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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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VMMMMmMlltsckmVüällmM Nr. 134 (R. 7«). Leipzig, Donnerstag den 13. Juni 1835. 1V2. Jahrgang. Bekanntmachung der Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Neichsprefsekammer Gemeinsame Anordnung der Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Neichspresie- kammer zur Neugestaltung des Buchbesprechungswesens im Bereich der deutschen Presse Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkainmergesetzes vom 1. November 1933 lRGBl. 1/33, Seite 787 ff.) ordnen wir an: 8 1. Die Übersendung angeforderter und nicht avgeforderter Besprechungsstücke geschieht entweder durch die Post oder unter Be nutzung des buchhändlerischeu Verkehrsweges, den der Börsenverein der Deutschen Buchhändler hierzu noch besonders vorbereitet, über den Konimissionär der Zeitung (Zeitschrift) oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch eine Uber Leipzig verkehrende Sortiments buchhandlung. Die Übersendung geschieht regelmäßig so, daß der Zeitung (Zeitschrift) keine Portounkosten entstehen. 8 2. Jedem Besprechungsstück liegt eine vom absendenden Buchverlag freigemachte und nach einheitlichem Muster vorgedruckte Karte bei, die von der Zeitung (Zeitschrift) auszufüllen und innerhalb eines Monats nach Eingang des Buches an den Buchverlag zurückzusenden ist. Diese Karte gilt als Bestätigung des Empfanges und darf Mitteilungen propagandistischer Art grundsätzlich nicht enthalten. 8 3. Jedes angeforderte oder von den Buchverlagen unverlangt übersandte Besprechungsstück muß entweder besprochen oder inner halb der unten angegebenen Fristen an den betreffenden Buchverlag zurückgegeben werden. Bis dahin bleibt es Eigentum des Buch verlages. Die Rücksendung nicht besprochener Stücke hat ausnahmslos unter Benutzung des buchhändlerischen Verkehrsweges zu erfolgen. Zeitungen (Zeitschriften) mit eigenem Kommissionär übergeben diesem die zurückzusendendeu Besprechungsstücke, alle anderen einem über Leipzig verkehrenden Sortimentsbuchhändler, der die weitere Bearbeitung nach Weisungen seiner Fachschaft übernimmt. Die unter ß 2 angeführte Karte enthält die Angabe, an welchen Kommissionär oder Sortimentsbuchhändler die Exem plare übergeben werden beziehungsweise übergeben worden sind. Bedient sich der Buchverlag für die Uebersendung der Be sprechungsstücke eines Kommissionärs oder Buchhändlers, so ist für die Rücksendung derselbe Kommissionär beziehungsweise Buch händler zu wählen, falls nicht andere Abmachungen zwischen den Parteien getroffen worden sind. Die Rückgabe nicht besprochener Bücher muß bei Werken kleineren Umsanges innerhalb von zwei Monaten, bei Werken größeren Umfanges innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Zeitung (Zeitschrift) hat bei der Rückgabe lediglich auf einem bei gegebenen Zettel — keinesfalls durch Sternpelaufdruck ans das Buch selbst — ihren Absender und das Datum anzugeben Weitere Angaben dürfen in den zurllckzugebenden Stücken nicht gemacht werden. Als Empfänger gilt grundsätzlich der auf dem Titelblatt des Buches genannte Buchverlag, an den der Kommissionär das ihm direkt oder von einem Sortimenter übergebene Buch nach den Weisungen seiner Fachschaft zurückzuleiten hat. Vereinbarungen zwischen den Buchverlegern und den Sortimenlern über die Art der Rückgabe an den Buchverlag sind zulässig. 8 4. Die Buchbesprechung soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Uebersendung eines Buches bei täglich er scheinenden Organen, innerhalb von sechs Monaten bei wöchentlich bis monatlich erscheinenden, innerhalb eines Jahres bei viertel jährlich erscheinenden erfolgen. Für die bei den Zeitungen (Zeitschriften) unverlangt eingehenden Besprechungsstücke erweitern sich diese Fristen um einen Monat bei täglich erscheinenden Druckschriften, bei allen anderen um mindestens einen Monat bis zu höchstens drei Monaten. Für umfangreiche wissenschaftliche Abhandlungen oder andere fachliche Arbeiten, die Sondcrkenntnisse höheren Maßes ooraussetzen, gelten diese Fristen nicht; sie haben sich ihnen aber sinngemäß anzupassen. In solchen Fällen ist auf der unter 8 2 vorgesehenen Karte anzugeben, daß von dieser Fristverlängerung Gebrauch gemacht werden soll. Es bleibt dem Buchoerlag überlassen, ob er die Voraussetzungen dafür als gegeben erachtet. Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident der Reichsschristtumskammer auf Ersuchen des Präsidenten der Reichspressekammer oder des Buchverlages. 8 5. Die Besprechung, sür die die Bestimmungen des Schriftleitergesetzes und seiner Durchführungsverordnung maßgebend sind, hat in irgendeiner Form Verfasser, Titel und Seitenzahl sowie Verlag und Erscheinungsjahr des Buches zu nennen. Diese Aus zählung allein gilt nicht als Besprechung. Dem Buchverlag stehen sür jedes besprochene Werk zwei Belegabzüge zur Verfügung, von denen einer dem Verfasser des Buches zu übergeben ist. 8 6. Unstimmigkeiten und Verstöße sind nach Möglichkeit unmittelbar zwischen den Beteiligten zu bereinigen. Gelingt dies nicht, so kann die Angelegenheit dem jeweils zuständigen Verband gemeldet werden. Dabei ist der Nachweis des vergeblichen Versuches einer unmittelbaren Erledigung der Streitfrage zu führen. 473
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