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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1900
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- Erscheinungsdatum
- 06.12.1900
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- Deutsch
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283, K. Dezember 1900, Nichtamtlicher Tech 9763 Kart W. Hierstinann in Leipzig. 978S Schreiber, Der Totentanz. 60 ./t, Ehr. Limbarth's Verlag Moritz Lchiiser in Wiesbaden. 9780 Friebrich Andreas PertheS in Gotha. 9781 Julius Springer in Berlin. 9777 Neuer Jranksurter Verlag G. m. b. H. in Frankfurt a. M. Nr. 280, Seit- 9659 Citramontanus, Der Katholizismus als Prinzip des Rück schritts. 7b >). (Berichtigung des Titels in Nr. 280.) Verlag für VSrsc»- und Finaiizlileratur A.-G. in Leipzig. Oie sdolisisoltsu Lirtieu-^esellsoitattsn. 9 9781 Emil Wirz vorm. I. I. Christen in Aara». 9777 tViutersodulsn. II. pell. 2 .L 50 Lloob, OübuerLuebt titr ckeu Oaucktvirt. 50 H. Nichtamtlicher Teil. Wer trägt die Zahlung«- und Luittungskosten? Abzug und Aufschlag von Porto bei Geldzahlungen mittelst Postanweisung oder Wertbrief. (Nachdruck verboten.) Ist es gesetzlich gestattet, bei Schuldausglsichungen in Geld, die man mittels Postanweisung oder Wertbrief macht, das Porto für die Uebersenduug dem Gläubiger abzuziehen? Es wird diese Frage meist dahin beantwortet, daß die Ge richte in Prozessen das bei Behörden beliebte Verfahren zu gründe legen, wonach sogar das übliche Postanweisungs- und Wertbrief-Postbestellgeld vom Schuldner dem Gläubiger bei der Zahlung miteinzusenden ist. Schon das bisherige Handels gesetzbuch schrieb speziell für »Geldzahlungen« aus Geschäften, die auf einer Seite sich als Handelsgeschäfte darstellen, vor, es sei die Leistung dem Gläubiger an den Ort seines Wohn sitzes oder seiner Niederlassung zu überliefern. Das Bürger liche Gesetzbuch giebt aber hierüber folgende gesetzliche Vor schriften, die sowohl für Kausleute wie für Nichtkaufleute gelten. Nach tz 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist als allgemeine Regel der Schuldner verpflichtet, an den Gläubiger die geschuldete Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Es soll also in erster Linie die Verkehrssitte entscheiden. Weiter wird in Z 269 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgender leitende allgemeine Grundsatz für Schuldleistungen über haupt gegeben) Ist ein Ort für die Leistung weder be stimmt, noch aus den besonderen Umständen zu entnehmen, so hat diese an dem Wohnsitz des Schuldners, den er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses hatte, zu er folgen. An die Stelle dieses Leistungsortes tritt der ge werbliche Niederlassungsort des Schuldners, wenn dieser eine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte als dem seines Wohnsitzes hat und die Schuldverbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist. Hat der Schuldner die Versendungskosten übernommen, so hat er diese auf alle Fälle zu erlegen; doch kann hieraus allein nicht gefolgert werden, daß der Ort, nach dem die Versendung erfolgt, für ihn auch als der gesetzliche Erfüllungsort gelten soll. Sind mithin die Kosten der Versendung nach dorthin höher als nach dem gesetzlichen Erfüllungs- und Leistungsort des Schuld ners, so kann dieser die Mehrkosten dem Gläubiger berechnen. Speziell für Schuldverbindlichkeiten, die in Geld an den Gläubiger zu leisten sind, bestimmt H 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgendes) Geldschulden hat der Schuldner dem Gläubiger, wenn