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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1936
- Strukturtyp
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- 1936-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1936
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Dies ist das eigentliche Problem, das durch das Reichs- gcrichtsurteil angeschnitten ist und das — vielleicht — durch dieses Urteil nicht ganz gelöst worden ist. Denn auch im »Archiv für Wettbewerbsrccht- (1936 Heft 2 und Heft 3) hat Ministerialrat Gottschick — in einer Anmerkung zu dem Abdruck des Urteils und dann in einem selbständigen Aufsatz — dem Reichsgerichts urteil eine etwas einschränkende Bedeutung gegeben'). Es geht auch in der Tat aus der Urteilsbegründung nicht ganz klar hervor, wieweit die, zum Teil sehr markanten, Sätze des Urteils sich nur auf den vorliegenden Fall beziehen sollen und wieweit ihnen generelle Bedeutung zu kommen soll. Auf die Sätze, um die es sich da handelt, müssen wir sogleich noch etwas näher eingehen. Der vorliegende Fall liegt kraß genug, sodaß man das Urteil für diesen Fall überhaupt nicht wird einschränken wollen, selbst wenn dies noch einen praktischen Zweck hätte. Es handelte sich da um ein recht wertvolles Buch,, das einen echten Handelsgegenstand des Buchgewerbes darstellt; und überdies hatten die Zaknbedarfshandlungen teilweise die unentgeltliche Hingabe dieses Buches von einer bestimmten Höhe des Jahresbezuges des betreffenden Kunden abhängig gemacht, also gerade dadurch dem »Geschenk- den Charakter einer unerlaubten Zugabe gegeben. Dies konnte nicht gutgeheißen werden, soll nicht die Zugaben-Berord- nung um allen Sinn und alle Wirkung gebracht werden. Wichtiger aber noch ist eben dieFragederTragweite dieses Urteils. Diese kann sehr groß sein, wenn man sich an folgende Stellen der Urteilsbegründung hält: l. »Es ist nicht nötig, daß die Gabe einer bestimmten ein zelnen Ware beigelegt wird; es kann vielmehr genügen, daß sie im Zusammenhang mit dem Gesamtbezug eines längeren Zeit raums gewährt wird. Es kann auch nicht ein Unterschied gemacht werden zwischen einer bloßen .Werbe gabe' und einer .Zugabe' (vom Berf. gesperrt). Der Werbung dient die unter das Verbot fallende Zugabe so gut wie ein kleines Geschenk, das vom Verbot ausgenommen ist. Der sog. .Wertreklame' entgegenzutreten, ist gerade der Zweck der Zn- gabenverordnung». , Wenn diese Sätze nicht lediglich zur Begründung der Entschei dung im vorliegenden Falle dienen sollen, sondern allgemeine Bedeutung haben sollen, dann sprengen sie allerdings den bisher üblichen Begriff der Zugabe und geben der Verordnung gegenüber den bisher angenommenen Absichten einen stark erweiterten Bereich. Denn dann fällt sede Weihnachts oder Jahresgabe an Kunden sowie auch jede Werbegabe, die erst Kunden gewinnen soll, unter den Zugabebegriff, und cs entfällt die begriffliche Forderung der engen Verbindung der Zugabe mit einem bestimmten Hauptgeschäft. Gottschick sagt a. a. O., bei genauer Durchsicht des Urteils werde man finden, daß diese Ausführungen des Reichsgerichts »gerade in der hier interessierenden Frage doch stark auf die be sonderen Verhältnisse des Einzelfalls abgcstellt sind, der gerade zur Entscheidung stand; mit dem herausgegrifsenen Satze ,es gibt keinen Unterschied zwischen Werbegabe und Zugabe' läßt sich die Bedeutung des Urteils keinesfalls umschreiben». Es gibt, sagt Gottschick, einen solchen Unterschied, er liegt freilich nicht im Werbezweck, sondern in der Bindung der Zugabe an die Abnahme einer Ware. Dieser Zusammenhang ist allerdings nicht nur dann gegeben, wenn die Gewährung der Zugabe zeitlich mit dem Hauptgeschäft zusammenfällt. Er kann auch zeitlich aus einanderfallen. Ob das gegebenenfalls so ist. für diese schwierige Frage sucht das Reichsgerichtsurteil Richtlinien zu geben: Die Reklamegeqenstände sind nicht geringwertig (damit bleibt das Reichsgericht au! der Gleichstellung zwischen Werbegabe und Zugabe, da sa auch Zugaben von nicht geringem Wert unzulässig sind); die Verkoppelung der Bindung des Käufers an einen be- ') Der Werberat der deutschen Wirtschaft ist zur Zeit damit besaht, die Ausm'rkungen dieses Urteils für die beteiligten Wirtschastskreife statistisch nachzuprüsen. Er wird in einer der nächsten Nummern seines Mitteilungsblattes, der »Wirtschastswerbung«, zu dein Urteil Stellung nehmen. D. Schriftl. 