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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1935
- Strukturtyp
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- 1935-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1935
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- Deutsch
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X- 198, 27. August 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Berufung in den Kleinen Rat Als Vertreter des Musikalienvsrlags und Musikalienhandels habe ich den Parteigenossen und Ratsherrn der Stadt Leipzig vr. Conrad Witzmann, Mitinh. der Firma Conrad Glaser, Musikalisn- und Theateroerlag, Leipzig, in den Kleinen Rat berufen. Leipzig, den 28. August 1935. Bauc, Vorsteher. Das Ergebnis der Entscheidungen über die Aufnahme in die „Stammrolle der genehmigten Buchverkaufsstellen" Die Bearbeitung der »Stammrolle der genehmigten Buch verkaufsstellen« (früher »Arbeitsgemeinschaft der buchhändle rischen Neben- und Kleinbetriebe») ist in diesen Wochen zu einem gewissen Abschluß gelangt und ermöglicht einen überblick über die bisherigen Entscheidungen und über die Verhältnisse im soge nannten »Auchbuchhandel« überhaupt. Da hierüber in verschiedenen Fachkreisen Erörterungen stattgcfunden haben, scheint es geboten, die Grundsätze, nach denen die Entscheidungen getroffen wurden, neben dem Ergebnis der Arbeiten nochmals festzustellen. Die Grundlage für die Entscheidungen sind das Reichskultur- kammergesctz und seine Durchführungsverordnungen. Nach 8 10 der Ersten Durchführungsverordnung vom I. November 1933 (RGBl. 1933/1 S. 797) ist zu kulturvermittelnder Tätigkeit nur berechtigt, wer die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die Befreiung von der Mitgliedschaft ist in Fällen gelegentlicher oder geringfügiger Tätigkeit <8 9 dieser Verord nung) vorgesehen. Die Inhaber aller Firmen, die in die »Stamm rolle» eingetragen wurden, sind auf Grund dieses Paragraphen von der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer befreit. Es handelte sich dabei einmal um Anträge aus Genehmigung des Verkaufs ganz bestimmter Fachliteratur (etwa Literatur über das Photographieren, über den Wasfengebrauch u. a. m.). Über die Anwendung des 8 9 zur Genehmigung dieser Anträge konnte kein Zweifel bestehen, da die Antragsteller für ihr begrenztes Gebiet nachweislich über die notwendigen Fachkenntnisse verfüg ten. Grundsätzlich anders aber lagen die Verhältnisse bei der Ent scheidung der Anträge des sogenannten »Auchbuchhandels». Hier wurde die Genehmigung zum Handel mit Büchern ohne Beschrän kung auf ein bestimmtes Gebiet nachgesucht und die Anwendung des 8 9 lediglich mit dem Hinweis auf geringfügige Umsätze er beten. Geringfügig war bei diesen Antragstellern also nur der Erfolg ihrer Tätigkeit, nicht aber ihre Tätigkeit an sich. In der ständischen Ordnung des Reichskulturkammergesetzes wird Zuverlässigkeit und fachliche Eignung aber für jede buch händlerische Tätigkeit vorausgesetzt, ganz gleich, welches Einkom men dabei erarbeitet wird. Deshalb wird der angestellte Buch händler mit geringem Gehalt ebenso vollwertiger Standesgenosse, wie der Inhaber eines großen Unternehmens. Wenn also die Be freiung von der Mitgliedschaft in der Reichsschristtnmskammer für den sogenannten »Auchbuchhandel» doch in Erwägung gezogen wurde, geschah es lediglich zur Vereinfachung der Organisation. Der Anwendung des 8 9 mußte dann aber eine sinngemäße Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung oorangehen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen hat bei der hohen An zahl von Anträgen naturgemäß geraume Zeit in Anspruch ge nommen. Die Antragsteller haben Fragebogen zugesandt erhalten, deren Beantwortung die Grundlage für die Entscheidungen bil dete, die sämtlich als Einzelentscheidungen getroffen wurden. Es ist bei der notwendigen Beschleunigung des Aufnahmeoerfahrens nicht möglich gewesen, in jedem Einzelfalle eine Eignungsprüfung durchzusühren, so daß es notwendig sein wird, die Entscheidungen im Laufe der Zeit wieder zu überprüfen und durch Sonderberichte berufener Fachleute zu ergänzen. Bei neuen Anträgen aber wird bereits seit geraumer Zeit grundsätzlich die Durchführung einer 694 Eignungsprüfung angeordnet. Es ist dazu zu bemerken, daß die Tatsache einer mehrjährigen gelegentlichen buchhändlerischen Tätigkeit nicht ohne weiteres als Nachweis fachlicher Eignung angesehen werden kann. Die ständische Gesetzgebung wäre gerade auf dem Gebiet des kulturvermittelnden Gewerbes unnötig ge wesen, wenn die Verhältnisse vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus tragbar gewesen wären. Die Tatsache einer von einem früheren Regime unbeanstandeten Verkausstätigkeit kann deshalb nicht ohne weiteres als Beweis hinreichender Eignung angesehen werden. Für die beschleunigte Durchführung der anfangs eingegan genen Aufnahmeanträge und die Auswertung der Fragebogen galten folgende Grundsätze: Die Entscheidungen waren lediglich von der Zuverlässigkeit und der sachlichen Eignung des Antragstellers abhängig. Hierbei konnten die Anforderungen an die Eignung auf ein Mindest- maß beschränkt werden, wenn durch die Ableh nung des Antrages die Fortführung eines Be triebes nachweislich gefährdet wurde, oder wenn der Antragsteller sein Geschäft in einem Ort führte, in dem es sonst keine Möglichkeit des Bucheinkauss gibt. Die Entscheidungen haben unter diesen Gesichtspunkten zu folgendem Ergebnis geführt: Es sind bis zum 15. Februar d. I. bei der Reichsschrifttums kammer 26 000 Anmeldungen buchhändlerischer Betriebe einge gangen. Davon wurden 11000 Firmen als Mitglieder des Bun des Reichsdeutscher Buchhändler in die Reichsschrifttumskammer ausgenommen. 5700 Firmen wurden in die »Stammrolle der ge nehmigten Buchverkaufsstellen- eingetragen, 2900 Firmen wur den in die Fachschaft Leihbücherei ausgenommen, 2700 Firmen wurden abgelehnt, 400 Antragsteller zogen ihre Anmeldung zurück Bund Reichsdeutscher Buchhändler e.V. Abrechnung des Bedingtgutes Die Fachgruppe Sortiment hat an den Verlag die Bitte ge richtet, die halbjährliche Abrechnung des Bedingtgutes zugunsten einer einmaligen Abrechnung für das ganze Jahr fallen zu lassen. Begründet wurde diese Bitte mit der zeitraubenden und kostspie ligen Arbeit, die jede Abrechnung des Bedingtgutes verursacht. In einer Aussprache zwischen Vertretern des Sortiments und Verlags wurde festgestellt, daß zur Zeit eine allgemeine und ver bindliche Regelung aus verschiedenen Gründen noch nicht statt finden kann. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Ausfall der halbjährlichen Abrechnung des Bedingtgutes von Firma zu Firma vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung zu treffen, bleibt jeder Firma selbst überlassen. München u. Cottbus, den 23. August 1935. Fachschast Verlag: Fachgruppe Sortiment: KarlBaur. KurtKretzschmar.
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