voraus beifügen. Alsdann muß der Gläubiger ihm nach Empfang der Schuld eine Quittung ausstellen und franko zugehen lassen. Im anderen Fall ist der Gläubiger im allgemeinen nicht verpflichtet, dem gestellten Verlangen nach Ausstellung und Uebersendung einer Quittung nachzu kommen. Aehnlich liegen die Verhältnisse, wenn über die Schuld ein Schuldschein ausgestellt ist. Die Rückgabe des Schuldscheines kann der Schuldner bei Begleichung der Schuld z. B. mittelst Geldsendung vom Gläubiger allerdings ver langen. allein dieser braucht dem Verlangen nur dann Folge zu geben, wenn der Sendung die für Rücksendung des Schuldscheines erforderlichen Kosten vom Schuldner im voraus beigefügt sind (vgl. Z 371 B.G.-B.). Vvtz-?Itz88i8, kstit 8888,1 ätz i,id1io-tdsrLpsllticsllö oii 1'8it äs soiZiisr st rsstllursi' Iss livrss visiix 011 wlllkäss. Letit in 8°. 95 x. p-uis 1900, ö. varaZon. So nennt sich das erste Bändchen einer Reihe von in sich vollständig abgeschlossenen Veröffentlichungen, die die Firma H. Daragon in Paris in zwangloser Aufeinanderfolge unter dem unternommen hat. DaS Bändchen enthält zwar nichts wesentlich Neues und hilft wohl keinem lange- und tiefgefühlten Bedürfnis ab, es verdient jedoch trotz alledem eine gewisse Beachtung, ja es wird manchem Bücherliebhaber gute Dienste leisten und dürfte auch dem Buchhändler zuweilen von Nutzen sein. Bekanntlich zerfallen die ^.watsur8 äs livrsg in zwei ver tue Bibliophilen. Während es dem Vibliomaneu nur darauf ankommt, recht viele prächtig eingebundene Bücher zu be sitzen, und er daher unausgesetzt nur darauf bedacht ist, seine Bücherregale zu füllen, um einerseits dem Beschauer durch die Pracht der Einbände und den Besitz so vieler Biicher zu imponieren und anderseits durch die Masse der Bücher den Glauben an seine Gelehrsamkeit zu erwecken, obgleich er im allgemeinen die Bücher überhaupt kaum liest und ihm der Inhalt ziemlich gleichgiltig ist, liebt der Bibliophile seine Bücher um ihrer selbst willen, ihres Inhaltes wegen. Sie sind seine Gesell schafter an langen Winterabenden, sowie Tröster in Zeiten der Mißstimmung und des Unglücks; seine Bücher sind ihm wahre Freunde, und wenn er auch das eine oder andere vielleicht öfter vornimmt, oder es prächtiger binden läßt und sorgfältiger be handelt als das andere, im Grunde liebt er sie alle gleich, ob alt oder neu, und auf ihn paßt, was der bekannte Bibliophile Jacob (Lacroix) in seinem i Buche -Us8 a.ma.tsur8 äs visux 1ivrs8 sagt: pour vou8 an bat-tswsnt - Vor allem wird der wirkliche Bibliophile darauf bedacht sein, sich seine Freunde auch zu erhalten; er wird sie vor allen schäd lichen Einflüssen zu bewahren und sie vor ihren speziellen Feinden, als da sind Insekten, Feuchtigkeit, Staub re. zu beschützen suchen; er wird sorgsam darauf achten, daß sie nicht beschmutzt und zer rissen werden oder sonst durch unachtsame Behandlung leiden. Wo sich doch irgend ein Schaden zeigen sollte, da wird er sich sofort selbst bemühen, ihn auszubessern; zu diesem Zwecke muß er natürlich mit allem vertraut sein, was seinen Büchern zum Wohle gereicht, er muß alle Mittel, Verhaltungsmaßregeln und Recepte kennen, damit er bei Gelegenheit seinen Büchern gegenüber als richtiger Arzt seines Amtes walten kann; für ihn ist auch in erster Linie das vorliegende Bändchen bestimmt, das in folgende zwei Hauptabschnitte emgeteilt ist: 1. Die Hygiene der Bücher im allgemeinen; 2. Die Therapie kranker oder alter Bücher. Der Verfasser rekapituliert in knapper präziser Form, was verschiedene Andere vor ihm oft vielleicht zu ausführlich über Einrichtung von Bibliotheken, deren Reinigung, über Schutzmaß regeln gegen Staub und Feuchtigkeit, über Reinhaltung im all gemeinen rc. geschrieben haben. Auf einen Abschnitt -Wie soll man lesen- sei besonders aufmerksam gemacht; die Ratschläge, die in einer öffentlichen Bibliothek in Rennes dem Publikum auf einem an der Wand befestigten Plakat in betreff des Lesens und der Behandlung der Bücher erteilt werden, sind zwar auch nicht ganz neu, aber doch der Mitteilung wert: -On lit toujour3 avso psu äs pla^ir an voluws 8a.li, äseou3u, Alt ist der Hinweis und die Warnung vor einem ganz besonderen Feinde der Bücher, dem Entleiher. Erfahrungsgemäß werden geliehene Bücher selten ^ oder nie zurückgegeben oder aber Ux-lidri^, Waschen der Bücher, Entfernen von Oel-, Tinten-, Schmutz- rc. Flecken, Ausbessern von Schäden aller Art am Inneren und Aeußeren der Bücher enthalten, die praktisch leicht anwend bar sind. Den Schluß bildet eine Zusammenstellung der Werke, aus denen der Verfasser zum Teil seine Mitteilungen geschöpft hat. Daß das bescheidene, aber trotzdem nett ausgestattete Merkchen nur auf einen begrenzten Interessentenkreis rechnet, geht daraus hervor, daß nur 250 Exemplare hergestellt wurden, von denen allerdings der größte Teil durch Vorausbestellung untergebracht worden sein dürfte. 6. Kleine Mitteilungen. Entscheidung des Reichsgerichts. Verlagsrechte von Ausländern in Deutschland. — Aloys K. hatte 1895 in Budapest ein Lied gedichtet, komponiert und drucken lassen und dem Volkssänger Sattler die Hälfte der Auflage übergeben, um sie zu verbreiten. Dieser verkaufte 1895 einige Exemplare an den Buchhändler H. in München. Was dieser damit gethan, ist nicht erwiesen, auch nicht, ob die Exemplare von der Auflage des K. stammten. Das litterarische Eigentum hatte 1896 die Firma R. in Budapest von K. erworben und in den Buchhandel gebracht. R. be zeichnet seine Firma mit -Budapest undLeipzig-. Allein inLeipzig hat er keine Niederlassung, sondern ein Bediensteter der Firma B. L H. besorgt seine Geschäfte, und diese Firma berechnet sich mit ihm wie mit einem Kommittenten. Es besteht aber zwischen R. und B. L H. auch kein eigentliches Kommissionsverhältnis. Kz. in Berlin hat das Lied gleichfalls herausgegeben, ist auf Antrag des R. wegen Nachdrucks belangt, aber freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin: Hofmusikalienhandlung R. in Budapest-Leipzig, ist verworfen. Das Reichsgericht erwägt folgendes: Die Revision stütze sich irrtümlich darauf, daß infolge des Artikels 13 des Prager- Friedens vom 23. August 1866 der Bundesbeschluß vom 6. September 1832 in Preußen gegenüber von Oesterreich noch geltendes Recht und danach ein Unterschied zwischen preußischen und österreichischen
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