28« stimmten Einzelhändler mit der Werbegabe, wobei ein starker moralischer Druck auf den Kunden ausgcübt wird (dadurch und namentlich durch die Entgleisungen mancher dieser Einzelhändler wurde allerdings der »Werbegabe- ein deutlicher »Zugabe--Cha- rakter gegeben!). Wörtlich sagt in dieser Hinsicht das Urteil: »Ab gesehen davon, daß es auf den objektiven Wert (vom Berf. gesperrt) des Buches für die Benützer ankommt, ist der mora- lischeZwang (vom Vers, gesperrt), der durch den Gebrauchs wert des Tagebuches für den Empfänger ausgeübt wird, immer vorhanden. Der enge Zusammenhang zwischen der Gabe und dem Warenbezug des Empfängers und der Wille der Zahnwaren händler, das Tagebuch nur denen zukommen zu lassen, die wirklich Waren vom Geber beziehen, tritt aber noch besonders in der Or ganisation der Verteilung der Tagebücher in die Erscheinung . . . Schon durch die Einrichtung, daß das Tagebuch nur auf Anfordern des Zahnarztes geliefert wird und daß es von einer bestimmten Handlung schriftlich nach einem Formular angefordcrt werden muß, verstärkt nicht nur den moralischen Zwang zum Waren bezug, sondern bringt die Gabe auch in Beziehung zur Warcn- lieferung.» 2. Das Reichsgericht differenziert also. Es setzt nicht unbedingt »W erbegab c- und »Zugabe gleich. Es sagt auch, was vielleicht sogar als Aufhebung des oben zitierten Satzes von der Gleichheit der Wcrbegabe und Zu gabe erscheinen könnte, aber wohl doch mehr in dem Sinne zu verstehen ist, daß diese Gleichstellung wirklich aufrechterhalten wird und daß es nur auf den Wert der Zugabe oder Wcrbegabe ankommt: »Sie find insbesondere nicht einfachen Kalendern oder Notizbüchern gleichzu st eilen (vom Verf. gesperrt), wie sie von Gewerbetreibenden zum Jahrcs- schluß an Kunden oder zu werbende Kunden verteilt werden. Es handelt sich keineswegs um Reklamegegen stände von geringem Wert (vom Verf. gesperrt), die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklame treibenden Firma gekennzeichnet sind (§ l, Ws. 2» der Zugaben verordnung).- Wo die Grenze sein wird, an der die »ein fachen- Kalender oder Notizbücher aufhören, wird schwer zu sagen sein; nicht nur hiermit, sondern auch mit dem Hinweis auf Reklamegegenstände von geringem Wert und dauerhaftem Firmeneindruck bringt das Reichsgerichtsurteil etwas Neues — und vielleicht recht Unsicheres — in die Auslegung des Gesetzes; denn bisher reihte man unter diese geringwertigen Reklame- gegenstände nur Dinge ein, die noch wesentlich gering fügiger waren als »einfache- Notizbücher. 3. Man wird sagen müssen: Die Unterscheidung zwischen »Wer begäbe- und »Zugabe- ist durch das Urteil nicht ausgehoben, aber sie ist er heblich verkleinert worden. Die Werbegabe ist in vieler Beziehung, aber nicht völlig, den Voraussetzungen, wie sie an die Erlaubtheit der Zugabe gestellt werden, unterworfen wor den. Ob das Merkmal, der Gegenstand dürfe überhaupt keinen Verkehrswert haben, fallen zu lassen sei, steht dahin. Man wird künftig auf diesem Gebiet noch weniger mit absoluten Begriffen zu arbeiten haben als bisher, sondern das Ganze des Falles unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu be trachten haben, wie dies auch in dem RG.-Urteil geschieht, das u. a. sagt: »Das in 8 1 der Verordnung ausgesprochene Verbot enthält für eine bestimmte Art der Betätigung im geschäftlichen Verkehr eine Sonderregelung, durch die die allgemei nen Bestimmungen über den Wettbewerb, wie sie insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ent halten sind, ergänzt werden- (vom Verf. gesperrt). Mit diesem Gedanken stimmt es durchaus überein, wenn Gottschick ta. a. O.) Unterscheidungen aufstellt zwischen »anstößige m- undnichtanstößigemSchenken und zwischen den Werbe- gaben des Einzelhandels an Privatkunden und den Werbegaben des Fabrikanten und Grossisten an ihreAbnehmer. Er weist mit Recht darauf hin, daß der Kaufmann urteilsfähiger ist und sich nicht so leicht beeinflussen läßt, sodaß Werbegaben, die nur »eine höfliche Erinnerung daran sind, daß man auch noch da ist», hier milder zu beurteilen seien.
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