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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 144 (R. 75). Leipzig, Dienstag den 25. Juni 1935. 102. Jahrgang. Bekanntmachungen Geschäftsstelle Lehrlings-Meldebogen Der dem Börsenblatt vom 13. Juni beigeklebte Vordruck zur Anmeldung von Lehrlingen, Lehrmädchen und Volontären ist als »Fehlmeldung« auch von allen den Firmen an die Geschästs- stclle zuriickzuschicken, die zur Zeit leine Lehrlinge ausbildcn. Wir bitten alle Firmen des Bundes und der angeschlosscnen Fach- vcreine dringend, diese Meldungen ohne Ausnahme und mit tun lichster Beschleunigung nach Leipzig zu schicken. Die sür den Aus bau unserer Einrichtungen dringend notwendige zisscrnmäsjigc Ersassung des Nachwuchses kann nur dadurch gewährleistet wer den, datz von jeder einzelnen Firma eine Antwort cinläust. Wir bitten, der Geschästsstclle die Arbeit unnötigen Einmahnens zu ersparen. Bei Firmen, die zur Zeit keine Lehrlinge ausbilden, genügt die Aussüllung des Kopses, das Stichwort »keine Lehr linge« und die Unterschrist. Es ist sür uns oon besonderer Wichtig keit, datz wir bis zum 30. Juni sämtliche Meldebogen wieder in Händen haben. Leipzig, den 22. Juni 1935. Or. Hetz. Fachschaft Leihbücherei Wir geben nochmals bekannt, datz der persönliche Beitrag für Vollmitglieder ab 1. Januar l935 RM 2.— beträgt. Soweit noch der alte Beitrag bezahlt worden ist, bitten wir um entsprechende Ausgleichzahlungcn. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, datz die Beiträge für das 3. Quartal (Juli/September) fällig werden. Berlin, den 21. Juni 1935. Die Reichsgeschästsstclle: Kannengietzer. Schweizerischer Buchhändlerverein Am 3. Juni tagte in Glarus die Generalversammlung des Schweizerischen Buchhändlervereins. Dabei wurde der Vorstand wie folgt bestellt: Präsident: Fritz Heß, Basel; Vizepräsident: C. E. Lang, Bern; Kassierer: Or. Hans Vetter, Frauenfeld; Schriftführer: Adolf Bürdeke, Zürich; Beisitzer: Eugen Haag, Luzern; Sekretär: Or. Hans Girsberger. Zürich, den 14. Juni 1935. Das Sekretariat. Llnterstützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen Unsere Sammlungen anläßlich der Kantate-Veran staltungen in Leipzig, in Aeckerleins Keller, im Kaffccbaum und beim Festmahl im Buchhändlerhaus ergaben: RM 2927.11. Dem Vorstand des Börsenvercins sowie jedem einzelnen Spender unseren allerherzlichsten Dank. Der Vorstand: Friedrich Feddersen. Reinhold Borstell. Joseph Steiner. Kurt Petters. Fritz Psenningstorff jun. Wünsche des wissenschaftlichen Sortiments Referat, erstattet in der Sitzung der Fachgruppe Sortiment am >8. Mai I9ZS in Leipzig von Sans Ferdinand Schulz (Freiburg i. Br.) (Schluß zu Nr. 142.) Uber den Paragraphen 12 derVerkaufsordnung kann ich mich kurz fassen«. In Bezug auf den Subskriptionspreis möchte ich den Wunsch aussprechen, daß er ausdrücklich auf Werke mit einem Gesamtladcnpreis von mindestens RM 20.— beschränkt bleibt. Ferner möchte eine Bestimmung cingefügt werden, wonach die Subskriptionsvergünstigung nicht zu Lasten des Sortimentcr- rabatts geht. Namentlich sollte dem Sortiment auf Subskriptions preise außer dem heute üblichen Rabatt von 25°/« als Anerkennung besonderer Werbung das bei normalen Bezügen übliche Partie- freiexemplar ebenfalls gewährt werden. Der Subskriptionspreis ist, werbetcchnisch gesehen, ein Stimulans, das dem Verlag den Vorteil schneller Umsätze und unter Umständen sogar eine Er höhung der Auflage noch vor der Drucklegung eines Werkes bringt. Es geht nicht an, das; die Lasten diese» Vorteils dem ohn mächtigen dritten Vertragspartner, den, Sortiment, ausgcbürdet werden. Das Sortiment ist an Subskriptionspreisen uninteressiert und erblickt darin nur eine Erschütterung seiner normalen Ver- triebssormen. Deshalb möchten Subskriptionspreise, die voll zu rabattieren sind, als Ausnahmeerscheinung ebenfalls der Geneh migung des Börsenvereins unterliegen. Ein außerordentlich heikles Thema ist der P a r a g r aph 28 des Verlagsgesetzes. Gewiß, es handelt sich um ein Reichs- gesctz, das den internen Bestimmungen des Buchhandels über geordnet ist. Aber auch für Gesetze gilt das Wort, daß Vernunft Unsinn werden kann. Und heute beim Neubau des Reichs sind soviclc überaltete Gesetze gefallen und durch sinnvolle ersetzt wor den, daß es auf einen winzigen Paragraphen eines ohnehin für die Gesamtheit der rechtlichen Neuordnung unwichtigen Gesetzes nicht so ankommen dürste, wenn die maßgebenden Stellen zu der Überzeugung gelangen, haß seine Beseitigung wünschenswert ist. Vielleicht ist aber eine Beseitigung des Paragraphen 26 noch nicht einmal notwendig, sondern nur eine klare Abgrenzung seiner Zuständigkeit im Sinne des Rcichskulturkammergcsctzcs, das eben falls Rcichsgesctz ist und dem VcrlagSgcsetz aus dem Jahre 1901 gegenüber den unbestreitbaren Vorzug hat, nationalsozialistischem Aufbauwillen entsprungen zu sein. 513
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