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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1935
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- Deutsch
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MsjMMEdmDriMnl ViMmkdä Nr. 174 (N. öü). Leipzig, Dienstag den 30. Juli 1833. 102. Jahrgang. Ausscheidungswettbewerb des deutschen Schrifttums zum Olympia 1936 (Wiederholt aus Nr, 24 vom 29, Januar 1935.) Für die Beteiligung des deutschen Schrifttums an dem künst lerischen Wettbewerb der Nationen zum Olympia 1936 wird ein vorbereitender Ausscheidungswettbewerb veranstaltet, der die Werke ermitteln soll, die Deutschland für die olympische Aus zeichnung vorschlägt. Es gelten dafür folgende Bestimmungen: 1. Veranstalter des Ausscheidungswettbewerbes ist die Reichs schrifttumskammer. Unter dem Vorsitz ihres Präsidenten tritt ein Gremium zusammen, das die Auswahl unanfechtbar und unter Ausschluß des Rechtsweges vornimmt. Außerdem werden ein Ehrenpreis von 1099 RM und zwei Ehrenpreise von je 500 RM zur Verteilung kommen. Die ausgezeichneten Werke werden mit weiteren geeigneten Einsendungen auf die deutsche Vorschlagsliste zum Olympia 1936 gebracht. Die Entscheidung des olympischen Wettbewerbes wird durch die Entscheidung des vorbereitenden Ausscheidungswcttbewerbes nicht berührt. 2. Zur Beteiligung sind veröffentlichte und unveröffentlichte Werke des Schrifttums in der Form eines Romans, einer No velle, einer Erzählung, einer Kurzgeschichte, eines Schauspieles oder Hörspieles, eines Textbuches zu musikalischen Werken, eines Sprcchchors, einer Filmvorlage, Drehbuches oder einer Vers- dichtung (Lied, Ballade, Hymne, Kantate usw.) geeignet. Die Werke müssen nach dem 1. Januar 1932 geschaffen oder ver öffentlicht sein und dürfen nicht im Wettbewerb der Spiele des X. Olympias in Los Angeles 1932 gestanden haben. Es dürfen nur Werke eingereicht werden, die Beziehungen zum Sport aus- weisen. Sie sollen nicht mehr als 20000 Worte umfassen. Unter Beziehung zum Sport ist die Behandlung des gesamten Sport gebietes, eines Sportzweiges, eines Sportereignisses, eines sport lichen Gedankens, der sportlichen Wesenszüge einer Persönlichkeit oder eines durch Sport beeinflußten menschlichen Schicksals zu verstehen, auch dann, wenn diese sportliche Beziehung nicht den Hauptinhalt bildet. 3. Die Schöpfer der eingesandten Werke müssen Deutsche, die Werke müssen in deutscher Sprache geschrieben sein. Übersetzungen sind aus jeden Fall ausgeschlossen. Es können mehrere Werke eines Verfassers vorgeschlagcn werden. 4. Die Einsendung der Werke erfolgt in fünf Vervielfältigungen an die Reichsschrifttumskammer, und zwar muß jeder Einsendung ein Gutachten eines deutschen Berlages oder der Reichsschrift- tumsstelle im Reichsministerium für Volksausklärung und Pro paganda, Berlin W 8, Mohrcnstraße 65, Thüringenhaus, beige fügt werden. Einsendungen ohne ein solches Gutachten werden zurückgewiesen. Andrerseits wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Gutachten genügt. Ein Gutachten der Reichsschrifttums stelle sollen in der Regel nur Autoren ansordern, die zu keinem deutschen Verlag Beziehungen unterhalten. 5. Die Einsendungsfrist läuft vom 1. Juli 1935 bis zum 1. Ok tober 1935. Die Anschrift für die Einsendungen lautet: An die Reichsschrifttumskammer, Berlin W 8, Leipziger Straße 19, Olympia-Ausscheidungswettbewerb. In den einzelnen Vervielfältigungen muß eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen werden. Jede Einsendung wird von der Kammer bestätigt; nur bestätigte Einsendungen gelten als am Wettbewerb beteiligt. Preisangabe in Buchbesprechungen In den im Zusammenwirken mit dem Werberat der deut schen Wirtschaft und der Reichspressekammer von den interessier ten Verbänden herausgegebenen »Richtlinien für redaktionelle Hinweise in Tageszeitungen, Zeitschriften und Korrespondenzen- war bestimmt, daß nur in den Buchbesprechungen der Zeitschriften Preisangaben zulässig, in den Besprechungen der Tageszeitungen jedoch die Preise im allgemeinen fortzulassen sind. Ziffer 8 10 Abs. 1—3 dieser Richtlinien: »Besprechungen von Büchern und Schallplatten« lautete bisher: Buchbesprechungen sind mit Angabe des Verlags zulässig. In Zeitschriften sind im Rahmen solcher Be sprechungen auch Preisangaben zulässig. In Tageszeitungen sind Preise im allgemeinen fortzulassen. Wird aber z. B. ein besonderes Werk besprochen, das im Interesse der allgemeinen Volksbildung wichtig ist und deshalb zu einem besonders billigen Preis herausgebracht wird, so kann auch in solchen Fällen der Preis in der Besprechung hervorgehoben werden. Da diese den Tageszeitungen auferlegte Beschränkung vom Buchhandel und auch von den Lesern aus naheliegenden Grün den als sehr störend empfunden wurde, wird die nachstehende in einem Schreiben an den Rcichsverband der deutschen Zeitungs verleger enthaltene Verfügung des Präsidenten der Reichspresse- kammer mit großer Genugtuung begrüßt werden. »Nach Ziffer 8 10 der Richtlinien war es bisher den Tages zeitungen vorgeschrieben, bei Buchbesprechungen die Preise im all gemeinen fortzulassen. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage sind der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft und ich zu der Überzeugung gekommen, daß es im kulturellen Interesse liegt, wenn diese Vorschrift fallen gelassen wird. Aus diesem Grunde vcrsüge ich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Werberates der deutschen Wirtschaft: Der Absatz 1 der Ziffer 8 10 der Richtlinien ist wie folgt ab zuändern: Bei Buchbesprechungen ist außer den üblichen Angaben auch die Nennung des Buch- Preises zulässig. Die Absätze 2 und 3 werden durch diese Änderung hinfällig und sind daher zu streichen.» 621
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