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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1936
- Strukturtyp
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- 1936-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1936
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Das Recht der Reichsschrifttumskammer Die im Verlag des Börsenvereins kürzlich erschienene Samm lung der Bekanntmachungen und Anordnungen der Reichsschrift- tumskammer »Das Recht der Reichsschrifttumskammer»') gehört in die Hand eines jeden Buchhändlers. Die Anschaffung würde sich aber nur teilweise bezahlt machen, wenn er es dabei bewenden ließe, die Mappe in seine Handbibliothek einzustellen, um sie bei künftigen Zweiselsfällen zu Rate zu ziehen. Jeder Buchhändler sollte sich vielmehr die Zeit nehmen, das 152 Seiten umfassende Buch — das Schlagwortregister mitgezählt — von Anfang bis Ende durchzusehen. Er wird für sich und seinen Beruf großen Nutzen aus dieser Lektüre ziehen. Handelt es sich doch nicht um eine bloße Aneinanderreihung der von der Reichsschristtumskam- mer erlassenen Anordnungen. Was er hier findet, ist die Lebendig- machung des für seinen Beruf maßgebenden Gesetzgebungswerkes. Überholtes und ungültig Gewordenes, das nur belasten würde und das Buch umfangreicher gemacht hätte, ist gar nicht mit ab gedruckt. Andererseits ist fast jede Anordnung durch Anmerkungen, die wertvolle Hinweise bringen und manches erst verständlich machen, bis ins kleinste von sachkundiger Seite erläutert. Ist der direkte Nutzen einer solchen Durchsicht nicht gering an zuschlagen, so kommt doch noch etwas anderes nicht weniger wich tiges hinzu. Hier sind vor den Augen des Lesers die Gesetze aus gebreitet, die den äußeren Rahmen für die künftige Entwicklung des Schrifttums im Dritten Reich bieten sollen. Das Reichskultur- kammergesctz trägt das Datum des 22. September 1833, am 15. November des gleichen Jahres trat es in Kraft und einen Monat später sollte die Eingliederung in die einzelnen Kammern bewirkt sein. Vor wenig mehr als zwei Jahren wurde demnach die Körperschaft errichtet, die die Ausgabe hat, »durch Zusammen wirken der Angehörigen aller von ihr umfaßten Tätigkeitszweige die deutsche Kultur in Verantwortung für Volk und Reich zu fördern, die wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten der Kulturberuse zu regeln und zwischen allen Bestrebungen der ihr angehörenden Gruppen einen Ausgleich zu bewirken». Wir sagten schon, daß eine genaue Durchsicht der Gesetze, die sich die Reichsschrifttumskammer — um zu dem Teilgebiet der Kulturkammer zurückzukchren, das uns am nächsten steht — ge geben hat, nicht nur einen unmittelbaren Nutzen für jeden ihr Zugehörigen bedeutet. Sie wird ihm auch mit aller Deutlichkeit zeigen, was unter nationalsozialistischer Führung für das Schrift tum und damit für den Buchhandel in den letzten zwei Jahren er strebt und erreicht wurde. »Wir können heute annehmen, daß die Fundamente der Orga nisation stehen, und daß die großen Ziele, um deretwillcn sie er richtet wurden, damit von selbst in den Vordergrund treten wer den», sagt Günther Gentz in dem Vorwort des uns hier beschäfti genden Buches. Und kann man nicht auch hier mit gutem Recht das Wort unseres Führers anwenden, daß der Aufbau schneller vor sich ging, als früher der Abbruch sich vollziehen konnte. Es ist eine sehr kurze Spanne Zeit, in der vieles erreicht wurde, wozu früher bei dem vielen Debattieren Jahre gebraucht wurden oder was in einer Zeit der Parteienzersplitterung überhaupt nicht zu erreichen gewesen wäre. Erfüllt es uns z. B. nicht alle mit Stolz und Genugtuung, wenn heute Geschäftsinhaber und An gestellte als Gleichberechtigte und die gleiche Verantwortung Tragende derselben ständischen Organisation angehören. Damit sind früher unüberbrückbare Schranken gefallen und es besteht kein Zweifel, daß dadurch Kräfte geweckt wurden, die sich zum Wahle unseres Standes auswirken werden. Ist es nicht die Er füllung manches für unmöglich gehaltenen Wunschtraumes, daß alle am Buch Schaffenden und für es als Mittler Tätigen an einer Stelle zusammengefaßt sind, die kein anderes Ziel hat als G. Gentzi Das Recht der Reichsschrifttumskammer. Im Schlag wort erfaßt von G. Schwab. Leipzig: Börsenverein der Deutschen Buchhändler. 