nichts anderes vereinbart ist oder aus be sonderen Umständen sich ergiebt, stets an den Wohnsitz des Gläubigers, und zwar auf seine eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln. Ein Abzug von Porto zu Lasten des Gläu bigers findet also hier nicht statt, d. h. ist unzulässig. An die Stelle des Wohnsitzes des Gläubigers tritt der geschäft liche oder gewerbliche Niederlassungsort des Gläubigers, wenn Glebenunkseksnilister Inbraima. der Gläubiger einen solchen Niederlassungsort an einem anderen Orte als an seinem Wohnsitze hat und die Forde rung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden ist. s Wechselt der Gläubiger nach Entstehung des Schuldverhält nisses den Wohnsitz und erhöhen sich hierdurch für den Schuldner die Kosten oder die Gesahr der Geldübermittelung, so hat der Gläubiger nur die Mehrkosten, nicht aber die er höhte Gefahr der Uebersenduug zu tragen. Ein Abzug bezw. eine Verrechnung der Mehrkosten durch den Schuldner ist mithin hier zulässig. Wechselt der Gläubiger nach Ent stehung des Schuldverhältnisses seine gewerbliche Niederlassung und erhöhen sich hierdurch die Kosten oder die Gesahr der Uebersendung, so hat der Schuldner die Mehrkosten, der Gläubiger nur die erhöhte Gefahr zu tragen. Anstatt die Geld- oder Wertpapiersendung dem Gläu biger an den Leistungsort zu übersenden, kann aber auch der Schuldner die Hinterlegung des Geldes rc. bei einer öffentlichen Verwahrungsstelle des Leistungsortes wählen, wenn der Gläubiger mit der Annahme der Geldsendung in Verzug kommt, oder die Leistung aus einem sonstigen aus der Person des Gläubigers sich ergebenden Grunde oder in folge von Ungewißheit über die Person des Gläubigers vom Schuldner nicht oder nicht mit Sicherheit übermittelt werden kann. In letzteren beiden Fällen kann (Z 372 Satz 2 und 383 B.G.-B.) an Stelle der Hinterlegung eine Versteige rung am Leistungsorte treten mit Hinterlegung des Bar erlöses, wenn die Kosten der Aufbewahrung unverhältnis mäßige wären im Vergleich zu dem zu leistenden Gegen stände, z. B. Wertpapier. Aus dem Vorgesagtsn ergiebt sich, daß auch das vom Gläubiger bei Bargeld- oder Werlpapier-Sendungen an den dritten Uebermittler zu zahlende Bestellgeld (Botenlohn, Post bestellgebühr rc.) im allgemeinen vom Schuldner zu tragen ist. Um hier ein umständliches Wiedererstattungsoerfahren zu vermeiden, wird der Schuldner, wenn er die Geldschuld an den Gläubiger übermittelt, jene Beträge gleich mit ein- zahleu, da sonst der Schuldner sich nachträglichen lästigen Erstattungsansprüchen von Seite des Gläubigers aussetzen würde oder gewärtigen müßte, daß die mit Bestellgeld oder sonstigen Gebühren belastete Geldsendung (Postanweisung, Wertbrief) ivegen Annahmeverweigerung an ihn wieder zurück käme. Die einschlägigen KZ 242, 269, 270, 272, 383 des B.G.-B. gelten zugleich als Ergänzungsbestimmungen des jetzigen Handelsgesetzbuches, das in seiner neuen Fassung über jene Punkte besondere Bestimmungen für Kaufleute nicht mehr giebt. Außerdem enthält K 369 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine wichtige, hier einschlägige Bestimmung. In der Regel verlangt der Schuldner bei Uebersendung eines geschuldeten Betrages vom Gläubiger eine Empfangsbestätigung (Quit tung). Diese zu erteilen hat nun allerdings der Gläubiger die gesetzliche Verpflichtung. Seit 1900 ist dies für das ganze deutsche Verkchrsgebiet zweisellos, denn Z 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt ausdrücklich) »Der Gläubiger 1300
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