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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1935
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- 1935-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1935
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- Deutsch
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240, 1». Oltober 1935. Redaktioneller Teil völl-nblau I. d. DU«» Buchkmi-I. Wehrpflicht und Arbeitsvertragsverhältniffe Der nachstehende Aussatz ist der Nationalsozialistischen Partei-Korrespondenz entnommen. D. Schristl. Durch die Wiedereinführung der Allgemeinen Wehrpflicht nach dem Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 und das Wehrgefetz vom 21. Mai 1935 gewinnt für den Wehrpflichtigen und Unternehmer die Frage besondere Bedeu tung: Wie wirkt sich die Wehrpflicht auf das A rbei ts ver tr a gs v c rh ältn is aus? Das Wehrgesetz selbst enthält über den Arbeitsvertrag und seine Beendigung keine Bestimmungen. Es regelt nur im Para graph 32 die Frage der Versorgung. Diese Bestimmung soll verhindern, daß demjenigen, der seine Wehrpflicht im aktiven Dienst erfüllt bzw. freiwillig länger gedient hat, bei seinem ehrenvollen Ausscheiden aus dem Wehr dienst in seinen Zivilberuf ein Nachteil gegenüber den Volks genossen entsteht, die aus irgendwelchen Gründen zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen werden konnten. Im öffentlichen Dienst loerden die Ausscheidenden vor sonstigen Bewerbern, d. h. solchen, die den Wehrdienst nicht abgeleistct haben, bei Vorliegen gleicher Eignung bevorzugt behandelt und eingestellt. Bestehende Arbeitsverträge werden mit dem Augenblick der Einberufung zum regulären Wehrdienst automatisch gelöst, da die Einberufung zum Wehrdienst einen Eingriff durch höhere Gewalt darstcllt. Man kann die Auffassung, daß die Einberufung zum aktiven Wehrdienst nur das Ruhen des Arbeitsvertragsverhältnisses unter Beurlaubung des Einberufenen ohne Lohn oder Gehalt nicht aus dem »Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung« herlciten und behaupten, daß auf Grund dieses Gesetzes der rechtliche Fort bestand des Arbeitsvertragsverhältnisses grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Dieses Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern zum Zwecke der Leibeserziehung gilt nur für solche, die lediglich zu kurzen Ausbildungskursen und Lehrgängen der Wehrmacht einberufen werden. Da bei der Einberufung zum aktiven Wehrdienst das Arbeitsverhältnis automatisch gelöst wird, besteht auch für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung, den zum aktiven Wehrdienst Einberufenen nach Ablauf des Wehrdienstes wieder einzu st eilen und ihm dasselbe Arbeitsgebiet wiederzugeben. Durch die Einberufung zum Wehrdienst wird jedes Arbeits vertragsverhältnis gelöst, so daß bei Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber ein vollkonimen neuer Arbeitsvertrag ab geschlossen wird. Man möge berücksichtigen, welche Schwierig keiten im Wirtschaftsleben entstehen würden, wenn der Betriebs führer verpflichtet wäre, dem Wehrdienstpflichtigen seinen alten Arbeitsplatz wiedcrzugebcn, obwohl er aus wirtschaftlichen und technischen Gründen genötigt war, das Arbeitsgebiet, in dem der Einberufene früher tätig war, ganz aufzulösen oder grundlegend zu ändern. Jedoch wird man mit Recht der Auffassung zustim men, daß der Dienstpflichtige nach Ablauf seiner Militärzeit e i n moralisches Anrecht auf Rückkehr in seine alte Arbeitsstelle im Wirtschaftsleben hat, wenn er seinem früheren Betriebe bereits mehrere Jahre angehörtc. Bei der Feststellung dieser Rechtslage muß besonders her vorgehoben werden, daß dem Wehrdienstpflichtigen keine Nach teile entstehen, weil das Gesetz im Paragraph 32 Vorsorge ge troffen hat: »Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf ihnen aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nach teil erwachsen«. Daher