152 S. 8" Loseblattform in Lim Ordner. RM 5.—. 24ö dem Schrifttum zu dienen und für den Ausgleich der berechtigten Einzelinteressen besorgt ist. Wäre früher eine Bestimmung mög lich gewesen, die— von Übergangserscheinungen abgesehen — es jedem Außenstehenden unmöglich macht, sich als Verleger zu be tätigen — oder die die Bezeichnung Buchhändler demjenigen vor behält, der dem zuständigen Fachverband angehört oder dort ein getragen ist. Wie wohltätig hat sich die großenteils aus eigener Verant wortung heraus unternommene Neuordnung des Leihbibliotheks wesens bereits ausgewirkt. Die in den Jahren vor dem national sozialistischen Umsturz aus dem Boden schießenden wilden Leih büchereien waren zu einer unverkennbaren Gefahr nicht allein für den Buchhandel, sondern für unsere gesamte Kultur geworden. Das Schund- und Schmutzschristtum stand, vom Judentum eisrig gefördert und beschützt, in hoher Blüte. Frühere Regierungen waren machtlos, seine Verbreitung zu verhindern oder wollten es gar nicht. Schon in den ersten Monaten der nationalsozialistischen Regierung setzte hier das unerbittliche Rcinigungswerk ein und Anfang 1835 konnte »dank der Mitarbeit des Buchhandels in allen seinen Verzweigungen» das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschristen unseligen Angedenkens aufgehoben werden. Und wie war es denn mit den teuren »Prachtschinken», die von einem gewissen Teil des Reisebuchhandels Vertrieben wurden. Ihr Preis stand in keinem Verhältnis zu ihrem wirklichen Wert und so manchen Bezieher haben sie für immer dem Buch entfremdet. Die Beobachtungsstelle für den Reiscbuchhandcl hat diese Schäden beseitigt. Biel Gutes ist schon von der Arbeitsgemeinschaft der Ver leger für Volksliteratur ausgegangen. Die Schauerromane in hundert Fortsetzungen sind verschwunden und haben einer gesün deren Unterhaltungsliteratur Platz gemacht. In die Herausgabe der Kalender wurde Ordnung gebracht, ebenso wie das Adreßbuch- gewerbe neu geregelt und zusammengefaßt wurde. Die Neugestaltung des Buchbesprechungswesens wurde durch eine gemeinsame Anordnung der Reichsschrifttumskammer und der Reichspressekammer in Angriff genommen. Sie geht einem durch Jahrzehnte hindurch geduldeten und immer mehr um sich greifen den Schlendrian zu Leibe. Eine schon Anfang 1835 ergangene Anordnung der Reichsschrifttumskammer schützt den Verleger vor den Zudringlichkeiten der Büchcrschnorrer aller Art. Niemand wird die Verdienste schmälern wollen, die sich der Buchhandel in seinen Bemühungen und der Sorge um die För derung des Nachwuchses erworben hat. Aber nie wäre unter dem früheren System ein Werk möglich geworden, wie es im Dritten Reich in der Reichsschule des Deutschen Buchhandels erstanden ist. Die nationalsozialistische Schularbeit hat in den niederdeut schen Landschaften zu einer verstärkten Einführung plattdeutscher Texte in die Schulbücher geführt. Von der Reichsschrifttumskam mer als verbindlich erklärte Regeln für die plattdeutsche Recht schreibung sichern den Schulbüchern mit plattdeutschen Texten ungehinderte Vcrbreitungsmöglichkeit über einen früher oft engen Bezirk hinaus. Wie leicht brachte es früher eine gewisse Sorte von Schrift stellern fertig, sich unter verschiedenen Pseudonymen zu tarnen. Da nur noch die Verwendung von einem Pseudonym gestattet ist, ist das nicht mehr möglich. So könnte die Aufzählung neuer Bestimmungen, die wir dem nationalsozialistischen Staat unter Führung Adolf Hitlers ver danken und die alle dem Zwecke dienen, das deutsche Schrifttum der Gesundung zuzuführen und ihm die zukünftigen Entwicklungs möglichkeiten aufzuschließen, noch weiter fortgesetzt werden. Viel leicht genügt aber dieser Hinweis sür jeden Buchhändler, an Hand der oben erwähnten Sammlung »Das Recht der Reichsschrifttums- kammer« sich selbst ein Bild ihrer zweieinvierteljährigen Tätigkeit im Rahmen der Reichskulturkammer zu verschaffen bzw. es auf zufrischen. Wa.
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