werden zeitliche Anwartschaften durch den Wehrdienst weder unterbrochen, noch in ihrer Laufzeit gehemmt. Bei einer zweijährigen Anwartschaft zu einer bestimmten Berufs ausübung stehen sich also z. B. bei sonst gleichen Voraussetzungen derjenige, der sich zwei Jahre in seinem Beruf betätigt und derjenige, der von diesen zwei Jahren eines im Wehrdienst zu gebracht hat, vollkommen gleich. Ebenso wird bei der Berech nung von Dienstjahren, dem Besoldungsalter die aktive Dienst zeit mitbcrechnet. Die Pflicht zu Zahlungen von Versicherungen aus dem Arbeitsverhältnis ruht während der Dienstzeit. Die bestehenden Anwartschaften laufen aber weiter. Anders ist die Regelung bei denen, die nicht zur Ableistung der regulären aktiven Dienstpflicht, sondern lediglich zu k u r zen Ausbildungskursen oder Lehrgängen zur Wehrmacht einberufen werden. Hier regeln sich die arbeits vertraglichen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Bcurlau bung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibes erziehung vom 15. Februar 1935 und der Verordnung zu diesem Gesetz vom 19. März 1935. Auf Grund dieser Bestimmungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Urlaub zu ge währen. Die Beurlaubung zu einem solchen Ausbildungs kursus gibt dem Unternehmer nicht das Recht, das Arbeits- Verhältnis zu kündigen. Der Arbeitnehmer hat aber während der Dauer dieses Urlaubs keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder sonstigen Bezügen. Der Arbeitnehmer muß den Antrag auf Beurlaubung mindestens vier Wochen vorher stellen, dabei müssen Einwendungen gegen die Beurlaubung des Arbeitnehmers insofern berücksichtigt wer den, als ein geeigneter Ersatz für den zu Beurlaubenden nicht be schafft werden kann. Ebenso kann der Arbeitgeber Einwendungen machen, wenn durch die Beurlaubung der Betrieb eine verhält nismäßig große Schädigung erfahren würde. Die Entscheidung über die Einwendung des Unternehmers trifft aus dessen Antrag der Vorsitzende des Arbeitsamtes. Gewährt der Arbeitgeber deni Betreffenden, der an einem derartigen Lehrgang teilnimmt, auch während der Dauer des Urlaubs das Arbeitsentgelt weiter, so kann er den dem Arbeitnehmer sonst zustehenden Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr um ein Drittel, jedoch nicht länger als zehn Tagen kürzen. Die Teilnahme an einem der artigen Lehrgang berührt eine bestehende Versicherung gegen Krankheit bei einem Träger der reichsgesetzlichen Krankenversiche rung, einschließlich der sogenannten Ersatzkassen, oder gegen die Arbeitslosigkeit nicht. Während der Zeit der Teilnahme am Lehrgang ruht die Beitragspflicht zu diesen Versicherungen; zu dieser Zeit besteht kein Anspruch infolge einer Erkrankung des Teilnehmers gegen die Krankenversicherung. Die übrigen ver- sicherungsrechtlichcn Bestimmungen werden im Paragraph 5 der Verordnung vom 19. März 1935 behandelt. Hellmuth Türpitz. Änderung der Werberatsbestimmungen Im Neichsanzeiger vom 28. September 1936 wurde die »Vier zehnte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft« veröffentlicht, durch die die zweite Bekanntmachung des Werberats vom 1. November 1933 einige Ergänzungen und Veränderungen erfährt. In Ziffer 16 wird folgender Absatz 2 eingefügt: »Solange die Genehmigung zur Durchführung einer Wirtschaftswerbung nicht erteilt ist, darf von dem Werber keine Bezahlung für die durch- zuführenden Werbeaufträge angenommen werden.« Die Ziffer 22 der Zweiten Bekanntmachung des Werberates erhält folgenden Wortlaut: Anträge auf Genehmigung sind eiuzureichen bei Wirtschafts werbung a) durch Anzeigen in Zeitungen über den Neichsverband der deutschen Zeituugsverleger E. V., Berlin W 35, Staudarteustr. 11, b) durch Anzeigen in Zeitschriften und in Lesezirkelmappeu über den Neichsverband der deutschen Zeitschrifteu-Verleger c. V., Ber lin W 35, Potsdamer (Privat-) Straße 1216, 859
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